Export über den Ladentisch

Aktuelle Meldung: Steuerfreie Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr erst ab 50 Euro
Mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 wurde § 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz geändert. Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor. Danach werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Wirkung zum
1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von mehr als 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Die Wertgrenze entfällt zum Ende des Jahres, in dem das bereits in Vorbereitung befindliche IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in den Echtbetrieb geht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu ein Anwendungsschreiben veröffentlicht und das Merkblatt mit Vordruckmuster entsprechend angepasst. 

Ausfuhrlieferungen von Unternehmen sind umsatzsteuerfrei. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verkäufe von Unternehmern an Privatpersonen/Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Man spricht von "Export über den Ladentisch" oder "Tax free shopping".  
Die Steuerbefreiung wird dem Unternehmer gewährt, wenn
  • der Käufer im Drittland ansässig ist und
  • die Waren innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen.
Das Bundesfinanzministerium hat hierzu ein Merkblatt über die Umsatzsteuer- bzw. Mehrwertsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im so genannten nichtkommerziellen Reiseverkehr herausgegeben - dies finden Sie rechts in der Servicespalte.
Ebenso finden Sie hier den Mustervordruck "Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 55 KB), das als Ausfuhrnachweis dient. Original-Formulare erhalten Sie bei uns im Formularverkauf.