Recht und Steuern

Abrechnung elektronischer Dienstleistungen

Was müssen Sie bei digitalen Umsätzen („auf elektronischen Weg erbrachten sonstigen Leistungen“) an Privatpersonen beachten?
Bei online erbrachten Umsätzen, wie z. B. die Bereitstellung von Websites und Webhosting, Data Warehousing oder das Herunterladen von Software, an Privatpersonen erfolgt die Besteuerung seit 2015 im Bestimmungsland, d. h. am Ansässigkeitsort des Verbrauchers. Deutsche Anbieter haben dabei die Option, anstelle der sonst erforderlichen steuerlichen Registrierung in den einzelnen EU-Ländern, ihre online erbrachten Umsätze an Privatkunden beim Bundeszentralamt für Steuern über ein elektronisches Portal (Mini One Stop Shop MOSS) anzumelden und abzuführen. Dieses MOSS-System wurde mit Wirkung zum 1.1.2019 insofern modifiziert, als bei Unternehmen mit einem Umsatz (ohne MwSt) in anderen EU-Mitgliedstaaten unter 10.000 € (Schwellenwert) die Besteuerung wieder – wie vor 2015 - am Sitzort des leistenden Unternehmers erfolgt. Für Unternehmer über der Umsatzschwelle gilt Folgendes: Ist der Privatkunde nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig, ist zwar immer die jeweilige MwSt dieses Mitgliedstaates abzuführen. Der leistende Unternehmer kann aber wählen, ob er sich im Mitgliedstaat, in dem sein Umsatz steuerbar ist, für MwSt-Zwecke registrieren lässt und dort die MwSt abführt, oder ob er seine Umsätze für alle EU-Mitgliedstaaten zusammen, in denen er eLeistungen erbringt, über das MOSS beim BZSt erklärt.
Eine Auflistung der sog. „auf elektronischen Weg erbrachten sonstigen Leistungen“ (in Abgrenzung zu Lieferungen) finden Sie im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 3a.12). Hierzu zählen u.a. (s. Abschnitt 3a.12 UStAE):
• die Bereitstellung von Websites und Webhosting,
• die Bereitstellung von Software und von Datenbanken (z.B. Suchmaschinen, Internetverzeichnisse),
• die Bereitstellung von Apps, Filmen und Musik,
• Online-Versteigerungen (z.B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal) und
• Internet Service-Pakete, z.B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen usw.
Nicht unter die Neuregelung fällt die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden, z.B. Bücher oder Musik-CDs.
Regelung bei elektronischem Dienstleistungen: 1.1.2015 bis 31.12.2018
Die Umsätze mit digitalen Gütern („auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen“) an Privatpersonen in der EU unterliegen in deren Wohnsitzstaat der Umsatzsteuer. Vor 2015 galten derartige Leistungen als dort erbracht, wo das anbietende Unternehmen seinen Sitz hat, so dass die Leistungen am Ort des Unternehmenssitzes steuerbar waren.
Um den erheblichen Verwaltungsaufwand, der durch die zum 1.1.2015 erfolgten Änderungen begründet wurde, zu begrenzen, hat der Unternehmer seit 2015 die Möglichkeit, die steuerlichen Erklärungspflichten zentral in seinem Ansässigkeitsstaat zu erfüllen. Dafür wurde ein sog. „Mini One Stop Shop“ (MOSS) geschaffen. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Das registrierte Unternehmen kann auf elektronischem Weg für jedes Quartal eine Umsatzsteuererklärung mit Angaben zu den elektronischen Dienstleistungen an Verbraucher in anderen Mitgliedsstaaten abgeben. Die Erklärung muss dabei bis zum 20. Tag nach Quartalsende an das BZSt übermittelt werden. Auch die Zahlung erfolgt im Ansässigkeitsstaat. Das BZSt übernimmt dann die Verteilung auf die einzelnen Staaten.
Die Antragstellung zur Registrierung ist im Online-Portal des BZSt möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für weitere Informationen stellt das BZSt einen Fragen&Antworten-Katalog zur Verfügung.
Die Europäische Kommission stellt neben Übersichten zu den Rechtsvorschriften Leitfäden zum Verfahren und Konkretisierungen zum Ort der Dienstleistung bereit.