Recht und Steuern

Handelsregistereintragung in Berlin

Hinweis zum Handelsregister Berlin
Handelsregisteranmeldungen, die zwingend eine Eintragung bis zum Jahresende erfordern, müssen in der Regel bis zum Ende der zweiten Dezemberwoche elektronisch beim Amtsgericht Charlottenburg eingegangen und entsprechend begründet als “Eilt!” gekennzeichnet sein.

Funktion des Handelsregisters

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, das in Berlin bei dem Amtsgericht Charlottenburg geführt wird. Es hat den Zweck, bestimmte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse der Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften dem Rechtsverkehr vollständig und zuverlässig nachzuweisen. Eine Zusammenführung von veröffentlichungspflichtigen, unternehmensbezogenen Informationen finden Sie unter www.unternehmensregister.de.  
Der Umfang der in das Handelsregister zur Eintragung anzumeldenden Tatsachen ist gesetzlich festgelegt. Hierfür besteht nach den §§ 388, 389 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Registerzwang, d. h. die Kaufleute, die persönlich haftenden Gesellschafter oder die Organe (Geschäftsführer, Vorstand) einer Gesellschaft können durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Anmeldung bestimmter rechtlicher Vorgänge gezwungen werden.
Das Handelsregister genießt, in ähnlicher Weise wie das Grundbuch, öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen geschützt wird.

Was wird eingetragen?

Die Eintragungen in das Handelsregister erfolgen in zwei Abteilungen. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften werden unter einer HRA-Nummer in der Handelsregisterabteilung A und Kapitalgesellschaften unter einer HRB-Nummer in der Handelsregisterabteilung B registriert. Das Handelsregister Abteilung A gibt Auskunft über Firma, Rechtsform, Name des Inhabers bzw. die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Erteilung der Prokura, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Löschung der Firma. Das Handelsregister Abteilung B gibt u.a. Auskunft über Firma, Unternehmensgegenstand, Rechtsform, Ort des Sitzes, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft, Prokura, Liquidation, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Löschung der Firma.

Wer wird eingetragen?

1. Einzelkaufmann / Einzelkauffrau

Der Einzelkaufmann bzw. die Einzelkauffrau (e. K. bzw. e. Kfm / e. Kfr.) ist zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, es sei denn, das Unternehmen erfordert keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
Für die Frage, ob ein Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb hat und damit eintragungspflichtig ist, sind Art und Umfang der Tätigkeit entscheidend. Folgende Merkmale werden für die Einzelfallbeurteilung u.a. herangezogen: Umsatz, Betriebskapital, räumliches Ausmaß des Geschäftsbetriebs, Arbeitnehmerzahl, Inanspruchnahme von Krediten, das Vorhandensein von Zweigniederlassungen oder Filialen. 
Auch wenn ein Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, kann es sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Dies gilt allerdings nur für gewerblich tätige Unternehmen. Eine freiberufliche Tätigkeit kann nicht eingetragen werden. Sofern sich ein Einzelunternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt, wird im Zeitpunkt der Eintragung die Kaufmannseigenschaft begründet.

2. Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG)

Diese Gesellschaften müssen kraft ihrer Rechtsform ins Handelsregister eingetragen werden. Beachtet werden sollte, dass wenn der Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen solchen Umfang angenommen hat, dass ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb vorliegt, auch eine Eintragungspflicht dieser ehemaligen GbR in das Handelsregister gegeben ist. 

3. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG)

Bei diesen Gesellschaften besteht eine Eintragungspflicht in das Handelsregister schon allein wegen ihrer Rechtsform. 

