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Nr. 1145

Grundstücks- und Wohnungswesen, Immobilien

Rund um die Weiterbildungspflicht
Laptop mit vielen ildern von Webinarteilnehmern auf dem Bildschirm

Informationen zur Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter.

Reminder

Fristende 31. Dezember 2026: Bauträger und Baubetreuer mit einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) müssen in Baden-Württemberg bei ihrer IHK, den jährlichen Prüfbericht oder eine Negativerklärung für das Jahr 2025 einreichen.

Zugang zum Beruf

Wer sich als gewerbsmäßig tätiger Bauträger/Baubetreuer selbständig machen möchte, benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Alle Informationen im Überblick.

Zugang zum Beruf

Wer sich als gewerbsmäßig tätiger Darlehensvermittler selbstständig machen möchte, benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Wichtige Informationen hierzu finden Sie hier.

Zugang zum Beruf

Wer sich als gewerbsmäßig tätiger Immobilienmakler selbständig machen möchte, benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Wir haben Informationen hierzu für Sie.

Zugang zum Beruf

Wer sich als gewerbsmäßig tätiger Wohnimmobilienverwalter selbstständig machen möchte, benötigt seit 1. August 2018 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO).