Lieferungen aus EU-Ländern

Warenlieferungen aus EU-Mitgliedstaaten nennt man "innergemeinschaftliche Erwerbe". Im Gegensatz zu "Einfuhren" oder "Importen" aus Drittländern.
Im EU-Binnenmarkt gibt es keine Zollgrenzen mehr, eine zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs ist nicht erforderlich, somit auch keine Zollpapiere.
Erwerbsbesteuerung
Auf Grund der fehlenden Mehrwertsteuerharmonisierung muss für jede erhaltene Ware eine umsatzsteuerliche Erfassung, die sog. Erwerbsbesteuerung vorgenommen werden. Das bedeutet: Der Käufer muss seine innergemeinschaftlichen Erwerbe in der Umsatzsteuervoranmeldung dem zuständigen Finanzamt zur Versteuerung anmelden. Besteuerungsgrundlage ist das vom Lieferant in Rechnung gestellte Entgelt. Der Steuerbetrag kann mit gleicher Voranmeldung als Vorsteuer wieder geltend gemacht werden.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Diese Verfahrensweise gilt für Lieferungen/Erwerbe zwischen Unternehmen, die jeweils über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten verfügen. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) auf Antrag.
Verbrauchsteuerpflichtige Waren
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren (Branntwein, Schaumwein, Bier, Tabak, Kaffee, Alkopops, ...) befördert, muss für die Ware ein "begleitendes Verwaltungsdokument für verbrauchsteuerpflichtige Ware" (BVD) im Abgangsmitgliedsstaat ausgestellt werden. Die Verbrauchsteuer muss beim zuständigen Zollamt deklariert und gezahlt werden. Das Verfahren ist seit Januar 2011 ausschließlich auf elektronischem Wege (eVD) im IT-Verfahren EMCS möglich. Es wird eine Verbrauchssteuer-Nummer gefordert, die das zuständige Hauptzollamt Darmstadt (Telefon 06151 91800) vergibt.
Intrahandelsstatistik
Liegen die jährlichen Erwerbe aus EU-Staaten über 500.000 Euro müssen Unternehmen monatlich eine "Meldung zur Intrahandelsstatistik" an das Statistische Bundesamt abgeben. Die Übermittlung erfolgt über die Internetwanwendung  IDEV 
Von dieser Meldepflicht befreit sind Erwerber, die im Vorjahr Waren mit einem Wert von weniger als 500.000 Euro bezogen haben. Achtung: Wird diese Schwelle im laufenden Kalenderjahr erreicht, beginnt die Meldepflicht in dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wird.
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