1x1 des Imports

Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Jedoch gibt es insbesondere im Agrar-, Textil- und Stahlbereich mengenmäßige Beschränkungen, Genehmigungspflichten oder Überwachungsmaßnahmen.
Genehmigungsbehörden für die Einfuhr sind:
 Die geschäftsmäßigen Voraussetzungen für ein Importgeschäft sind
  • Eine besondere Erlaubnis ist grundsätzlich nicht erforderlich.
  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde bzw. die Eintragung ins Handelsregister.
  • Gewerbebetreibende aus Drittstaaten benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich zulässt.
  • Beantragung einer Zollnummer/EORI-Nummer. Diese ist beim Importvorgang in der elektronischen Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
Hinweise zu Liefer- und Zahlungsbedingungen
Die Lieferbedingungen sind wichtiger Bestandteil des Kaufgeschäfts. Wir empfehlen, eine der international definierten Lieferklauseln "INCOTERMS® 2020" zu verwenden. Diese regeln bei Handelsgeschäften die Aufteilung der Kosten und Risiken zwischen Exporteur und Importeur.
Die Zahlungsmodalitäten sollten auf den konkreten Fall des Geschäfts angepasst und eindeutig ausgehandelt werden. Sie reichen von der Vorkasse, über das Akkreditiv bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel.
Importierte Waren müssen den EU-Normen entsprechen, für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Technische und lebensmittelrechtliche Vorschriften sind daher vor dem Inverkehrbringen in der Europäischen Union zu beachten.
Wir beraten Sie gerne zu Abwicklungsfragen, Zoll- und Einfuhrbestimmungen und Formularen.