Fragen und Antworten zur IHK-Wahl

Im Oktober 2024 findet die Wahl der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart und der fünf Bezirksversammlungen der Bezirkskammern Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr statt. Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zur Wahl. Alle Fristen, Bekanntmachungen des Wahlausschusses, die Kandidat/-innen und weitere Informationen rund um die IHK-Wahl finden Sie hier.

1. Was ist die IHK-Wahl?

Bei der IHK-Wahl werden die ehrenamtlichen Unternehmensvertreterinnen und -vertreter für die Entscheidungsgremien der IHK Region Stuttgart gewählt: die Vollversammlung der IHK sowie die Bezirksversammlungen der fünf Bezirkskammern. Die Wahl findet alle 5 Jahre statt. Den Wahltermin legt der  Wahlausschuss der IHK fest. Die Grundsätze für die Wahl sind durch Rechtsvorschriften festgelegt (IHK-Gesetz, IHK-Satzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 35 KB) und insbesondere der Wahlordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 39 KB)).

2. Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart, die auf der Wählerliste eingetragen sind s. u. Nach § 3 der Wahlordnung der IHK Region Stuttgart darf jedes Mitgliedsunternehmen sein Wahlrecht nur einmal ausüben. Wahlberechtigt sind für die IHK-zugehörigen natürlichen Personen, sie selbst oder der gesetzliche Vertreter. Bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften und bei nichtrechtsfähigen Personenmehrheiten muss nach § 4 Abs. 1 b) der Wahlordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 39 KB) das Wahlrecht durch eine Person ausgeübt werden, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist. Das Wahlrecht kann außerdem durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden. 

3. Warum gibt es verschiedene Wahlgruppen und Wahlbezirke?

Die Vollversammlung muss die regionale Wirtschaft widerspiegeln und dafür die Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen berücksichtigen. Grundlage dafür ist u.a. das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG). Damit die IHK die Interessen der regionalen Wirtschaft glaubwürdig vertreten kann, sind in der Vollversammlung und den Bezirksversammlungen die Branchen und Landkreise entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung in der Region vertreten. Dazu sind die wahlberechtigten Unternehmen in Wahlgruppen und Wahlbezirke sowie ggf. Betriebsgrößenklassen unterteilt, in denen gewählt wird. Die Wahlgruppen werden nach Branchen unterschieden. Die Wahlbezirke entsprechen den Landkreisen der Region. Die Details regelt die von der Vollversammlung verabschiedete Wahlordnung. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 39 KB)

4. Welche Wahlgruppen und Wahlbezirke gibt es?

Laut Wahlordnung gibt es folgende Wahlgruppen:
I. Produzierendes Gewerbe (soweit nicht anderen Wahlgruppen zugeordnet)
II. Absatzwirtschaft (Großhandel, Einzelhandel, Verlagsgewerbe und Handelsvertreter)
III. Kreditwirtschaft, Versicherungswirtschaft (ohne Vermittler); Unternehmensverwaltungs- und Holdinggesellschaften (soweit nicht anderen Wahlgruppen zugeordnet)
IV. Verkehrsgewerbe einschl. Speditionen, Tourismusgewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Nachrichtenübermittlung
V. Sonstige Dienstleistungen, sonstige, den Wahlgruppen I - IV nicht zugeordnete Wirtschaftszweige
Laut Wahlordnung gibt es folgende Wahlbezirke:
  • Stadtkreis Stuttgart
  • Landkreis Böblingen
  • Landkreis Esslingen
  • Landkreis Göppingen
  • Landkreis Ludwigsburg
  • Rems-Murr-Kreis
Die Zuteilung der Sitze auf die Wahlgruppen und Wahlbezirke finden Sie in §§ 7, 8 (Vollversammlung) und § 18 (Bezirksversammlungen) der Wahlordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 39 KB).

