Rund um die Weiterbildungspflicht
Eine Delegation ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Ausnahmen:
Angestellte ohne Kundenkontakt, die nichts mit der Tätigkeit Wohnimmobilienverwaltung zu tun haben (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, IT-Mitarbeiter, Personalabteilung) sind nicht weiterbildungspflichtig.
2. In welchem Umfang besteht die
3. Welche Weiterbildungsmaßnahmen werden
Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter
Am 23.07.2026 wurde das Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz und damit die Regelungen über die Weiterbildungspflicht traten somit am 24.07.2026 in Kraft. Die aktuelle Neufassung des Gesetzes kann im Bundesgesetzblatt 2026 Teil 1 Nr. 215 vom 23. Juli 2026, eingesehen werden.
- 1. Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?
- 2. In welchem Umfang besteht die Weiterbildungspflicht?
- 3. Welche Weiterbildungsmaßnahmen werden akzeptiert?
- 4. Was geschieht mit den Weiterbildungsnachweisen?
- 5. Wie wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht durch die IHK Region Stuttgart geprüft?
- 6. Welche Folgen zieht die Weiterbildungspflicht nach sich?
Für Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO) bleibt die Pflicht zur Weiterbildung weiter bestehen. Sie müssen sich nach wie vor in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterbilden. Die Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen müssen anstelle von fünf nur noch drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger oder in digitaler Form vorgehalten werden.
Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gestaltet diese Weiterbildungspflicht näher aus und regelt folgendes:
1. Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?
Nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b und den Anlagen 1 und 2 MaBV besteht
- eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung
- für Wohnimmobilienverwalter sowie
- ihre unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten
- in einem Umfang von 20 Zeitstunden
- innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.
Bei natürlichen Personen liegt die Pflicht zur Weiterbildung beim Erlaubnisinhaber.
Bei juristischen Personen besteht die Pflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreter /-innen.
Bei juristischen Personen besteht die Pflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreter /-innen.
Eine Delegation ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Wenn die Weiterbildung
- durch angemessene Zahl
- an natürlichen Personen (Abteilungs- oder Bereichsleiter)
- abgedeckt wird
- die die Aufsicht über angestellte (ca. 50) hat.
Eine Delegation ist nicht möglich, wenn die natürliche Person oder ein gesetzlicher Vertreter selbst unmittelbar mit der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit befasst ist.
Ausnahmen:
Angestellte ohne Kundenkontakt, die nichts mit der Tätigkeit Wohnimmobilienverwaltung zu tun haben (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, IT-Mitarbeiter, Personalabteilung) sind nicht weiterbildungspflichtig.
Sofern Sie im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung erst drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
Beispiel:
Datum des Abschlusses: 10.04.2020
Beginn des Ersten Weiterbildungszeitraums: 01.01.2023 bis 31.12.2025
Beginn des Zweiten Weiterbildungszeitraum: 01.01.2026 bis 31.12.2028
Datum des Abschlusses: 10.04.2020
Beginn des Ersten Weiterbildungszeitraums: 01.01.2023 bis 31.12.2025
Beginn des Zweiten Weiterbildungszeitraum: 01.01.2026 bis 31.12.2028
2. In welchem Umfang besteht die
Weiterbildungspflicht?
Sofern Sie der Weiterbildungspflicht unterliegen, müssen Sie sich mindestens in einem Umfang von 20 Zeitstunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterbilden. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine weiterbildungspflichtige Erlaubnis erteilt wurde.
Beispiel:
Erlaubnis erteilt am 10. Oktober 2022
1. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2024
2. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2027
Der individuelle Weiterbildungszeitraum der Angestellten kann, von dem der Erlaubnisinhaber abweichen.
Beispiel:
Erlaubnis erteilt am 10. Oktober 2022
1. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2024
2. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2027
Der individuelle Weiterbildungszeitraum der Angestellten kann, von dem der Erlaubnisinhaber abweichen.
Eine darüber hinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich. Zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden können allerdings nicht auf den nächsten Weiterbildungszyklus übertragen oder angerechnet werden. Ebenfalls ist zu beachten, dass die gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung nach Ablauf des Weiterbildungszeitraums nicht nachgeholt werden kann.
3. Welche Weiterbildungsmaßnahmen werden
akzeptiert?
Alle Formen der Weiterbildung können genutzt werden, z. B. die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen oder an betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen sowie E-Learning oder Webinare. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle erforderlich. Generell muss bei Onlineveranstaltungen entweder eine Interaktionsmöglichkeit während des Trainings gegeben sein oder eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter zur Verfügung gestellt werden.
Die Weiterbildungsmaßnahme muss bestimmten Mindestanforderungen an die Qualität genügen. Diese Anforderungen sind in der Anlage 2 der MaBV aufgeführt. Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme hat die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten.
4. Was geschieht mit den Weiterbildungsnachweisen?
Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss dokumentiert werden. Die Nachweise sind 3 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
5. Wie wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht durch die IHK Region Stuttgart geprüft?
Wir werden in zeitlichen Abständen auf Sie zukommen und die Vorlage von Einzelnachweisen über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im jeweils vergangenen Zeitraum anordnen. Dies gilt ebenso für Ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten. Bitte senden Sie uns keine Einzelnachweise zu, sofern Sie nicht explizit von uns dazu aufgefordert werden.
6. Welche Folgen zieht die Weiterbildungspflicht nach sich?
Die IHK Region Stuttgart ist Aufsichtsstelle und hat Kontrollfunktion.
Es werden regelmäßig Stichproben veranlasst. Auf Anordnung der IHK sind Einzelnachweise vorzulegen.
Es werden regelmäßig Stichproben veranlasst. Auf Anordnung der IHK sind Einzelnachweise vorzulegen.