Einige Wirkungen der Handelsregistereintragung

Aus der Handelsregistereintragung ergeben sich für den Kaufmann bzw. für eine Handelsgesellschaft eine Reihe von Vorteilen und Verpflichtungen:
  • Die Eintragung im Handelsregister vermittelt den Vertragspartnern einen ersten Eindruck vom Unternehmen, nicht jedoch über Bonität und Seriosität. 
  • Eine Firma (= Name des Kaufmanns) im rechtlichen Sinne kann nur ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen führen. 
  • Kaufleute können unter ihrer Firma klagen und verklagt werden. 
  • Die im Handelsregister eingetragene Firma kann - zusammen mit dem Geschäftsbetrieb - verkauft, vererbt und verpachtet werden.  
  • Durch die Handelsregistereintragung wird die Firma im Registerbezirk gegenüber gleich- oder ähnlich lautenden Firmierungen geschützt. Beachtet werden sollte, dass die Handelsregistereintragung zunächst nur regionale Schutzwirkung entfaltet und ggfs. ein zusätzlicher markenrechtlicher Schutz der Firma sinnvoll sein kann (siehe hierzu auch unsere Informationen zum Markenrecht
  • Im Handelsregister eingetragene Kaufleute können Prokura erteilen. 
  • Im Handelsregister eingetragene Unternehmen können selbständige Zweigniederlassungen, die ebenfalls in das Handelsregister eingetragen werden, gründen. 
  • Nur wer als Einzelkaufmann/-frau, als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft, als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer sonstigen juristischen Person bzw. als Prokurist im Handelsregister eingetragen ist oder war, kann Handelsrichter werden. 
  • Kaufleute können im Voraus rechtswirksam einen Gerichtsstand in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren. 
  • Unter Kaufleuten finden Handelsbräuche Anwendung. 
  • Kaufleute müssen Handelsbücher führen sowie Bilanzen und Inventuren aufstellen und hierfür Aufbewahrungsfristen beachten. 
  • Im Handelsregister eingetragene Kaufleute können sich auf verschiedene Formvorschriften nicht mehr berufen; z. B. sind sie an eine mündlich übernommene Bürgschaft gebunden. Der Schutz der Regelungen des BGB zu Verbraucherkrediten sowie zu Haustürgeschäften besteht für sie nicht. 
  • Bei Geschäften zwischen Kaufleuten gilt eine verschärfte Mängelhaftung.

Die Firma und Grundsätze der Namensbildung

Im handelsrechtlichen Sinne ist die Firma der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und Unterschriften abgibt (§ 17 HGB). Entsprechendes gilt für Gesellschaften. Der Rechtsbegriff "Firma" deckt sich also nicht mit dem des allgemeinen Sprachgebrauchs, bei dem unter Firma häufig das Unternehmen an sich verstanden wird. 
Unabhängig von rechtlichen Bestimmungen sollte auf die Auswahl der Firma besondere Sorgfalt verwendet werden. Die Firmierung hat aus den unterschiedlichsten Gründen eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung. Sie ist das wichtigste Mittel, den Namensträger von seinen Mitwettbewerbern abzugrenzen, seine Identität zu wahren. Die Firma kennzeichnet das Unternehmen im Geschäftsverkehr und prägt seine "Corporate Identity". Sie bildet im Gegensatz zu sich verändernden anderen betrieblichen Merkmalen eine Konstante. Nachträgliche Änderungen aufgrund wettbewerbs- oder markenrechtlicher Unterlassungsansprüche anderer Wettbewerber können dem Ansehen eines Unternehmens in der Öffentlichkeit schaden.

1. Firmenbildung

Wie die Firma gebildet werden muss, regelt das Handelsgesetzbuch für alle kaufmännischen Rechtsformen nach den gleichen Prinzipien: Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
Herkömmlicherweise kann der bürgerliche personenstandsrechtliche Name des Kaufmanns Kennzeichnungsfunktion übernehmen. Aber auch Sachangaben oder reine Phantasiebezeichnungen sind bei der Firmenbildung verwendbar. Auch gemischte Firmen bestehend aus Namen, Sach- und Phantasiebezeichnungen sind zulässig.
Sachfirma
In der Sachfirma wird die Branche oder der Tätigkeitsbereich des Unternehmens durch Gattungsbegriffe wiedergegeben, z. B. "Immobilien KG" oder "Gesellschaft für EDV-Beratung mbH". Die Verwendung eines Gattungsbegriffes allein würde die Anforderungen des Handelsgesetzbuches an eine zulässige Firmierung allerdings noch nicht erfüllen. Es würde an einer Individualisierung fehlen. Deshalb ist ein individualisierender Zusatz notwendig. Denkbar ist hier z.B. das Hinzufügen von Buchstabenkombinationen wie z.B. "XYZ Immobilien KG" oder eines Phantasiezusatzes "ARTOS Gesellschaft für EDV-Beratung mbH".
Personenfirma
Die Firma eines Unternehmens kann mit dem Familiennamen des Inhabers "Josef Kleinschmidt GmbH" bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter "Müller & Schmidt oHG" gebildet werden. Die Hinzunahme des Vornamens ist nicht erforderlich.
Phantasiefirma
Eine Phantasiefirma kann durch aussprechbare Worte wie z. B. "PHÖNIX AG", "AVALON e. Kfr.", "Rasende Radler e. Kfm.", "KUKURUMBA KG" o. ä. gebildet werden. Aber auch artikulierbare Buchstabenfolgen können die Kennzeichnungsfunktion erfüllen und sind als Firma, z. B. "ABCD oHG", geeignet.
Falls ein Unternehmen beabsichtigt, einen ausschließlich aus mehreren Buchstaben bestehenden Firmennamen (z. B. "XYZ-GmbH" "ABC e. K.") zu wählen, sollte es bedenken, dass regional und erst recht bundesweit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass bereits ein Unternehmen diesen Namen führt oder eine eingetragene Marke existiert. Zur Unterscheidung wird empfohlen, eine gemischte Firma zu bilden und der Buchstabenkombination weitere Zusätze, z. B. einen Sachbestandteil ("XYZ-Maschinen-GmbH) oder einen Namen ("ABC Schmidt e. K.), hinzuzufügen.