5. Wie erfolgt die Zuordnung der Unternehmen zu einer Wahlgruppe bzw. zu einem Wahlbezirk?

Welcher Wahlgruppe ein Unternehmen zunächst zugeordnet wird, hängt davon ab, welche Tätigkeiten es bei der Anmeldung beim Gewerbeamt oder dem Handelsregister angegeben hat. Entscheidend ist für die Zuordnung zu einer Wahlgruppe ist regelmäßig der tatsächliche Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit. Der Wahlbezirk entspricht dem Landkreis, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

6. Wie viele Bezirksversammlungen gibt es?

Es gibt entsprechend der Zahl der Landkreise in der Region Stuttgart fünf Bezirksversammlungen, nämlich für die Bezirkskammern Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr. Für den Stadtkreis Stuttgart gibt es dagegen keine eigene Bezirksversammlung. 

7. Gelten die Regeln zur Wahl der Vollversammlung auch für die Wahl zu den Bezirksversammlungen?

Ja, die Regelungen für die Wahl zur Vollversammlung gelten entsprechend auch für die Bezirksversammlung (§ 18 Abs. 5 der Wahlordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 39 KB)). Die Wahlgruppeneinteilung entspricht ebenfalls der Einteilung zur Wahl der Vollversammlung. Für jede Bezirksversammlungswahl gibt es Wählerlisten, die in der jeweiligen Bezirkskammer eingesehen werden können. Die Zahl der Sitze, die auf die jeweilige Wahlgruppe entfällt, können Sie in § 18 Abs. 1 der Wahlordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 39 KB) nachlesen.

8. Wo finden sich die Kandidaten und Kandidatinnen für die IHK-Wahl?

Die Kandidaten und Kandidatinnen werden auf der Webseite der IHK veröffentlicht, sobald der Wahlausschuss die finale Liste der Kandidatinnen und Kandidaten beschlossen und bekanntgemacht hat (voraussichtlich Ende Juli). Darüber hinaus stellt die IHK-Zeitschrift Magazin Wirtschaft in der Septemberausgabe die zu wählenden Personen vor.

9. Wie können Sie Mitglied der Vollversammlung/Bezirksversammlung werden?

Sie müssen von den wahlberechtigten Mitgliedern der IHK Region Stuttgart in die Vollversammlung beziehungsweise Bezirksversammlung gewählt werden.

10. Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?

Wählbar sind nur natürliche Personen. Nach § 5 Abs. 1 der Wahlordnung der IHK Region Stuttgart (Wahlordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 39 KB)) können Sie gewählt werden, wenn Sie
•    spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig
•    zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt und
•    entweder selbst IHK-Mitglied
•    oder für ein IHK-Mitgliedsunternehmen (juristische Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit) allein oder zusammen mit anderen gesetzlich vertretungsbefugt sind.
Wählbar sind auch
•    im Handelsregister eingetragene Prokuristen und
•    besonders bestellte Bevollmächtigte eines IHK-Mitgliedsunternehmen. 

11. Können Sie nur innerhalb Ihrer Wahlgruppe gewählt werden?

Ja. Die Unternehmen, die räumlich und nach ihrer Branche in verschiedene Wahlgruppen eingeteilt worden sind, sollen auch durch ihre Repräsentanten vertreten werden. Deshalb ist das passive Wahlrecht auf die jeweiligen Wahlgruppen beschränkt. Damit die Vollversammlung ein möglichst gutes Spiegelbild der Wirtschaftsstruktur in der Region wiedergibt, sind die Wahlgruppen für das produzierende Gewerbe, die Absatzwirtschaft (Großhandel, Einzelhandel, Verlagsgewerbe und Handelsvertreter) sowie die sonstigen Dienstleistungen unterteilt in kleinere (bis 9 Beschäftigte) und größere (ab 10 Beschäftigte) Unternehmen. Dennoch können alle Wahlberechtigten einer Wahlgruppe die Kandidaten der kleineren, wie auch der größeren Unternehmen aktiv wählen (§ 8 Abs. 4 der Wahlordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 39 KB)).  

12. Können Sie sich um einen Sitz in der Vollversammlung bzw. Bezirksversammlung auch bewerben, wenn Sie erst seit kurzem Mitglied der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart sind?

