Aktuelle Informationen
Corona-Pandemie: Hinweise für Unternehmen
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- Ansprechpartner in der IHK
- Aktuelle Corona-Schutzverordnung
- Kurzarbeitergeld
- Weitere Hinweise für Unternehmen
- Fit für die Digitalisierung: Förderprogramm "unternehmensWert:Mensch plus"
- Hinweise für die Transportbranche
- Einreise nach Belgien, Luxemburg, Niederlande
- Einreise EU und Drittländer
- FAQ zu Schnell- und Selbsttests in Unternehmen
- Informationsquellen zum Corona-Virus
Die Corona-Pandemie wirkt sich noch immer auf das öffentliche Leben und die deutsche Wirtschaft aus. Um bei der Bewältigung der Pandemie-Folgen zu unterstützen, haben wir hier die wichtigsten Informationen für Unternehmen sowie die richtigen Ansprechpartner für die jeweiligen Themen zusammengefasst. Diese Übersicht aktualisieren wir kontinuierlich.
Ansprechpartner in der IHK
Im Zusammenhang mit dem Corona-Virus stehen Ihnen in der IHK mehrere Ansprechpartner zur Verfügung, spezialisiert auf verschiedene Themenbereiche. Hier eine Übersicht:
Themenbereich
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Ansprechpartner
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Außenwirtschaft, Internationale Märkte, Zoll, Auslandsreisen etc.
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Arbeitsrecht, allgemeine rechtliche Fragen
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Einzelhandel / Öffnung von Geschäften
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Abschlussprüfungen Ausbildung
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Verkehrs- und Transportbranche
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Aktuelle Corona-Schutzverordnung
Die aktuelle
Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vom 24. Januar 2023 gilt ab dem 01. Februar 2012 bis zum 28. Februar 2023.
Mehr erfahren Sie auf der
Internetseite des Landes.
Kurzarbeitergeld
Erleiden Betriebe in Deutschland aufgrund des Corona-Virus Auftragsengpässe, können sie bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen, sodass ein
Ausgleich über Kurzarbeitergeld möglich ist. Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. In einer Übersicht haben wir
die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld zusammengefasst. Dort erfahren Sie auch, wer bei Fragen zur Antragstellung weiterhilft.
Weitere Hinweise für Unternehmen
Kann ein Unternehmen ein Schnelltestzentrum eröffnen?
Unternehmen können eine Teststelle einrichten.
Der Antrag ist beim örtlichen Gesundheitsamt zu stellen. Dem gegenüber muss dann versichert werden, dass die vom Ministerium
festgelegten Mindeststandards erfüllt werden. Für die Einhaltung der Sicherheitsstandards bleibt das Unternehmen auch nach Beauftragung durch das Gesundheitsamt verantwortlich.
Im Antrag sollten die Räumlichkeiten, in denen die Testungen vorgenommen werden, beschrieben und um eine Skizze ergänzt werden. Fragen zu baulichen Vorgaben für die neue Testeinrichtung beantworten die örtlichen Bauaufsichtsämter.
Wenn eine Beauftragung durch das Gesundheitsamt erfolgt, kann mit dem Angebot kostenloser Bürgertestungen begonnen werden. Soweit vorhanden besteht die Möglichkeit, sich dem städtischen Terminvergabesystem anzuschließen. Die Abrechnung der Kosten der Tests und der Testdurchführung erfolgt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Kosten trägt der Bund.
Apotheken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen müssen dieses Verfahren nicht durchlaufen, da diese bei ihrer Tätigkeit grundsätzlich hohe Hygienestandards erfüllen müssen.
Entschädigung bei angeordneten Quarantänemaßnahmen
Sollten sich Mitarbeiter mit dem Corona-Virus infiziert haben, wird die zuständige Behörde Tätigkeitsverbote nach dem
Infektionsschutzgesetz (IfSG) aussprechen. Wer deshalb einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom
Landschaftsverband Rheinland erstattet. Selbstständige können den Antrag auf Entschädigung direkt beim Landschaftsverband stellen. Anspruch auf diese Entschädigungen resultieren
laut LVR NICHT durch Betriebsschließungen durch Erlasse des Landes NRW.
Eine Entschädigung erhält aber nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.
Das Land NRW hat zudem neue Qurantäneregeln aufgestellt. In der Coronaschutzverordnung ist jetzt genau festgehalten, wer mit Blick auf die 2Gplus-Regel als “geboostert” gilt. Details finden Sie in der
Pressemitteilung des Landes.
Herabsetzung/Stundungen von Steuerzahlungen
Auch Maßnahmen im Steuerrecht sollen dazu beitragen, die aktuelle Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern: Betroffene Unternehmen können zinslose Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) sowie die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) beantragen. Hierbei wird die Finanzverwaltung NRW ihren Ermessensspielraum zugunsten der Steuerpflichtigen weit ausnutzen. Gegebenenfalls kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt eine zu hohe Vorauszahlung zur Einkommen- und Umsatzsteuer aus dem 1. Quartal korrigiert und zurückgezahlt werden. Zudem sollen bei nicht unerheblicher Betroffenheit von Vollstreckungsschuldnern alle rückständigen oder bis zum 31. Dezember 2020 fällig werdenden Einkommen- und Körperschaftsteuern nicht vollstreckt und Säumniszuschläge erlassen werden. Ferner können Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer auf Null gesetzt werden.