2. Rechtsformzusatz

Jede im Handelsregister eingetragene Firma muss einen Rechtsformzusatz enthalten, der die Rechtsform des Unternehmen und damit die Haftungsverhältnisse des Unternehmens eindeutig erkennen lässt.
Folgende Rechtsformzusätze sind gesetzlich möglich:
  • für Einzelkaufleute: "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "e. K.", "e. Kfm." oder "e. Kfr." 
  • für die offene Handelsgesellschaft: "Offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "oHG" 
  • für die Kommanditgesellschaft: "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "KG" 
  • für die GmbH: "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "GmbH" 
  • für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt)
  • für die Aktiengesellschaft: "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "AG" 
Ist bei einer  offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter, so muss dies aus der Firma erkennbar sein, z. B. durch den Zusatz "GmbH & Co. KG" bzw. "GmbH & Co. oHG".

3. Firmierungsgrundsätze

Neben den jeweiligen Vorschriften für die Bildung der Firma ist die freie Wahl der Firma durch einige Firmengrundsätze eingeschränkt.
  • An erster Stelle steht der Grundsatz der Firmenwahrheit. Dieses generelle Irreführungsverbot bedeutet, dass eine Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, zu täuschen. Für die Feststellung der Täuschungseignung ist entscheidend darauf abzustellen, ob das wirtschaftliche Verhalten der hauptbeteiligten Verkehrskreise durch die Bezeichnung mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst wird. Dies wäre z. B. der Fall, wenn eine Firma "BA-LOU Tierbedarf" nicht Tierbedarf, sondern Autos vertreibt. Im registergerichtlichen Verfahren können jedoch nur "ersichtliche Irreführungen" die Eintragung einer Firma in das Handelsregister verhindern. Ersichtlich irreführend sind dabei nur solche Firmenbestandteile, bei denen die Täuschungseignung nicht allzu fern liegt und ohne umfangreiche Nachprüfung vom Registergericht festgestellt werden kann. 
  • Der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit besagt, dass ein Unternehmen nur seine im Handelsregister eingetragene Firma verwenden darf, wie auch Privatpersonen nur mit ihrem personenstandsrechtlichen Namen auftreten dürfen. 
  • Nach dem Grundsatz der deutlichen Unterscheidbarkeit prüft das Registergericht im Rahmen des Eintragungsverfahrens, ob innerhalb derselben politischen Gemeinde (Berlin) der gewählte Name des Unternehmens frei ist, d. h. ob nicht bereits ein anderes Unternehmen mit gleicher oder ganz ähnlicher Firma eingetragen ist. Sofern bereits gleiche oder ähnliche z. B. aus bürgerlichen Namen gebildete Firmen eingetragen sind, kann eine Verwechslungsgefahr insbesondere durch unterscheidungskräftige Zusätze, z. B. durch Hinzufügen eines unterschiedlichen Vornamens oder eines Sachzusatzes, ausgeräumt werden. So unterscheiden sich etwa folgende Firmen ausreichend deutlich voneinander: Müller KG, Franz Müller KG, Immobilien Müller KG. 
Über diese Regelung des Handelsgesetzbuches hinaus gewähren die wettbewerbs- bzw. markenrechtlichen Vorschriften einen weitergehenden, die räumliche Beschränkung der Gemeinde überschreitenden Schutz. Viele Unternehmen entfalten ihre Geschäftstätigkeit über die Grenzen der politischen Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben und ins Handelsregister eingetragen sind, hinaus. Daher ist das Auftreten einer Verwechslungsgefahr mit Wettbewerbern der gleichen Branche allein durch die Handelsregistereintragung nicht auszuschließen. Es kann vorkommen, dass ein anderer Wettbewerber ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbs- oder das Markenrecht auf Unterlassung der Firmenführung verklagt.

