Urteil bringt neue Spielräume bei Mitarbeiterfeiern
Kann ein runder Geburtstag betrieblich gefeiert werden – oder ist er steuerlich immer privat? Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt neue Klarheit bei der Abgrenzung zwischen privater Feier und betrieblicher Veranstaltung.
Am Beispiel der Verabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand widerspricht der BFH der bislang vertretenen Verwaltungsauffassung, wonach entsprechende Aufwendungen regelmäßig als Arbeitslohn zu behandeln sind. Nach der Entscheidung liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Feier überwiegend betrieblich geprägt ist und es an einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt – unabhängig von der Höhe der Kosten.