Umsatzsteuerbefreite Geschäfte mit NATO-Truppenangehörigen

HINWEIS FÜR GEWERBETREIBENDE
Wir stellen Ihnen diese Informationen als Orientierung für Ihre unternehmerischen Entscheidungen zur Verfügung. Sie erläutern lediglich die gesetzliche Lage in Deutschland und ersetzen keine Beratung durch einen Steuerberater.
Wenn Sie Fragen zur Interpretation dieser Informationen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre regional zuständige IHK oder Handwerkskammer.
Um zum Angebot Ihrer IHK zu gelangen, nutzen Sie bitte den bundesweiten IHK-Finder.

HINWEIS FÜR TRUPPENANGEHÖRIGE
Bitte wenden Sie sich an das Steuerbüro (VAT Office) Ihres Stützpunktes oder an Ihren Steuerberater.

In Deutschland stationierte Truppen

Lieferungen und Leistungen von deutschen Unternehmen an im Inland stationierte Streitkräfte eines NATO-Mitgliedstaats und deren ziviles Gefolge sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Diese sind in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) von 2004 detailliert dargelegt. Dieses finden Sie in unserer Servicespalte als Download.
Dies sind die wesentlichen Punkte des Regelverfahrens:
  • Der Beschaffungsauftrag muss von der amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges erteilt werden. Die amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen, die zur Erteilung solcher Aufträge berechtigt sind, werden jährlich vom BMF bekanntgegeben. Ausnahmen bestehen bei der Verwendung von VISA-Kreditkarten: Damit können Beschaffungen im US-amerikanischen und britischen Verfahren bis 2.500 EUR ohne Beschaffungsschein erfolgen (vergleiche BMF-Schreiben von 2004, Rz 64).
    Liste der amtlichen Beschaffungsstellen (Stand 11.03.2022)
  • Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen für den Ge- oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge oder deren Angehörige bestimmt sein. Leistungen unmittelbar an einzelne Mitglieder der Truppe (z. B. Direktverkäufe an einen Soldaten ohne von einer amtlichen Beschaffungsstelle erteilten Auftrag) sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.
  • Der Rechnungsempfänger ist daher immer die Beschaffungsstelle, weil diese formell Ihr Auftraggeber ist und nicht das Truppenmitglied.
  • Die Steuerbefreiung muss bei der Berechnung des Preises berücksichtigt sein; d. h. der leistende Unternehmer hat das Entgelt erkennbar in Höhe der Steuerentlastung zu mindern (Netto-Rechnung). Außerdem muss der Grund der Steuerbefreiung auf der Rechnung vermerkt werden: Umsatzsteuerbefreit nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk
  • Das Unternehmen hat den Nachweis für steuerfreie Lieferungen und Leistungen an die Truppe zu führen, hierzu dient eine Bescheinigung der amtlichen Beschaffungsstelle auf dem Vordruck "Abwicklungsschein" (Muster s. Servicespalte). Seit 1. Juli 2014 sind auch gleichgestellte Belege zulässig (s. BMF-Schreiben von 2014). Ein . Das Original-Formular "Abwicklungsschein" erhalten Sie in unserem Formularverkauf im  Erdgeschoss oder unter 0611 1500-146. 

Vereinfachtes Beschaffungsverfahren bis 2.499,99 EUR (US-Amerikaner)

Für Lieferungen/Leistungen an berechtigte Personen bis zu dieser Wertgrenze gilt ein vereinfachtes Verfahren. Dieses wird in einem Merkblatt der US-Streitkräfte näher beschrieben (s. Servicespalte). Für Truppen anderer NATO-Staaten gelten unterschiedliche Wertgrenzen, die Sie im BMF-Schreiben von 2004 nachvollziehen können.
Praxistipp:
Unternehmen sind nicht verpflichtet Truppenmitgliedern diese Steuerbefreiungen zu gewähren. Sie können dies freiwillig anbieten und damit neue Kunden gewinnen. Dabei sind sie gehalten, die Berechtigungen (Gültigkeit des Beschaffungsscheins, des Dienstausweises etc.) in allen Verfahren sorgfältig zu prüfen, um Umsatzsteuernachzahlungen zu vermeiden.

NATO-Hauptquartiere

Geschäfte mit bestimmten NATO-Hauptquartieren in Europa können ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit werden. Die Voraussetzungen dafür entsprechen weitgehend denen für die Umsatzsteuerbefreiungen nach Artikel 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (s. oben).
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Stützpunkt (Beispiel: Informationen HQ JFC Brunssum).

Im EU-Ausland stationierte Truppen

Auch Lieferungen und Leistungen an Truppenangehörige eines NATO-Mitgliedstaates, die in einem anderen EU-Land stationiert sind, können von der umsatzsteuerbefreit werden. Die Berechtigung zum umsatzsteuerfreien Einkauf wird anhand eines EU-einheitlichen Musters sowie eines Schreibens der entsprechenden Einheit nachgewiesen und wird nach den Vorschriften des Gastlandes gewährt (Formular „Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchssteuer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 138 KB)“).

Die IHK Wiesbaden unterstützt Geschäfte, die englischsprachige Kunden werben möchten. Auf Anfrage werden Aufkleber mit der Aufschrift „English spoken here“ (Hier wird Englisch gesprochen) oder „VAT-Form accepted“ (Formular zum umsatzsteuerfreien Einkauf) ausgehändigt, die in den Schaufenstern angebracht werden können. Die Aufkleber sind kostenfrei im Service-Center der IHK Wiesbaden, Wilhelmstraße 24-26, erhältlich. Sie können auch per Mail bestellt werden.