4. Firmenfortführung

Unter bestimmten Umständen kann eine Firma, z.B. bei Erwerb eines Handelsgeschäfts, fortgeführt werden. Sie sollten beachten, dass der Erwerber eines Handelsgeschäfts, der das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortführt, gemäß § 25 HGB für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers haftet. Eine abweichende Vereinbarung (Ausschluss dieser Haftung) ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen ist. Eine anwaltliche Beratung hinsichtlich des wirksamen Ausschlusses dieser Haftung ist insbesondere in solchen Übernahmefällen sehr empfehlenswert.  

5. Firmenschutz

Es gibt zwei Möglichkeiten, um zulässig gebildete Firmen zu schützen oder aber auch unzulässige Firmen zu unterbinden.
Registerrechtliches Missbrauchsverfahren
Wer eine nach dem Gesetz ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Registergericht durch Festsetzung von Ordnungsgeld zur Unterlassung anzuhalten (§ 37 Abs. 1 HGB). Ist eine unzulässige Firma eingetragen, so kann das Registergericht sie von Amts wegen löschen (§ 395 FamFG).
Privatrechtliches Vorgehen
Wer durch unzulässigen Firmengebrauch in seinen Rechten verletzt wird, kann vom Verletzenden über den Zivilrechtsweg Unterlassung verlangen. Der wohl häufigste Fall dürfte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unterscheidbarkeit sein. Ein Konkurrent kann sich also gegen die Führung derselben Firma wehren, wenn er unter diesem Namen bereits länger am Markt tätig und bekannt ist. Darüber hinaus kann er gegen verwechslungsfähige Namen vorgehen, wenn er für den Namen Markenschutz genießt.

In welcher Form ist anzumelden?

Die Handelsregisteranmeldung ist notariell zu beglaubigen und muss in elektronischer Form an das Handelsregister gesandt werden. Für die elektronische Übermittlung der Anmeldung ist eine Spezialsoftware erforderlich. Darüber hinaus ist auch eine qualifizierte Signaturkarte für die wirksame Übersendung der Unternehmensdaten notwendig. Daher ist es aus Zeit- und Kostengründen empfehlenswert, die mit der Spezialsoftware vertrauten Notariate auch mit der Übersendung der Daten an das Handelsregister zu beauftragen. 
Handelsregisteranmeldungen von Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften sind auch im Wege einer Online-Beglaubigung des Notars möglich. Für das Online-Verfahren ist zunächst eine Registrierung über das Portal der Bundesnotarkammer erforderlich. Neben technischen Voraussetzungen, wie einer stabilen Internetverbindung, bedarf es eines Laptops oder Tablets mit Kamera und Mikrofon sowie eines Smartphones, das mittels einer App den Ausweis auslesen kann. Auch muss ein deutscher elektronischer Personalausweis bzw. alternativ eine deutsche eID-Karte für EU/EWR-Ausländer oder ein elektronischer Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige inklusive der jeweiligen PIN und vorherige Freischaltung der Online-Ausweisfunktion vorhanden sein; das Auslesen des Lichtbildes muss möglich sein. Die Unterschriften werden durch qualifizierte elektronische Signaturen ersetzt.
Der Notar ist nicht frei wählbar. Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit des Notars sind der Sitz der Gesellschaft/die Hauptniederlassung des Kaufmannes oder der Wohnort des Kaufmanns, eines Gesellschafters oder Geschäftsführers. Der Notar kann in bestimmten Fällen das Online-Verfahren ablehnen, wenn er sich z. B. keine Gewissheit über die Identität eines Beteiligten verschaffen kann oder er Zweifel an dessen Rechts- und Geschäftsfähigkeit hat. Hinweise der Bundesnotarkammer zum Online-Verfahren unter https://www.onlineverfahren.notar.de/.
Für Handelsregisteranmeldungen von Personenhandelsgesellschaften (z.B. OHG, KG) steht vorerst nur das Präsenzverfahren vor Ort beim Notar zur Verfügung.
Die Anmeldung von eintragungspflichtigen Tatsachen muss unverzüglich erfolgen. Eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen sieht vor, dass über die Anmeldung hinaus weitere Schriftstücke elektronisch einzureichen sind. Die Einreichung dieser Dokumente erfolgt formlos; sie sind in der Regel der Anmeldung beizufügen. Anmeldungen, die Einreichung von Schriftstücken und die Zeichnungen können durch Festsetzung von Zwangsgeld erzwungen werden. Die elektronische Einreichung sollte vom Notar vorgenommen werden.

