Berichterstattung zur Nachhaltigkeit

Nachdem das Europäische Parlament den im Sommer 2022 gefundenen Kompromiss zur Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CRSD) bereits am 10. November verabschiedet hat, macht die Zustimmung des Rates Ende November nun endgültig den Weg für die neue CSR-Richtlinie frei. Die Richtlinie ist spätestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen. 
Grundsätzlich müssen nach Art. 19a in den Nachhaltigkeitsbericht alle Informationen aufgenommen werden, die erforderlich sind, um die Auswirkungen des Unternehmens auf die Nachhaltigkeit zu verstehen, sowie Informationen, die erforderlich sind, um zu verstehen, wie sich die Nachhaltigkeit auf die Entwicklung, die Leistung und die Lage des Unternehmens auswirkt (Prinzip der doppelten Perspektive). Dazu gehören z. B. eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens, einschließlich Widerstandsfähigkeit, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Fragen der Nachhaltigkeit, vom Unternehmen festgelegte zeitgebundenen Ziele in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange, Angaben zur Rolle von Leitungs- und Aufsichtsorganen, Anreizsystemen, zu durchgeführten Sorgfaltsprüfungsverfahren und den wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen nachteiligen Auswirkungen im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Wertschöpfungskette.
Zur Konkretisierung werden derzeit verbindliche europäische Standards von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt, die von der EU-Kommission bis zum 30.06.2023 in Form delegierter Rechtsakte erlassen werden sollen. 
Der Nachhaltigkeitsbericht als separater Abschnitt des Lageberichts muss künftig zur Erlangung begrenzter Sicherheit und später zur Erlangung hinreichender Sicherheit geprüft werden. Die neue Richtlinie sieht zudem Formatvorgaben für die Veröffentlichung, das einheitliche europäische Berichtsformat gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 und eine Etikettierung/Tagging vor.
Die neuen Berichtspflichten werden stufenweise eingeführt. Die bisher bereits zur sog. CSR-Berichterstattung verpflichteten Unternehmen, vgl. §§ 289b, 315b HGB, haben ihren Nachhaltigkeitsbericht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen, nach den neuen Vorgaben zu erstellen. Alle anderen großen Unternehmen und Mutterunternehmen einer großen Gruppe nach den Definitionen der sog. Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU folgen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen. Für börsennotierte KMU (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen greift die Pflicht erstmals für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2026. Für bestimmte Drittstaatsunternehmen gilt die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2028 beginnen.
Weitere Verpflichtungen ergeben auch aus der Taxonomie-Verordnung. Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht nach der Rechnungslegungsrichtlinie erstellen müssen, müssen dazu auch die Angaben nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung erheben und in die Berichterstattung aufnehmen, d. h. sie müssen ausweisen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Taxonomie-Verordnung gelten.