Darüber hinaus kann nun auch für den Veranlagungszeitraum 2019 beim zuständigen Finanz-amt beantragt werden, die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer sowie zur Körperschaftsteuer herabzusetzen. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass aufgrund der Corona-Pandemie im Veranlagungszeitraum 2020 negative Einkünfte erwartet werden, die mangels einer Ausgleichsmöglichkeit zu einem Verlustrücktrag führen werden.
Unter “Weitere Informationen” finden Sie:
- den BMF-Erlass vom 19. März 2020 mit den genauen Voraussetzungen
- den gleichlautenden Ländererlass vom 19. März 2020
- das vereinfachte Antragsformular für Steuerstundungen und Herabsetzung von Vorauszahlungen (Anträge sind an das zuständige Finanzamt zu übermitteln – entweder per Post oder über das elektronische Kontaktformular, das auf der Homepage des zuständigen Finanzamtes zur Verfügung steht)
- das Antragsformular auf Herabsetzung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 (Anträge sind an das zuständige Finanzamt zu übermitteln)
- Hilfestellung für die Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung (das Formular hierzu stellt die Finanzverwaltung unter ELSTER zur Verfügung).
- FAQs des Bundesministeriums für Finanzen zum Thema “Steuerliche Maßnahmen in der Corona-Pandemie”
Drohende Insolvenz
Ist Ihr Unternehmen von der Corona-Pandemie stark betroffen und somit von einer Insolvenz bedroht, bietet die Schuldnerhilfe Köln gmbH, mit der wir zusammenarbeiten, eine
kostenlose telefonische Beratung an.
Entschädigung bei Beschäftigung sorgeberechtigter Arbeitnehmer
Arbeitgeber können für sorgeberechtigte Arbeitnehmer, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, Entschädigungen beantragen. In das Infektionsschutzgesetz ist auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen worden. Die neue Vorschrift des
§ 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber.
Die entsprechenden Anträge können jetzt gestellt werden.
Vorsorge
Falls noch nicht geschehen, sollten sich Unternehmen Gedanken über ihr generelles
Krisenmanagement sowie einen
Notfallplan machen – und im Bedarfsfall danach handeln.
Arbeitssicherheit
Auch Corona stellt eine Gefahr im Unternehmen für die Arbeitnehmer dar. Der Unternehmer ist daher verpflichtet, tätig zu werden, um seine Arbeitnehmer zu schützen.
Arbeitgeber haben generell für den Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu sorgen und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen zu verhüten. Dazu müssen sie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sowie gegebenenfalls Sicherheitsbeauftragte bestellen.
Das wichtigste Grundlagengesetz für den betrieblichen Arbeitsschutz ist das
Arbeitsschutzgesetz. Es verpflichtet den Arbeitgeber, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden. Des Weiteren gibt es das
Arbeitssicherheitsgesetz, welches die Rahmenbedingungen für die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes festlegt.
Zuständig für Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Fragen zur Arbeitsplatzgestaltung sind die jeweiligen Berufsgenossenschaften sowie die Gewerbeaufsicht.
Informieren Sie sich im Zweifel also bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- https://www.dguv.de/de/praevention/aus-weiterbildung/fasi/index.jsp
- https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung05/56/index.html
- https://www.mags.nrw/aufbau-und-organisation-der-arbeitsschutzverwaltung
Detaillierte Informationen und Hilfsangebote
Tagesaktuelle Informationen und weitere Hintergründe stehen zudem bei
IHK NRW sowie auf der
Informationsseite des DIHK bereit.
Fit für die Digitalisierung: Förderprogramm "unternehmensWert:Mensch plus"
Die Chancen der Digitalisierung gewinnbringend einzusetzen, ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine wirtschaftliche Notwendigkeit geworden. Dafür benötigen Betriebe nachhaltige Strategien und neue Konzepte. Hier setzt der neue Programmzweig
unternehmensWert:Mensch plus (uWM plus) an, indem er betriebliche Lern- und Experimentierräume fördert. Im Rahmen einer professionellen Prozessberatung werden Unternehmen fit für die Digitalisierung gemacht. In einem beteiligungsorientierten Lernprozess werden passgenaue Lösungen für die digitale Transformation entwickelt und innovative Arbeitskonzepte erprobt.
Hinweise für die Transportbranche
Eine Übersicht mit Informationen zu den straßengüterverkehrsrechtlichen Sonderregelungen im Zusammenhang mit Covid-19, die für die Transport- und Beförderungsbranche von Bedeutung sind, steht auf der
Homepage des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) zusammengefasst bereit.
Einreiseverordnung für grenzüberschreitende Transporte
Für Beschäftigte im grenzüberschreitenden Personen-, Güter- und Warenverkehr gelten
folgende Ausnahmeregelungen zu der Anmelde- und Testpflicht.
