Iran-Embargo

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat ein Fact-Sheet zum Iran-Geschäft (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 56 KB)verfasst. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat eine Kontaktstelle Iran eingerichtet, an die sich Unternehmen mit Fragen zum Iran-Geschäft wenden können: Kontaktstelle-Iran@bmwi.bund.de . Weitere Informationen finden Sie auch auf der BMWi-Website . Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet zudem eine Hotline für Fragen zum Iran-Embargo an.

Was beinhaltet die US-Sanktionsliste?

Mit der weitgehenden Aufhebung der EU- und US-Sekundär-Sanktionen gegen Iran im Frühjahr 2016 wurden eine Vielzahl der bis dato sanktionierten Personen und Institutionen von der US-Sanktionsliste der Specially Designated Nationals (SDN) genommen. Diese werden nun wieder gelistet. Auch Personen, auf die die Bezeichnung "Government of Iran" oder "Iranian financial institution" zutrifft, werden zum 5. November 2018 wieder gelistet. Zusätzlich sollen weitere iranische Unternehmen auf die Liste gesetzt werden. Handel mit SDN ist aus Sicht der USA streng verboten. Darüberhinaus nehmen die USA in Anspruch, dass sich nicht nur US-Bürger an dieses Verbot halten, sondern alle Person und alle Unternehmen die Transaktionen und Transfers in US-Dollar abwickeln oder Verbindungen zu US-Banken und US-Unternehmen unterhalten. Die Listung von Personen entfaltet daher exterritoriale Wirkung und sollten somit auch von deutsche Unternehmen beachtet werden. Verboten ist nicht nur die direkte Belieferung oder Bezahlung von SDN-Gelisteten, sondern auch mittelbar von solchen Firmen, die zu mehr als 50% im Eigentum oder unter Kontrolle dieser SDN-Gelisteten stehen. Bereits am 16. Oktober 2018 haben die USA einige iranische Unternehmen, aber auch vier iranische Banken, als SDN gelistet. 
Ausführliche Informationen zu den bestehenden Sanktionen der USA gegen Iran finden Sie auf den Webseiten des U.S. Department of the Treasury.

Welche Auswirkungen haben die US-Sanktionen auf deutsche Unternehmen mit Iran-Geschäft?

Die sogenannten Sekundär-Sanktionen (engl. secondary sanctions) zielen auf Unternehmen und Iran-Geschäfte ohne direkte US-Verbindung. Die Sekundär-Sanktionen können daher auch für deutsche Unternehmen Auswirkungen haben. Denn bei Verstößen gegen die Sekundär-Sanktionen könnten die US-Behörden das Unternehmen auf eine schwarze Liste setzen. Dann dürfte von US-Seite kein Geschäft mehr mit dem gelisteten Unternehmen gemacht werden. Das kann wiederum auch deutsche Unternehmen, die in Iran Geschäft haben, betreffen, wenn nun zum Beispiel Lieferungen aus den USA verweigert werden. Unternehmen könnten außerdem indirekt von den US-Sanktionen betroffen sein, wenn sie nach einer Finanzierung für ihr Iran-Geschäft suchen: Banken könnten bei der Finanzierung dieser Geschäfte zurückhaltend sein, um das eigene US-Geschäft nicht zu beeinträchtigen.

Welche Iran Geschäfte sind noch erlaubt?

Der Ausstieg der USA aus dem Atom-Abkommen mit Iran hat zwar keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Iran-Geschäfte nach deutschem und europäischem Recht. Denn die Entscheidung der USA führt nicht automatisch dazu, dass die europäischen Sanktionen gegen Iran wieder in Kraft treten. Allerdings werden deutsche Unternehmen mit Blick auf eventuelle Sekundär-Sanktionen der USA und mögliche Benachteiligungen bei ihren US-Geschäften abwägen müssen, inwieweit sie sich weiter in Iran engagieren. Die amerikanische Rechtslage ist komplex und umfasst umfangreiche Bestimmungen.

(Quellen: BAFA; DIHK; Stand 05.11.2018)