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Der kaufmännische Geschäftsbetrieb

Der Begriff des kaufmännischen Geschäftsbetriebs dient der Abgrenzung von Kaufleuten und Handelsgesellschaften gegenüber Kleingewerbetreibenden. Die Abgrenzung ist wichtig, da für Kaufleute und Handelsgesellschaften die handelsrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten und eine Eintragung in das Handelsregister verpflichtend ist.
Kleingewerbetreibende sind Einzelgewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die nach Art und Umfang des Unternehmens einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern. Sie werden nicht in das Handelsregister eingetragen.
Für diese Unternehmen, aber auch für ihre Gläubiger ist die Frage von großer Wichtigkeit, wann die kleingewerbliche Grenze überschritten wird, denn danach richtet sich die konkrete Rechtsposition des Unternehmens. Wird aus dem kleingewerblichen Unternehmen ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb, gelten für das Unternehmen die Vorschriften des HGB und es muss sich im Handelsregister eintragen lassen.
Zum Kaufmannsbegriff:
Die Feststellung der Kaufmannseigenschaft von Unternehmen erfordert eine individuelle Beurteilung. Sie unterliegt weiten Ermessensspielräumen und deshalb ist die Rechtsunsicherheit relativ hoch. Der Gewerbebetrieb muss nach Art (qualitativ) und Umfang (quantitativ) kaufmännische Einrichtungen erfordern (nicht haben). Kaufmännische Einrichtung heißt vor allem kaufmännische Buchführung und Bilanzierung, kaufmännische Bezeichnung (Firma), kaufmännische Ordnung der Vertretung und kaufmännische Haftung.
Wesentliche Kriterien sind:
Maßgebend ist das Gesamtbild des Unternehmens. Die nachfolgenden Kriterien sind Anhaltspunkte, die nur in ihrer Gesamtschau eine Beurteilung des Unternehmens zulassen.
  • Art der Geschäftstätigkeit
    Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen und der Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme und Gewährung von Fremdfinanzierungen, Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr, aktiv oder passiv am Frachtverkehr, lokale oder weiträumigere, namentlich internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung.
  • Umfang der Geschäftstätigkeit
    Umsatzvolumen (nicht Bilanzgewinn), Anlage- und Umlaufvermögen, Zahl und Funktion der Beschäftigten, auch Aushilfskräfte, Schichtbetrieb, Größe des Geschäftslokals, Zahl und Organisation der Betriebsstätten, Auslandsfilialen. Die Größe von Büro- und Lagerräumen ist angesichts moderner Informationsverarbeitungstechniken nicht entscheidend.
  • Umsatz
    Ab einem Jahresumsatz von 600. 000 € sind kaufmännische Einrichtungen in der Regel erforderlich. Bei großen Kapazitäten für Spitzenzeiten (Großaufträge) und in Saisonbetrieben kommt es nicht auf den Jahresumsatz, sondern auf den Umsatz in den Spitzenzeiten bzw. in der Saison an. In Berlin geben folgende Jahresumsatzzahlen einen Anhaltspunkt dafür, wann kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind:
    Produktion 300.000 €
    Großhandel 300.000 €
    Einzelhandel 250.000 €
    Fachhandel Umsatz 100.000 € und Warenbestand 50.000 €
    Dienstleistungen 175.000 €
    Handelsvertreterprovision 120.000 €
    Speisegaststätten 300.000 €
    Hotels 250.000 €
  • Anzahl der Beschäftigten
    Bis zu 5 Personen spricht gegen das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen.
  • Betriebsvermögen
    Betriebsvermögen ab einer Höhe von ca. 100.000 € spricht für das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen.
  • Kredithöhe
    Beträge unter 50.000 € haben keine Bedeutung.
  • Standorte
    Mehrere Standorte bzw. Niederlassungen sprechen für das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen.
  • Organisationsaufwand
    Ein erheblicher Organisationsaufwand bei der Tätigkeit des Unternehmens, z.B. bei der Organisation von Veranstaltungen, spricht für das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen.
Maßgeblicher Zeitpunkt:
Der Zeitpunkt ist maßgebend, zu dem z. B. das Registergericht über die Eintragungspflicht in das Handelsregister entscheidet.