IHK Ulm
Urteil bringt neue Spielräume bei Mitarbeiterfeiern
Kann ein runder Geburtstag betrieblich gefeiert werden – oder ist er steuerlich immer privat? Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt neue Klarheit bei der Abgrenzung zwischen privater Feier und betrieblicher Veranstaltung.
Am Beispiel der Verabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand widerspricht der BFH der bislang vertretenen Verwaltungsauffassung, wonach entsprechende Aufwendungen regelmäßig als Arbeitslohn zu behandeln sind. Nach der Entscheidung liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Feier überwiegend betrieblich geprägt ist und es an einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt – unabhängig von der Höhe der Kosten.
Hintergrund: Abschiedsfeier eines Arbeitnehmers
Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung gelten bestimmte übliche Sachzuwendungen des Arbeitgebers – etwa anlässlich einer Diensteinführung, eines Funktionswechsels, eines runden Jubiläums oder der Verabschiedung eines Mitarbeiters – nicht als Arbeitslohn. Überschreiten die Kosten jedoch einschließlich Umsatzsteuer 110 EUR pro Teilnehmer, sollen diese Aufwendungen dem Arbeitslohn zugerechnet werden. Auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR sind in diese Freigrenze einzubeziehen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR).
Der vom BFH entschiedene Fall lässt sich vereinfacht wie folgt darstellen:
- Die Klägerin – ein Geldinstitut – veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen. Anlass war die Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden sowie gleichzeitig die Vorstellung seines Nachfolgers.
- Organisation und Umsetzung lagen in der Verantwortung der Personalabteilung
- Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung anhand geschäftlicher Kriterien erstellt. Zu den rund 300 geladenen Gästen zählten ehemalige und aktuelle Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat sowie Vertreter aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Institutionen, Banken, Verbänden, Kammern, kulturellen Einrichtungen und Medien.
- Zusätzlich waren acht Familienmitglieder des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen.
- Die Kosten für den Empfang trug die Klägerin.
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Aufwendungen seien dem Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen. Es erließ daraufhin einen entsprechenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Lediglich soweit die Aufwendungen der Klägerin für den Empfang auf den scheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine eingeladenen Familienangehörigen entfielen, hafte die Klägerin gemäß § 37b Abs. 2 EStG pauschal mit 30 Prozent des auf diesen Personenkreis entfallenden Kostenanteils. Mit der Revision rügte das Finanzamt die Verletzung materiellen Rechts.
Entscheidung: Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen und die Entscheidung des Finanzgerichts im Wesentlichen bestätigt. Das Finanzamt hat die Klägerin zu Unrecht wegen der Durchführung und Finanzierung des Empfangs in Haftung genommen. Denn die dahingehenden Aufwendungen der Klägerin haben bei diesem nicht – auch insoweit nicht, als sie anteilig auf ihn selbst und seine eingeladenen Familienangehörigen entfallen – zu Arbeitslohn geführt.
Arbeitslohn liegt in der Regel vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. Denn in einem solchen Fall erspart der Arbeitnehmer entsprechende eigene Bewirtungsaufwendungen und ist mithin üblicherweise um die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) bereichert. An einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an Arbeitslohn fehlt es hingegen, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) erfolgt.
Ob eine Veranstaltung dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Neben dem Anlass der betreffenden Veranstaltung auch von Bedeutung ist dabei, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.
Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räumlichkeiten beziehungsweise an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist (s. BFH, Urteil v. 28.1.2003, VI R 48/99, BStBl II 2003, 724, zum 60. Geburtstag eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank, und BFH, Urteil v. 11.1.2007, VI R 52/03, BStBl II 2007, 317, zu Bewirtungsaufwendungen eines Brigadegenerals aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand).
Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räumlichkeiten beziehungsweise an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist (s. BFH, Urteil v. 28.1.2003, VI R 48/99, BStBl II 2003, 724, zum 60. Geburtstag eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank, und BFH, Urteil v. 11.1.2007, VI R 52/03, BStBl II 2007, 317, zu Bewirtungsaufwendungen eines Brigadegenerals aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand).
