Export in Drittländer

Im Handel mit Drittländern, also Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, sind einige Besonderheiten zu beachten:
Deutsche Ausfuhrbestimmungen Zoll
  • Unternehmen, die exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine Zollnummer/EORI-Nummer, die bei der Ausfuhranmeldung anzugeben ist.
  • Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer/Warennummer erforderlich, die nach dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" deklariert werden muss.
  • Bei jeder Ausfuhr ab 1.000 Euro Warenwert oder 1.000 kg muss der Exporteur eine "Ausfuhranmeldung" erstellen. Die Ausfuhranmeldung ist mit dem elektronischen System ATLAS-Ausfuhr zu erstellen. Internet-Zollanmeldung
  • Bei Ausfuhren über 3.000 Euro Warenwert muss der Exporteur die Waren zusätzlich beim örtlichen Zollamt anmelden und - sofern keine ausdrückliche Befreiung vorliegt - auch vorführen.  
    Bei der Anmeldung wählt der Exporteur zwischen dem zweistufigen Ausfuhrverfahren (bei jedem Warenwert möglich) und dem einstufigen Ausfuhrverfahren (nur bei einem Warenwert unter 3.000 Euro möglich). Beim zweistufigen Ausfuhrverfahren findet eine Vorabfertigung durch das örtlich zuständige Binnenzollamt statt. Beim einstufigen Ausfuhrverfahren ist keine Vorabfertigung erforderlich.
Das für Wiesbaden und die Region zuständige Zollamt: Zollamt Wiesbaden, Gebäude K 254, Rheingaustr. 190-196, 65203 Wiesbaden-Biebrich, Telefon 06151 9180-2888.

Die EU-Kommission hat das Online-Portal Access2Markets gestartet, welches die bisher bekannte Market Access Database ersetzt. Access2Markets ist einfacher zu verwenden und gibt ebenso kostenlos Informationen zu Zöllen, Zollverfahren, Ursprungsregeln, Produktanforderungen und Handelshemmnissen. Bei der Nutzung des Trade Assistant geben Sie die Zolltarifnummer oder, wenn nicht bekannt, den Produktnamen, das Ursprungsland und Zielland an und es werden Ihnen mit der Einfuhr verbundene Informationen angezeigt. Unternehmen wird damit der Einstieg in grundlegende Themen des Export oder Import von Warn aus und in Drittländer erleichtert.

Je nach Zielland oder Warenart sind zahlreiche unterschiedliche Dokumente erforderlich, die vom Exporteur erstellt werden:
  1. Handelsrechnung (unter Umständen mit Bescheinigung der IHK)
  2. Ursprungszeugnis (Ausstellung durch die IHK)
  3. Warenverkehrsbescheinigung oder Präferenznachweis
  4. Analysenzertifikat, Pflanzenschutzzeugnis, ...
Hilfestellung für einen erfolgreichen Export mit anschließendem Import geben Datenbanken der EU (siehe Servicespalte) sowie Nachschlagewerke. Verbreitet sind die "K und M" (Konsulats- und Mustervorschriften) herausgegeben von der Handelskammer Hamburg oder "Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen". Beide Publikationen sind beim bei Mendel Verlag zu beziehen.
Bescheinigungen von Exportrechnungen und sonstigen Ausfuhrdokumenten
Die IHK stellt Ursprungszeugnisse aus und bescheinigt Exportrechnungen sowie weitere Dokumente, die für die Abwicklung des Exportgeschäftes bzw. aufgrund der Anforderungen des Bestimmungslandes benötigt werden.
Vorübergehende Verwendung im Ausland
Sollen Waren nur vorübergehend ausgeführt werden, zum Beispiel als Ausstellungsgut, zur Berufsausrüstung für Montagen oder als Warenmuster verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der Eingangsabgaben - in der Regel in der jeweiligen Landeswährung und in bar. Bei etwa 60 Staaten kann als Alternative die Verwendung eines Carnets ATA/ CPD in Betracht kommen. Dieser Zollbürgschein wird von den Industrie- und Handelskammer ausgestellt. Lassen Sie sich von uns beraten.
Ausländische Einfuhrabgaben
Art und Höhe der Einfuhrabgaben sind von Land zu Land recht unterschiedlich. Neben Zöllen und Einfuhrsteuern können noch Sondersteuern oder Abfertigungsgebühren anfallen. Die IHK bietet unverbindliche Auskünfte über ausländische Zolltarife und Einfuhrnebenabgaben an.