Mehrwertsteuererstattung

Mehrwertsteuererstattung

Die Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs führt dazu, dass immer häufiger deutsche Unternehmen auch im Ausland tätig werden. Mitarbeiter fahren zu Messen und Ausstellungen. Das Unternehmen erbringt Wartungsleistungen im Ausland, für die Teile vor Ort zugekauft werden. In diesem Rahmen kommt es dazu, dass das deutsche Unternehmen mit ausländischer Umsatzsteuer belastet wird. Diese Umsatzsteuer kann anders als bei inländischen Rechnungen nicht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden.
Für viele Länder besteht die Möglichkeit, diese ausländische Umsatzsteuer im Rahmen des sogenannten "Umsatzsteuervergütungsverfahrens" erstattet zu bekommen. Innerhalb der Europäischen Union besteht diese Möglichkeit im Verhältnis zu allen Mitgliedsstaaten. Hierfür ist ein Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen, das diesen dann an die Erstattungsbehörde im Ausland übermittelt. Außerhalb der Europäischen Union ist eine Erstattung nur dann möglich, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Drittland die sog. Gegenseitigkeit durch ein zwischenstaatliches Abkommen geregelt ist (BMF-Schreiben zur sog. Gegenseitigkeit).

Materielle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vergütungsverfahrens

  • Das Vergütungsverfahren kann nur von Unternehmern, die in Deutschland zur Umsatzsteuer registriert sind, in Anspruch genommen werden. Der ausländischen Erstattungsbehörde muss als Nachweis eine entsprechende Bescheinigung des deutschen Finanzamtes vorgelegt werden.
  • Ein Unternehmer, der das Rückerstattungsverfahren beanspruchen will, darf in dem betreffenden Land nicht ansässig sein und auch selbst keine steuerbaren Umsätze im Vergütungszeitraum in dem Land getätigt haben. Dies gilt allerdings nicht bei sonstigen Leistungen, bei denen sich aufgrund der Anwendung des sog. „Reverse-Charge-Verfahrens“ die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert. In diesen Fällen trifft die Umsatzsteuerpflicht den Leistungsempfänger im anderen EU-Land, der die Steuer gegebenenfalls anzumelden und abzuführen hat. 
Im Vergütungsverfahren sind auch die Vorsteuerabzugsbeschränkungen zu beachten. In einer Reihe von Ländern gibt es materielle Einschränkungen des Vorsteuerabzugs, insbesondere betrifft dies Vorsteuern, die im Zusammenhang mit Reisekosten angefallen sind.
Vergütet werden grundsätzlich nur die gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge, die auch der im jeweiligen Erstattungsland ansässige Unternehmer im allgemeinen Verfahren als Vorsteuer geltend machen könnte

Formelle Anforderungen an das Rückerstattungsverfahren

Das Antragsformular ist von dem Unternehmer in seinem Ansässigkeitsstaat bei den entsprechenden Behörden einzureichen. Deutsche Unternehmer übermitteln ihren Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern . Der Antrag ist zwingend in elektronischer Form zu übertragen.
Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei aufeinanderfolgende Kalendermonate, höchstens ein Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den Rest des Kalenderjahres handelt.
Die im Antragsformular einzeln aufgeführten Vorsteuerbeträge müssen nicht durch Originalrechnungen belegt werden, es genügt eine dem Antrag beigefügte Kopie dieser Rechnungen. Originale müssen aufbewahrt werden.
Unternehmerbescheinigung: Der Antragsteller hat durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts nachzuweisen, unter welcher Steuernummer er eingetragen ist. Diese Bescheinigung hat ein Jahr Gültigkeit ab Ausstellungsdatum.
Mindestbetrag: Der zu erstattende Vorsteuerbetrag muss mindestens 50 € betragen, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Beträgt der Vergütungszeitraum mindestens drei Monate aber weniger als ein Kalenderjahr muss die zu erstattende Vorsteuer mindestens 400 € betragen.
Ein Antrag auf Vergütung muss bei der im Ansässigkeitsstaat zuständigen Behörde (in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern) spätestens am 30. September des folgenden Jahres eingegangen sein.
Der Vergütungsantrag kann auch durch einen Vertreter gestellt werden, dabei muss eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers beigefügt werden. Die deutschen Auslandshandelskammern in den EU-Mitgliedstaaten bieten gegen eine Gebühr diesen Service an und führen dann für Sie das Erstattungsverfahren bei der entsprechenden zentralen Behörde durch.
Dauer des Verfahrens: Die Behörde im jeweiligen Erstattungsstaat soll dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Antrages im Erstattungsstaat mitteilen, ob sie die Erstattung gewährt oder den Antrag abweist. Diese Frist kann sich verlängern, wenn die Behörde zusätzliche entscheidungsrelevante Informationen vom Antragsteller anfordern muss. Gibt die Behörde dem Antrag statt, hat sie den Vergütungsbetrag innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablauf der viermonatigen bzw. verlängerten Bearbeitungsfrist zu erstatten. Lehnt die Behörde den Antrag ab, kann der Unternehmer bei dieser Behörde Einspruch in der Form und binnen der Frist, die in dem Erstattungsland gelten, einlegen.
Verzinsung: Die ausländische Behörde hat den Vergütungsbetrag zu verzinsen, wenn sie den zu erstattenden Betrag nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist zuzüglich der Auszahlungsfrist von 10 Arbeitstagen tatsächlich ausgezahlt hat. Der Zinsanspruch besteht nie vor diesem Zeitpunkt, auch nicht wenn die Behörde kurzfristig über den Antrag entschieden hat und dann den Betrag trotzdem nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen auszahlt.

Der Zinssatz richtet sich nach dem Zinssatz, der in dem Vergütungsstaat für die Erstattung von Umsatzsteuerbeträgen an dort ansässige Unternehmer besteht. Sieht der Vergütungsstaat eine solche Verzinsung nicht vor, entspricht der Zinssatz dem Zinssatz oder den Gebühren, die der Vergütungsstaat bei verspäteten Umsatzsteuerzahlungen der dort ansässigen Unternehmer anwendet.
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