Entscheidend ist, ob Sie bzw. das von Ihnen vertretene Unternehmen im Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerliste) aufgeführt sind. Sollten Sie erst seit kurzem die IHK-Mitgliedschaft erworben haben, kommt es also darauf an, ob Sie noch in die Wählerliste aufgenommen werden können.
Sollten Sie feststellen, dass Sie oder das von Ihnen vertretene Unternehmen nicht in der Wählerliste enthalten sind (die Wählerlisten liegen vom 22.04.-03.05.2024 in der IHK und ihren Bezirkskammern zur Einsicht aus), können Sie bis spätestens 13.05.2024 um 10 Uhr einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen oder Einspruch gegen dieses Verzeichnis erheben. Eine Ergänzung der Wählerliste ist nicht mehr möglich, wenn der Wahlausschuss nach Ablauf der Antrags- und Einspruchsfrist die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten festgestellt hat (vgl. § 10 Abs. 3, 4 der Wahlordnung).

13. Müssen Sie als Kandidat/-in im Kammerbezirk der IHK Region Stuttgart wohnen?

Nein. Eine solche Residenzpflicht gibt es für Vollversammlungsmitglieder bzw. Bezirksversammlungsmitglieder nicht.

14. Kann ein Unternehmen mehrere Bewerber für die Wahl zur Vollversammlung/Bezirksversammlung aufstellen?

Nein. Jedes Unternehmen kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung bzw. einer Bezirksversammlung vertreten sein (vgl. § 5 Abs. 2 der Wahlordnung). Dagegen ist es möglich, dass ein Unternehmen in der Vollversammlung und zugleich in mehreren Bezirksversammlungen vertreten ist.

15. Können Sie Ihr Kandidaturinteresse schon vor Abgabe Ihrer Bewerbung bekunden?

Ja. Dafür stellt Ihnen die IHK ein Online-Formular zur Verfügung. Hier erklären Sie Ihr Kandidaturinteresse. Bitte wenden Sie sich an das Service-Team Wahl z.B. unter 0711/2005-1535 oder ihkwahl@stuttgart.ihk.de. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Wählerlisten anzufordern (§ 11 Abs. 5 Wahlordnung). Diese dürfen Sie ausschließlich im Rahmen Ihrer Kandidatur zum Zwecke der Wahlwerbung verwenden.

16. Welche Angaben müssen Sie für Ihre Kandidatur machen?

Die Wahlbewerbungen müssen Familiennamen, Vornamen, Art der Vertretungsbefugnis im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift sowie E-Mail-Adresse enthalten. Bei den Wahlgruppen für das produzierende Gewerbe, die Absatzwirtschaft (Großhandel, Einzelhandel, Verlagsgewerbe und Handelsvertreter) sowie die sonstigen Dienstleistungen ist auch die Betriebsgrößenklasse (bis 9 Beschäftigte oder ab 10 Beschäftigte) anzugeben und diese auf Verlangen dem Wahlausschuss gegenüber auch nachzuweisen. Außerdem ist die Wahrheit der gemachten Angaben zu versichern sowie eine Erklärung abzugeben, dass der Bewerber zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach der Wahlordnung ausschließen. Wird die Wählbarkeit aus einer Funktion als besonders bestellter Bevollmächtigter abgeleitet, ist eine schriftliche Vollmacht gemäß § 5 Abs. 1 der Wahlordnung beizufügen. 
Der Wahlausschuss kann nach § 12 Abs. 4 der Wahlordnung Authentizitätsnachweise der Kandidatur verlangen. Zur Prüfung der Wählbarkeit von Kandidaten kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. 

