Corona-Virus

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld: Fragen und Antworten


Erleiden Betriebe in Deutschland aufgrund des Corona-Virus’ Auftragsengpässe, können sie bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen, sodass ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld möglich ist. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu sind in dieser Übersicht zusammengefasst.

Was ist Kurzarbeit?

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, lediglich Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht werden geändert. Der Arbeitnehmer muss weniger Stunden arbeiten, der Arbeitgeber zahlt dafür aber auch weniger Lohn. Kurzarbeit kann sich auf das gesamte Unternehmen oder nur auf einzelne, organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile erstrecken. Im Übrigen kann entweder die tägliche Arbeitszeit gleichmäßig gekürzt oder Arbeitsausfall für bestimmte Tage, Schichten oder Wochen vereinbart werden.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird (also Kurzarbeit eingeführt wird).
Kurzarbeitergeld kann somit den Entgeltausfall aufgrund von Kurzarbeit in einem Betrieb zum Teil ausgleichen. Das trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Auch Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus zählen dazu. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Wer kann Kurzarbeitergeld beantragen?

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellte, auch Auszubildende) beschäftigt ist. Dazu zählen auch Betriebsabteilungen.
Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Erst danach können sie Kurzarbeitergeld beantragen. Anträge für Kurzarbeitergeld sind dann online möglich
Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Der Arbeitgeber erstattet der Agentur für Arbeit eine schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall. Die Agentur für Arbeit erteilt einen schriftlichen Bescheid, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber errechnet sodann das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Arbeitnehmer aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte Kurzarbeitergeld.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer, wenn
  • in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • in dem betroffenen Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist,
  • die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.
Die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall sind erfüllt, wenn
  • er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist (Urlaub und Überstunden müssen in den meisten Fällen zuvor eingesetzt und abgebaut werden) und
  • in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) – nach aktuellen Gesetzesänderungen – mindestens zehn Prozent der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als zehn Prozent vermindertes Entgelt erzielt (zuvor war ein Anteil von 30 Prozent betroffener Beschäftigten erforderlich).
Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann.

Wer erhält Kurzarbeitergeld? Wer nicht?

Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Sie müssen nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
  • fortsetzen,
  • aus zwingenden den Gründen aufnehmen oder
  • im Anschluss an die Beendigung seines oder ihres Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen.
Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst sein und nicht vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sein.
Grundsätzlich keinen Anspruch haben: Minijobber, Rentner, Bezieher von Krankengeld, Auszubildende (es sei denn sie beenden ihre Ausbildung während der Kurzarbeit und werden vom Betrieb übernommen). Hier finden Sie weitere Informationen zur Kurzarbeit bei Auszubildenden. Ebenfalls vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sind Personen, die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird.

Welche Unterlagen sind für den Antrag erforderlich?

Zunächst muss der Arbeitsausfall angezeigt werden. Dazu gibt es ein Formblatt der Agentur für Arbeit. Dann muss der Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Beide Formulare stehen auf der Seite der Agentur für Arbeit als Download zur Verfügung.

Ich habe Fragen zur Antragsstellung. Wer kann helfen?

Grundsätzlich ist die Arbeitsagentur Ansprechpartner für die Antragstellung. In zwei Videos wird bereits erklärt, wie das Verfahren abläuft. Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld stellt die Agentur für Arbeit auf ihrer Internetseite bereit.
Quelle: DIHK