Einkommensbesteuerung bei Auslandseinsätzen

Um zu vermeiden, dass Einkünfte mehrfach besteuert werden, hat die Bundesrepublik Deutschland mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.
Nach den meisten dieser Abkommen werden Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit grundsätzlich in jenem Staat besteuert, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird.
Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die sogenannte "183-Tage-Regel" dar. Hiernach wird der im Inland ansässige Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland besteuert, sofern er sich nicht länger als 183 Tage im Kalender- bzw. Steuerjahr im jeweiligen ausländischen Staat aufhält. Außerdem darf die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder anderen festen Einrichtung des Arbeitgebers im Ausland gezahlt werden. Für die Berechnung der 183 Tage ist die körperliche Anwesenheit des Erwerbstätigen maßgeblich. Das heißt, dass auch An- oder Abreisetage sowie Feier- und Urlaubstage mitgezählt werden.
Eine Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands mit anderen Staaten finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministerium. Die 183-Regelung findet sich in den Doppelbesteuerungsabkommen unter dem Stichwort "Unselbstständige Arbeit".