Welche Angaben sind erforderlich?

1. Einzelkaufmann

Was wird angemeldet?
  • Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Wohnort des Einzelkaufmannes
  • Firma
  • Ort der Niederlassung
  • Inländische Geschäftsanschrift 
  • Gegenstand des Unternehmens
Wer?
Anmeldepflichtig ist der Kaufmann. 
Wann?
Die Einzelfirma ist vor oder unverzüglich nach Erreichen des kaufmännischen Geschäftsbetriebes anzumelden. Möglich ist auch die freiwillige Eintragung als Kaufmann, ohne dass ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb vorliegt.

2. Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Was wird angemeldet?
  • Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters; bei Gesellschaftern, die juristische Personen sind, Namen bzw. Firma, unter der diese auftreten, nicht dagegen ihre gesetzlichen Vertreter
  • Firma
  • Ort des Sitzes
  • Inländische Geschäftsanschrift
  • Gegenstand des Unternehmens
  • die Vertretungsmacht der Gesellschafter
Wer?
Anmeldepflichtig sind sämtliche Gesellschafter. 
Wann?
Die OHG ist vor oder unverzüglich nach Erreichen des kaufmännischen Geschäftsbetriebes anzumelden. Auch vermögensverwaltende Gesellschaften und Unternehmen, die keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern, können auf Wunsch in das Handelsregister eingetragen werden. Ferner können ab 1.1.2024 auch Gesellschaften, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, auf Wunsch in das Handelsregister eingetragen werden, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt.

3. Kommanditgesellschaft, GmbH & Co. KG

Was wird angemeldet?
  • Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der persönlich haftenden Gesellschafter und Kommanditisten; bei Gesellschaften, die juristische Personen sind, Namen bzw. Firma unter der diese auftreten, nicht dagegen ihre gesetzlichen Vertreter
  • Firma
  • Ort des Sitzes
  • Betrag der Einlage des oder der Kommanditisten
  • Inländische Geschäftsanschrift
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Vertretungsmacht der persönlich haftenden Gesellschafter 
Wer?
Anmeldepflichtig sind sämtliche Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten. Ist eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligt, so genügt für sie die Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Zahl. 
Wann?
Die KG ist vor oder unverzüglich nach Erreichen des kaufmännischen Geschäftsbetriebes anzumelden. Auch vermögensverwaltende Gesellschaften und Unternehmen, die keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern, können auf Wunsch in das Handelsregister eingetragen werden. Ferner können ab 1.1.2024 auch Gesellschaften, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, auf Wunsch in das Handelsregister eingetragen werden, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt.

4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) / Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt))

Was wird angemeldet?
  • Firma
  • Ort des Sitzes
  • Inländische Geschäftsanschrift
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort der Geschäftsführer
  • Vertretungsmacht der Geschäftsführer
  • Versicherung aller Geschäftsführer, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren der Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen wäre, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehrt worden sind.
  • Versicherung aller Geschäftsführer, dass die vorgeschriebenen Mindestleistungen auf die einzelnen Stammeinlagen bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistung sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Es muss insbesondere ziffernmäßig angegeben werden, welchen Geldbetrag jeder Gesellschafter auf seine Stammeinlage unter Angabe der Nummer des Geschäftsanteils geleistet hat. Darüber hinaus muss versichert werden, dass das Vermögen der Gesellschaft – abgesehen von dem im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Aufwand (Kosten, Gebühren, Steuern) durch keinerlei Verbindlichkeiten vorbelastet oder gar aufgezehrt ist.
Der Anmeldung sind u.a. beizufügen:
  • Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag (ggf. nebst Vertretungsvollmachten)
  • Beschluss über die Bestellung der Geschäftsführer, sofern diese nicht im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist
  • Liste der Gesellschafter
  • Ggf. urkundlicher Nachweis über die versicherten Einlageleistungen. Bei Sacheinlagen sind zusätzlich ein Sachgründungsbericht, die Verträge, die den Festsetzungen der Sacheinlagen zugrunde liegen, und ggf. weitere Unterlagen hinsichtlich des Wertes der Sacheinlagen einzureichen.
Wer?
Die Gesellschaft ist durch sämtliche Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden.
Wann?
Die Anmeldung der GmbH darf erst erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist und insgesamt mindestens 12.500 € erreicht sind. Minderzahlungen auf eine Einlage können nicht durch Mehreinzahlungen auf eine andere Einlage ausgeglichen werden. Sacheinlagen sind bereits vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Bei der Anmeldung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die nur im Wege einer Bargründung gegründet werden kann, muss das gewählte Stammkapital in voller Höhe geleistet sein. Die Eintragung wird vom Registergericht in der Regel von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht.

