Exportkreditgarantien: Vereinfachte Verfahren für die Ukraine

Bei der Übernahme von Exportkreditgarantien für die Ukraine findet auf Beschluss des sogenannten Interministeriellen Ausschusses der Bundesregierung ab sofort eine regelbasierte Prüfung Anwendung. Diese tritt an die Stelle einer strengen Einzelfallprüfung und der Erfordernis von Banksicherheiten.
(BMWK, Pressemitteilung) Die Übernahme einer Sammeldeckung ist damit ab sofort auch ohne Banksicherheit möglich, sofern die risikomäßige Vertretbarkeit gegeben ist. Sammeldeckungen werden häufig von kleinen und mittleren Unternehmen in Anspruch genommen, so dass die Umstellung des Verfahrens eine deutliche Erleichterung darstellt. Dies leistet einen Beitrag zu Erhalt und Wiederbelebung des Wirtschaftsverkehrs zwischen der Ukraine und Deutschland und trägt so zu wirtschaftlicher Erholung und Wiederaufbau des Landes bei.
Bundesminister Habeck: „Wir intensivieren die wirtschaftlichen Beziehungen zur Ukraine auf drei Feldern. Zunächst unterstützen wir das Land dabei, seine Infrastruktur zu sichern und auszubauen, insbesondere die Energieversorgung. Gleichzeitig halten wir die deutschen Unternehmen dazu an, den Warenhandel mit der Ukraine zu verbreitern, und stellen ihnen dafür Investitions- und Exportkreditgarantien zur Verfügung. Die jetzt beschlossenen vereinfachten Verfahren werden hier vieles beschleunigen. Drittens arbeiten wir mit der Ukraine und den Verbündeten an einer wirtschaftlichen Perspektive nach dem Krieg. Zu diesem Zweck war ich im März mit einer Wirtschaftsdelegation in der Ukraine und zu Gast beim ukrainischen Staatspräsidenten Selenskyj.“
Die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Ukraine und Deutschland sind vielfältig, etwa im Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und bei Investitionen deutscher Unternehmen in der Ukraine. Direktinvestitionen können weiterhin über die Garantien des Bundes abgesichert werden. Mit dem Beschluss der Bundesregierung zu den Exportkreditgarantien für die Ukraine werden die staatlichen Absicherungsmöglichkeiten nun erweitert.
Näher zur Einordnung der Anpassung der Exportkreditgarantien:
Zur Unterstützung der exportorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird die derzeitige spezielle Regelung für Sammeldeckungen, nach der Deckungsschutz nur unter der Voraussetzung von Banksicherheiten gewährt wurde, aufgehoben. Künftig sind neue Sammeldeckungen auch ohne Banksicherheiten möglich, sofern die risikomäßige Vertretbarkeit gegeben ist.
Auch Einzeldeckungen mit dem privaten Sektor sind ab jetzt ohne Banksicherheiten möglich. Das gilt sowohl für Bestands- als auch Neukunden entsprechend der Bonitätsprüfung. Deckungen für Geschäfte mit dem öffentlichen Sektor können nach Einzelfallprüfung mit einer Garantie des ukrainischen Finanzministeriums oder der ukrainischen Zentralbank übernommen werden.
Nachdem die Ukrainische Nationalbank durch Exportkreditgarantien abgesicherte Finanzierungen per 16. Juni 2023 von ihrer Devisenausfuhrbeschränkung ausgenommen hat, sind bei den Einzeldeckungen auch Finanzkreditdeckungen möglich. Hierfür hatte sich Minister Habeck bei seiner Reise in die Ukraine im April eingesetzt. Auch wird bei Sammeldeckungen für die Ukraine das Verfahren von Einzelfallprüfungen auf pauschalierte regelbasierte Verfahren umgestellt.
Diese Veränderungen wurden vom Interministeriellen Ausschuss der Bundesregierung beschlossen. Der Interministerielle Ausschuss ist das Gremium der Bundesregierung, welches über die Deckungspolitik und die Anträge auf Übernahme von Exportkreditgarantien für Exportgeschäfte entscheidet. Neben dem federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gehören dem Gremium das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Auswärtige Amt (AA) und das Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) an.

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Stand: 22.06.2023