Das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten gilt nicht für reine Post-, Fracht- oder Leertransporte sowie für die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews. Außerdem unterliegen diese Transporte auch nicht der Anzeigepflicht beim Bundespolizeipräsidium nach § 1 Absatz 3.
Einreiseanmeldung und Einreisetestpflicht
Regelungen für Virusvariantengebiete
Digitale Anmeldung:
Verpflichtend
Verpflichtend
Testpflicht:
- negativer PCR-Test (max. 48h)
- Impf-/ Genesenennachweis nicht ausreichend
Quarantänepflicht:
14 Tage
14 Tage
Gilt eine Anmeldepflicht, finden Sie hier
die digitale Einreiseanmeldung (“DEA”)
(und in Ausnahmefällen die Ersatzmitteilung in Papierform).
Weitere Informationen zur digitalen Einreiseanmeldung und Ausnahmen generell zu Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten und zur Testpflicht finden Sie in den Fragen und Antworten auf der Internetseite des Bundesgesundheitsminiseriums sowie beim Robert Koch Institut
Weitere Informationen zur digitalen Einreiseanmeldung und Ausnahmen generell zu Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten und zur Testpflicht finden Sie in den Fragen und Antworten auf der Internetseite des Bundesgesundheitsminiseriums sowie beim Robert Koch Institut
Informationen zu Hochrisikogebieten und Virusvarianten-Gebieten
Hochrisikogebiet:
Seit Mittwoch, 1. Juni 2022 um 0:00 Uhr, gibt es mit Inkrafttreten der „Fünften Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung“ nur noch die Kategorie der Virusvariantengebiete. Die Kategorie der Hochrisikogebiete ist entfallen.
Seit Mittwoch, 1. Juni 2022 um 0:00 Uhr, gibt es mit Inkrafttreten der „Fünften Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung“ nur noch die Kategorie der Virusvariantengebiete. Die Kategorie der Hochrisikogebiete ist entfallen.
Einreisende brauchen grundsätzlich keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sofern die Einreise nicht aus einem Virusvariantengebiet erfolgt.
Virusvarianten-Gebiet:
Gebiete mit besonders hohem Infektionsrisiko durch verbreitetes Auftreten bestimmter SARS-CoV-2 Virusvarianten.
Gebiete mit besonders hohem Infektionsrisiko durch verbreitetes Auftreten bestimmter SARS-CoV-2 Virusvarianten.
Die Einstufung erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Wie welche Staaten und Regionen aktuell eingestuft wurden, finden sie auf der
Homepage des Robert Koch Instituts in der Übersicht über die Ausweisung internationaler Risikogebiete.
Einreise nach Belgien, Luxemburg, Niederlande
Die Corona-Regeln zum Grenzübertritt in den verschiedenen Regionen der Euregio Maas-Rhein sind fast vollständig aufgehoben. Die Regierungen informieren auf den folgenden Websites über die verbleibenden Maßnahmen:
- Belgien: https://www.info-coronavirus.be/
- Luxemburg: https://covid19.public.lu/fr.html
- Niederlande: https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/coronavirus-covid-19
Einreise EU und Drittländer
Für die Einreise in Mitgliedsstaaten der EU beziehungsweise in Drittländer beachten Sie bitte die
Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes
Bestimmungen im Ausland
Informationen zur jeweiligen Situation im Land finden Sie auch auf den Seiten der
Auslandshandelskammern
Achtung: Entsendevorschriften beachten
Es gilt unbedingt zu beachten, dass die Entsendevorschriften für Mitarbeiter weiterhin Gültigkeit besitzen.
FAQ zu Schnell- und Selbsttests in Unternehmen
- 1. Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, Antigen-Schnelltests, Selbsttests?
- 2. Was ist bei Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 zu beachten?
- 3. Welche Tests sind wofür geeignet?
- 4. Wo finde ich Informationen zu den Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger?
- 5. Welche Tests sind zugelassen und wo können Test-Sets bezogen werden?
- 6. Wie entsorge ich Corona-Tests richtig?
- 7. Was ist im Falle positiver Testergebnisse zu veranlassen?
- 8. Wo werden Schulungen zur professionellen Anwendung von Antigen-Schnelltests angeboten?
- 9. Kann ich meinen Beschäftigten eine Bestätigung über den Test und das Ergebnis ausstellen?
- 10. Gibt es eine Meldepflicht für positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung?
- 11. Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Selbsttest?
- 12. Besteht hinsichtlich der Testdurchführung eine Mitbestimmungspflicht?
- 13. Weitere FAQs zu Corona-Tests in Unternehmen
Informationsquellen zum Corona-Virus
Die IHK empfiehlt allen Betrieben und sonstigen Institutionen, die aktuelle Lage aufmerksam zu verfolgen:
- Dabei ist es ratsam, die Hinweise des Robert-Koch-Instituts zu befolgen.
- Die Landesregierung stellt die aktuelle Informationen gebündelt auf Ihrer Webseite zur Verfügung.
Stand: 29. Dezember 2022