17. Wie wird berechnet, ob ich zu den größeren oder kleineren Unternehmen gehöre?

Bei den Wahlgruppen für das produzierende Gewerbe, die Absatzwirtschaft (Großhandel, Einzelhandel, Verlagsgewerbe und Handelsvertreter) sowie die sonstigen Dienstleistungen wird nach Betriebsgrößenklassen unterschieden. Als kleinere Unternehmen zählen Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten. Ab 10 Beschäftigten gelten sie als größere Unternehmen.
Bei der Ermittlung der Betriebsgrößenklasse/Mitarbeiterzahl geht es um den Durchschnitt aller in Ihrem Unternehmen im Jahr 2023 sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer. Dazu zählen auch Teilzeitkräfte, nicht aber z.B. Selbständige/Freie Mitarbeiter, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Saisonarbeiter, Mitarbeiter in Mutterschutz oder Mitarbeiter die Kranken- oder Elterngeld beziehen.
Sie berechnen den für die IHK-Wahl relevanten Durchschnittswert, wenn Sie die Zahl der Arbeitnehmer an den Stichtagen (31.03.2023; 30.06.2023; 30.09.2023 und 31.12.2023) addieren und durch vier teilen.
Soweit mehrere verbundene und für die IHK Wahl wahlberechtigte Unternehmen einer Wahlgruppe zugeordnet sind, werden die Beschäftigten dieser Unternehmen unabhängig vom Wahlbezirk zusammengerechnet, sofern nicht ein Vertreter eines verbundenen Unternehmens ebenfalls zur entsprechenden IHK Wahl kandidiert. Als verbunden gelten Unternehmen, sofern die Voraussetzungen von § 15 AktG oder § 271 Abs. 2 HGB vorliegen.
Zusammenzurechnen sind hiernach insbesondere die Beschäftigten von Mutter- und Tochterunternehmen derselben Wahlgruppe, sowie die Beschäftigten von in einer GmbH & Co. KG oder die Beschäftigten von in einer Holdingstruktur verbundenen Unternehmen derselben Wahlgruppe.
Auf Verlangen ist dem IHK-Wahlausschuss die Anzahl der Beschäftigten in geeigneter Weise nachzuweisen, z.B. durch Vorlage der Meldungen zur Sozialversicherung oder eine entsprechende Bestätigung eines Steuerberaters.

18. Gibt es Formulare, auf die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Kandidatur zurückgreifen können?

Ja. Sie erhalten die zu Ihrer Wahlgruppe und Ihrem Wahlbezirk passenden Formulare für die Einreichung der Kandidatur automatisch, wenn Sie Ihr Kandidaturinteresse vorab bekundet haben (siehe unter 7. „Können Sie Ihr Kandidaturinteresse schon vor Abgabe Ihrer Bewerbung bekunden?“). Ansonsten wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner beim Serviceteam zur IHK-Wahl. Bitte verwenden Sie nicht die Musterformulare, da – je nach Wahlgruppe und Wahlbezirk – unterschiedliche Formulare verwendet werden sollten. Für die Wahl zu den Bezirksversammlungen gibt es eigene Vordrucke.

19. Müssen Sie für die Kandidatur die IHK-Formulare verwenden?

Nein. Dies ist in der Wahlordnung nicht vorgeschrieben. Andererseits sieht die Wahlordnung einige formale Vorgaben vor, die in den angebotenen Formularen berücksichtigt sind – es wird darum empfohlen, diese zu verwenden. Wenn Ihre Kandidatur nicht mit den notwendigen Angaben versehen ist, muss sie vom Wahlausschuss zurückgewiesen werden.

20. Muss jemand Ihre Kandidatur unterstützen?

Nein, das ist bei den IHK-Wahlen 2024 nicht (mehr) erforderlich.

21. An wen müssen Sie Ihre Wahlbewerbung schicken?

Ihre Wahlbewerbung schicken Sie per Post, Fax oder E-Mail (Scan) an:
IHK Region Stuttgart
Wahlausschuss
Jägerstraße 30
70174 Stuttgart
Telefax 0711 2005-601535

ihkwahl@stuttgart.ihk.de

22. Sind für die Einreichung der Wahlbewerbung bestimmte Fristen zu beachten?

Ja, unbedingt. Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 17.01.2024 folgende Termine festgelegt:
Wahlbewerbungen können während der mindestens dreiwöchigen (spätestens am 03.06.2024 beginnenden) Bewerbungsfrist bis spätestens 24.06.2024, 15:00 Uhr eingereicht werden. Maßgeblich ist der Eingang der Bewerbung bei der IHK.
Der entsprechende Beschluss des Wahlausschusses wurde am 23.01.2024 auf der Homepage der IHK Region Stuttgart bekanntgemacht (Bekanntmachung der Sitzung vom 17.01.2024).

