Ausfuhr in ESA-Staaten

Zollpräferenzen ab 01. September nur bei Nutzung des REX-Systems der EU

(Europäische Kommission, Stand: 03.06.2020)
Die Europäische Kommission veröffentlichte aktuell die Mitteilung an Ausführer betreffend der Anwendung des EU-Systems für registrierte Ausführer (REX) für Ausfuhren aus der EU in Staaten des östlichen und südlichen Afrika (ESA-Staaten) im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA)  zwischen der EU und den ESA-Staaten.
Ab dem 1. September 2020 wird für EU-Ausfuhren in die ESA-Staaten die im Interims-WPA* vorgesehene Zollpräferenzbehandlung ausschließlich nach Vorlage von Erklärungen auf der Rechnung gewährt, die
  • von Exporteuren, die im REX-System der EU registriert sind; Oder
  • von jedem Ausführer für Sendungen, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht übersteigt.
Ab diesem Zeitpunkt werden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung, die von ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, von den ESA-Staaten nicht angenommen. 
Betroffene Ausführer und andere Wirtschaftsbeteiligte in der EU werden aufgefordert, die für die Anwendung der neuen Bestimmungen ab dem 1. September 2020 erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Maßnahmen bestehen hauptsächlich in der Registrierung von Ausführern im REX-System, sofern dies noch nicht geschehen ist, sowie in der ausschließlichen Verwendung von Erklärungen auf der Rechnung für Sendungen, für die ab dem 1. September 2020 die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung in einem ESA-Staat zu erwarten ist.
Wirtschaftsbeteiligte aus der Europäischen Union, die bereits für Zwecke anderer Präferenzregelungen im REX-System registriert sind, müssen die ihnen bereits zugewiesene REX-Nummer verwenden.
*derzeit angewandt von den Komoren, Madagaskar, Mauritius, den Seychellen und Simbabwe