Im Urteilsfall ist die Würdigung des Finanzgerichts, dass es sich bei dem Empfang der Klägerin um eine betriebliche Feierlichkeit gehandelt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend. Denn eine Verabschiedung in den Ruhestand hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt – ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei auch um ein persönliches Ereignis handelt – in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Deshalb ist auch unschädlich, wenn der ausscheidende Mitarbeiter anlässlich der betrieblichen Abschiedsfeier persönlich geehrt wird und besondere Wertschätzung erfährt.
Zudem ging im Streitfall mit der Verabschiedung die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Auch dieser Umstand streitet gegen den privaten Charakter des Empfangs. Überdies ist die Klägerin als Gastgeberin des Empfangs aufgetreten. Sie hat bestimmt, welche Personen eingeladen wurden. Der Umstand, dass sich unter den Gästen auch einige Familienangehörige befanden, ist insoweit unerheblich. Denn durch deren Anwesenheit wird eine betriebliche Veranstaltung nicht zu einer privaten Feierlichkeit. Im Übrigen fand der Empfang in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Auch das spricht gegen den privaten Charakter des Empfangs.
Zudem ging im Streitfall mit der Verabschiedung die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Auch dieser Umstand streitet gegen den privaten Charakter des Empfangs. Überdies ist die Klägerin als Gastgeberin des Empfangs aufgetreten. Sie hat bestimmt, welche Personen eingeladen wurden. Der Umstand, dass sich unter den Gästen auch einige Familienangehörige befanden, ist insoweit unerheblich. Denn durch deren Anwesenheit wird eine betriebliche Veranstaltung nicht zu einer privaten Feierlichkeit. Im Übrigen fand der Empfang in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Auch das spricht gegen den privaten Charakter des Empfangs.
Die Klägerin hat mit der Ausrichtung des Empfangs ihrem scheidenden Vorstandsvorsitzenden keinen Arbeitslohn zugewandt. Dies gilt auch für den Teil der Kosten, der rechnerisch auf ihn selbst und seine eingeladenen Familienmitglieder entfiel. Der Arbeitnehmer ersparte dadurch keine eigenen Bewirtungskosten; etwaige Vorteile sind lediglich ein mittelbarer Effekt („Reflex“) der betrieblichen Veranstaltung.
Auch die Bewirtung von Familienangehörigen stellt keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung dar, sondern ist – sofern gesellschaftlich üblich und vom Arbeitgeber veranlasst – lediglich ein Begleitumstand der betrieblichen Feier.
Auch die Bewirtung von Familienangehörigen stellt keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung dar, sondern ist – sofern gesellschaftlich üblich und vom Arbeitgeber veranlasst – lediglich ein Begleitumstand der betrieblichen Feier.
Die bisherige Differenzierung der Finanzverwaltung hält der BFH für nicht überzeugend. Während Aufwendungen bei bestimmten Anlässen (z. B. Jubiläen oder Verabschiedungen) bei Überschreiten der 110-Euro-Grenze als Arbeitslohn gelten sollen, werden vergleichbare Aufwendungen bei Geburtstagsfeiern unter Umständen anders behandelt. Diese Ungleichbehandlung konnten weder der BFH noch das Finanzgericht Niedersachsen nachvollziehen.
Nach Auffassung des BFH muss vielmehr stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände erfolgen. Der Anlass der Feier ist dabei zwar ein wichtiger Aspekt, darf jedoch nicht allein ausschlaggebend sein. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Arbeitnehmer tatsächlich ein wirtschaftlicher Vorteil zufließt.
Nach Auffassung des BFH muss vielmehr stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände erfolgen. Der Anlass der Feier ist dabei zwar ein wichtiger Aspekt, darf jedoch nicht allein ausschlaggebend sein. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Arbeitnehmer tatsächlich ein wirtschaftlicher Vorteil zufließt.
Stand: Mai 2026
