Einwegkunststofffondsgesetz: Neue Pflichten und Einwegkunststoffabgabe

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124) legt die rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung und Verwaltung eines Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt fest.
Es ermöglicht die Erhebung einer Einwegkunststoffabgabe von Herstellern bestimmter Einwegkunststoffprodukte und die Auszahlung von Mitteln an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und andere berechtigte juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Ab dem 1. Januar 2024 müssen die Hersteller die Einwegkunststoffabgabe zahlen, die erstmals im Jahr 2025 für das Jahr 2024 fällig wird. Die Mittel aus dem Einwegkunststofffonds werden ebenfalls erstmals im Jahr 2025 an die anspruchsberechtigten Personen ausgezahlt, basierend auf den Leistungen, die im Jahr 2024 erbracht wurden.
Die Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe und das Punktesystem für die Auszahlung der Mittel aus dem Einwegkunststofffonds müssen bis zum 31. Dezember 2023 durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz festgelegt werden.

Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe

Die Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe gemäß § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes werden in Euro pro 1 Kilogramm festgelegt:
  1. Lebensmittelbehälter 0,177 Euro
  2. Tüten und Folienverpackungen 0,876 Euro
  3. Nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181 Euro
  4. Bepfandete Getränkebehälter 0,001 Euro
  5. Getränkebecher 1,236 Euro
  6. Leichte Kunststofftragetaschen 3,801 Euro
  7. Feuchttücher 0,061 Euro
  8. Luftballons 4,340 Euro
  9. Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972 Euro

Punktesystem des Einwegkunststofffonds

Für das Punktesystem nach § 19 Absatz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Punktzahlen:
Für Leistungen innerorts:
  1. Reinigungsleistung Strecke 10,0 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke
  2. Sammlungsleistung Papierkorb 1,0 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen
  3. Reinigungsleistung Fläche 3,0 Punkte pro 1 000 Quadratmeter Reinigungsfläche
  4. Reinigungsleistung Sinkkasten 2,4 Punkte pro 1 Sinkkasten
  5. Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall
  6. Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde
Für Leistungen außerorts:
  1. Reinigungsleistung Strecke 7,3 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke
  2. Sammlungsleistung Papierkorb 0,7 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen
  3. Reinigungsleistung Fläche 2,4 Punkte pro 1 000 Quadratmeter Reinigungsfläche
  4. Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall
  5. Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde
Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz hatte die Bundesregierung den letzten Baustein der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt, deren Ziel es vor allem ist, das achtlose Wegwerfen von Plastikabfällen zu begrenzen. Mit der Regelung sollen die Hersteller von Einwegplastikprodukten an den Kosten für Maßnahmen der Abfallentsorgung und Reinigung des öffentlichen Raums beteiligt werden. 
Weitere Angaben finden Sie in dem entsprechenden Dokument der Einwegkunststofffondsverordnung unter "Weitere Informationen".

Stand: 20.10.2023