23. Wie wird mit einer Kandidatur weiter verfahren, wenn sie vom Wahlausschuss angenommen worden ist?

Der Wahlausschuss fasst die verschiedenen Kandidaturen für jede Wahlgruppe und jeden Wahlbezirk zu einer Kandidatenliste zusammen, die Bestandteil des Stimmzettels ist. Bei den Wahlgruppen für das produzierende Gewerbe, die Absatzwirtschaft (Großhandel, Einzelhandel, Verlagsgewerbe und Handelsvertreter) sowie die sonstigen Dienstleistungen wird dabei auch nach Betriebsgrößenklassen (bis 9 Beschäftigte oder ab 10 Beschäftigte) unterschieden. Die Bewerber werden in alphabetischer Reihenfolge ihres ersten Familiennamens aufgeführt (§ 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 der Wahlordnung).

24. Dürfen Sie Wahlwerbung betreiben?

Jeder Wahlbewerber kann frei entscheiden, ob und wie er für seine Wahl werben möchte. Die IHK wird auf www.wirtschaft-mitgestalten.de eine Internetplattform zur Verfügung stellen. Die vom Wahlausschuss zugelassenen Kandidaten können dort Informationen veröffentlichen: zu ihrer Person, ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrer Motivation, warum sie für die IHK-Vollversammlung oder eine IHK-Bezirksversammlung kandidieren. Sie können außerdem ein Portraitfoto einstellen. Damit alle Wahlbewerber zu gleichen Bedingungen starten, ist der Umfang der Informationen vorgegeben (Vorgaben für persönliche Daten, festgelegte Zeichenzahl für Textbeitrag, Größe und Art des Fotos). Soweit bereits im Jahr 2020 eine Kandidatur erfolgte, bieten wir als Service an, dass die damals zu diesem Zweck veröffentlichten Portraitfotos und/oder veröffentlichten Informationstexte auf Antrag für die erneute Kandidatur erneut eingestellt werden. 

25. Was geschieht, wenn Ihre Kandidatur einen Fehler aufweist?

Der Wahlausschuss prüft die Kandidaturen. Er fordert die Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in § 12 Abs. 5 der Wahlordnung genannte Mängel handelt. Kandidaturen, die nicht den Anforderungen des § 12 der Wahlordnung entsprechen, muss er als ungültig zurückweisen.
Das Serviceteam IHK-Wahl berät Sie gerne dazu. Fehler in der Wahlbewerbung können innerhalb der Frist zur Einreichung der Kandidaturen noch nachgebessert werden. Danach sind Änderungen nicht mehr möglich. Versuchen Sie deshalb, möglichst frühzeitig Ihre Wahlbewerbung fertig zu stellen. Die endgültige Entscheidung über die Wahlbewerbung obliegt dem Wahlausschuss.

26. Wer überprüft den korrekten Ablauf der IHK-Wahl?

Der Wahlausschuss führt die Wahl durch (vgl. § 9 Abs. 1 Wahlordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 39 KB)). Er wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des Präsidiums gewählt und besteht aus sechs ehrenamtlichen Mitgliedern – je einem Wahlberechtigten pro Wahlbezirk. Für jedes Mitglied wird außerdem eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus seinem Wahlbezirk gewählt.
Der Wahlausschuss bestimmt insbesondere auch die Fristen im Zusammenhang mit der Wahl. Er bestätigt die Wählerliste, macht Vorgaben für die Prüfung der Wahlbewerbungen und stellt das Wahlergebnis fest. Er entscheidet über alle Fragen, die bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses auftreten, sowie über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen.

27. Wie erfahre ich, wer in die Vollversammlung und die Bezirksversammlungen gewählt worden ist?

Nach Abschluss der Wahl wird das Wahlergebnis vom Wahlausschuss festgestellt und bekannt gemacht. Die gewählten Personen werden auf der Homepage der IHK Region Stuttgart sowie in der IHK-Zeitschrift Magazin Wirtschaft veröffentlicht.
Die vorstehenden Informationen sind ein Service Angebot der IHK Region Stuttgart rund um die IHK Wahlen 2024 und stellen keine rechtlich verbindliche Information dar. Rechtlich verbindlich sind allein die „Bekanntmachungen des Wahlausschusses“ und die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen (insbesondere die Wahlordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 39 KB) der IHK Region Stuttgart ).
Stand: April 2024