Sozialversicherungsschutz

Bei Arbeitseinsätzen innerhalb der EU, des EWRs oder der Schweiz können Entsandtkräfte für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten im deutschen Sozialversicherungssystem verbleiben. Was es dabei zu beachten gibt, erläutern wir in diesem Artikel.
Um wie wie gewohnt in die deutschen Sozialversicherungen einzuzahlen und nicht im Ausland sozialversicherungspflichtig zu werden, muss ihr Angestelltenverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber unverändert fortbestehen. Dieser darf zudem keinen bereits entsandten Mitarbeiter ablösen. Auch muss die zeitliche Begrenzung des Einsatzes bereits vor der Arbeitsaufnahme im Ausland feststehen.
Dafür muss der entsendende Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Arbeitnehmers eine „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“, das sogenannte Formular „A1“ erwirken. Für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, oder Selbstständige kann das A1-Formular bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. beantragt werden. Die Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) als Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen bietet auf ihrer Homepage vertiefende Informationen zu dem anzuwendenden Sozialversicherungsrecht bei der Entsendung in einzelne Staaten innerhalb und außerhalb Europas.
Ausführliche Hinweise finden Sie im Merkblatt “A1-Bescheinigung” der IHK Hannover.
Seit 1. Juli 2019 können Arbeitgeber A1-Bescheinigungen nur noch mit ihrem Entgeltabrechnungsprogramm oder einer maschinellen Ausfüllhilfe elektronisch beantragen. Für Arbeitgeber, die keine Entgeltabrechnungssoftware nutzen, steht die A1-Meldung (die Meldung der Arbeitgeber an die Krankenkassen und die Rückmeldungen der Krankenkassen an die Arbeitgeber) in sv.net (Sozialversicherung im Netz) zur Verfügung.
Diese Bescheinigung sollte mitgeführt werden. Sie dient als Nachweis über den Sozialversicherungsschutz in Deutschland. Eine fehlende A1-Bescheinigung wird in vielen europäischen Ländern mit Bußgeldern und Sanktionen geahndet.

Bilaterale Sozialversicherungsabkommen außerhalb der EU
Darüber hinaus hat Deutschland mit einigen Ländern Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen sehen vor, dass aus Deutschland entsandte Arbeitnehmer nicht der ausländischen, sondern nur der deutschen Sozialversicherung unterliegen können. Bitte informieren Sie sich hierzu genau, da die Reichweiten der einzelnen Abkommen sich unterscheiden und zum Teil nur die Renten- oder Krankenversicherung betreffen. Die Abkommen finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.