5. Aktiengesellschaft

Was wird angemeldet?
  • Firma
  • Ort des Sitzes
  • Inländische Geschäftsanschrift
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort der Vorstandsmitglieder
  • Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder
  • Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben wurden und den darauf eingezahlten Betrag
  • Erklärung, dass Sacheinlagen und gesetzlich erforderliche Nennbeträge von Bareinlagen endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes stehen
  • Versicherung aller Vorstandsmitglieder, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehrt worden sind
  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort des Vorsitzenden des Aufsichtsrats
  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort des Stellvertreters im Aufsichtsrat
Der Anmeldung sind beizufügen:
  • Satzung und Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist und die Aktien von den Gründern übernommen worden sind
  • Urkunden über die Bestellung des Vorstandes 
  • Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates (Name, Vorname, ausgeübter Beruf, Wohnort)
  • Gründungsbericht der Gründer 
  • Gründungsprüfungsbericht der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie der Gründungsprüfer nebst ihrer urkundlichen Unterlagen
  • bei Sachgründungen: die Verträge, die den Festsetzungen der Sacheinlagen zugrunde liegen, und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwandes
  • bei Bargründungen: Nachweis, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht
  • Nachweis über die Art und Höhe der Beträge, wenn von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden sind.
Wer?
Die AG ist von allen Gründern, allen Vorstandsmitgliedern und allen Aufsichtsratsmitgliedern zur Eintragung anzumelden.
Wann?
Die Anmeldung darf erst dann erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist und endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht. Bei Bareinlagen muss der eingeforderte Betrag mindestens ein Viertel des Nennbetrages und bei Ausgabe der Aktie für einen höheren Betrag als den Nennbetrag auch den Mehrbetrag umfassen. Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. Die Eintragung einer AG wird vom Registergericht in der Regel von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht.

Mitwirkung der IHK

Die IHK Berlin ist zur Mitwirkung bei Registereintragungen gesetzlich verpflichtet (§ 380 FamFG, § 23 HRV). Sie wird vom Amtsgericht Charlottenburg in Zweifelsfällen zur gutachtlichen Stellungnahme zu Handelsregisteranmeldungen aufgefordert. Hierbei hat sich die IHK Berlin insbesondere zu den angemeldeten Firmenbezeichnungen und Unternehmensgegenständen zu äußern.
Um die Handelsregistereintragung zu beschleunigen sowie nachträgliche Beanstandungen durch das Registergericht und kostenträchtige Änderungen zu vermeiden, ist es ratsam, anhand der folgenden 5 Schritte die Eintragungsfähigkeit der Wunschfirma selbst zu prüfen oder den Service der IHK Berlin zur Vorabprüfung von Firma und Unternehmensgegenstand in Anspruch zu nehmen. Dieser Service für Unternehmen und Gründende in Berlin zur Einschätzung der Eintragungsfähigkeit in das Berliner Handelsregister kostet 45 € zzgl. MwSt. für zwei Wunsch-Firmennamen und Unternehmensgegenstand.

Geschäftemacherei mit Handelsregistereintragungen 

Achten Sie darauf, dass es in der Praxis vorkommen kann, dass Adressbuchverlage Ihnen unaufgefordert als Rechnung aufgemachte Angebote zur Eintragung Ihrer Firma in ein Branchenverzeichnis oder Register zusenden. Diese Angebote können leicht mit einer Rechnung der Kosteneinzugsstelle der Justizkasse für die registergerichtliche Eintragung verwechselt werden. Da die Angebote häufig mit einem Überweisungsträger verbunden sind, kann durch Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages ein Vertrag zustande kommen. Sie sollten beachten, dass diese Angebote nichts mit der Handelsregistereintragung seitens des Registergerichts zu tun haben und die Entscheidung zum Vertragsabschluss mit einem Adressbuchverlag freiwillig ist. Sie sollten deshalb vor Zahlung prüfen, welche Leistungen mit dem Angebot verbunden sind und ob Sie den Vertrag auch wirklich abschließen wollen. 
Weitere Informationen zur Geschäftemacherei mit Handelsregistereintragungen und dem Adressbuchschwindel finden Sie auch hier.


Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.