Informationen/Service

Einzelunternehmen

Wird ein Gewerbetreibender allein ohne Beteiligung anderer Personen (als Gesellschafter) tätig und gründet er für seine Tätigkeit auch keine Kapitalgesellschaft, wie z. B. eine "Ein-Personen-GmbH", so ist er Einzelunternehmer.
Er wird dann entweder als Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 Handelsgesetzbuch oder wenn seine Tätigkeit nach Art und Umfang keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, als sog. Kleingewerbetreibender gemäß § 1 Absatz 2 Handelsgesetzbuch tätig. Nähere Informationen zur Abgrenzung von Kaufmann und Kleingewerbe enthält das Merkblatt "Der kaufmännische Geschäftsbetrieb".
In beiden Fällen ist er als Person der Unternehmer und haftet deshalb auch persönlich grundsätzlich unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.
Nach Einholung eventuell erforderlicher Genehmigungen (z. B. einer Maklererlaubnis) und Vornahme der notwendigen Anmeldungen (insbesondere der Gewerbeanzeige) kann der Einzelunternehmer beginnen.
Wenn er ein Kleingewerbetreibender ist, der nicht im Handelsregister eingetragen werden muss, braucht er grundsätzlich nur eine Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Ermittlung seines Gewinns oder Verlustes zu erstellen. Es können aber je nach Gewerbeart zusätzliche Aufzeichnungspflichten (wie z. B. bei Reisebüros) zu beachten sein.
Auch wenn ein Kleingewerbetreibender nach dem Handelsrecht nicht zur Bilanzierung verpflichtet ist, kann er nach dem Steuerrecht zur Bilanzierung verpflichtet sein, wenn sein Geschäft eine bestimmte Größenordnung (Umsatz, Gewinn) erreicht hat (§ 141 Abgabenordnung).
Ist der einzeln tätige Unternehmer Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 Handelsgesetzbuch, ist er schon - unabhängig vom Steuerrecht - durch die Kaufmannseigenschaft nach dem Handelsgesetzbuch zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Es besteht aber eine Ausnahme für kleine Kaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 € Umsatzerlöse und 60.000 € Jahresüberschuss aufweisen. Diese sind von der handelsrechtlichen Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars befreit (§ 241a Satz 1 HGB).
Informationen zu steuerlichen Regelungen, die ein Einzelunternehmer beachten muss, finden Sie in der Broschüre der IHK Berlin "Steuerlicher Wegweiser für Unternehmensgründer".

Name des Einzelunternehmens

Hat der Einzelunternehmer die Kaufmannseigenschaft erreicht, muss er sich in das Handelsregister eintragen lassen und ist berechtigt eine Firma zu führen. Die Firma ist der Name des Kaufmanns unter der er im Handelsregister eingetragen ist. Kleingewerbetreibende sind nicht berechtigt, eine Firma zu führen. Sie können aber zusätzlich zu ihrem Namen eine Geschäftsbezeichnung führen. Da Kleingewerbetreibende gewerblich tätig sind, können sie sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen und hierdurch die Kaufmannseigenschaft und Berechtigung zum Führen einer Firma erwerben.
Wenn Sie eine Firma in das Berliner Handelsregister eintragen lassen möchten, sollten Sie die Serviceangebote der IHK Berlin nutzen. Recherchieren Sie anhand unserer Anleitung “Mit dem Wunsch-Firmennamen ins Handelsregister” in nur fünf Schritten, ob Ihr Wunschname frei ist und ob Sie mit dem gewählten Namen ggf. Rechte Dritter verletzen. Bei Zweifeln hinsichtlich der firmenrechtlichen Eintragbarkeit können Sie uns die geplante Firmierung und den Unternehmensgegenstand vor der notariellen Beurkundung per Webformular zur Vorabprüfung übermitteln.
Außerdem empfiehlt es sich, zu prüfen, ob die geplante Firma schon markenrechtlich geschützt ist bzw. geschützt werden sollte (siehe dazu unsere Informationen zum Markenrecht). Berliner Kleingewerbetreibende, die beabsichtigen, zusätzlich zu ihrem bürgerlichen Namen eine Geschäftsbezeichnung zu führen, sollten ebenfalls prüfen, ob die geplante Geschäftsbezeichnung schon als Firma eines anderen Unternehmens im Berliner Handelsregister eingetragen ist. Dazu bietet sich z.B. eine Recherche im Unternehmensregister an. Zusätzlich empfiehlt sich auch die Prüfung, ob einem anderen Unternehmen in Bezug auf die geplante Geschäftsbezeichnung ein markenrechtlicher Schutz zusteht.
Einzelunternehmer sollten beachten, dass auch sie Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen machen müssen.