Zugang zum Beruf

Selbstständig als Darlehensvermittler

Neue Regeln für Darlehensvermittler: Einführung der neuen Erlaubnis § 34k GewO

Für Darlehensvermittler in Deutschland steht eine wichtige Änderung bevor: Am 20. November 2026 wird die bisherige Erlaubnis für Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO) in §34k Gewerbeordnung (GewO) geregelt und zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Damit soll ein eigenes Erlaubnissystem für Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen geschaffen werden. Die Neuerungen ergeben sich aus der Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU)2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und werden die Branche spürbar verändern.
Noch ist keine Beantragung der neuen Erlaubnis möglich. Gewerbetreibende sollten sich dennoch frühzeitig vorbereiten.

Neuer Zeitplan für Inkrafttreten

Die ursprünglich für Anfang 2026 geplante Reform hatte sich verzögert: Die neuen Regelungen treten nun am 20. November 2026 in Kraft.

Erlaubnisvoraussetzungen: Strenger, aber vertraut

Die Anforderungen orientieren sich an bestehenden Regelungen aus anderen Gewerbebereichen (§§34d,34f,34h GewO). Künftig gilt (bei Neuerteilungen):
  • Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Nachweis der Sachkunde
Betroffen sind nicht nur Einzelvermittler: Auch Unternehmen, die Darlehensberatung oder ‑vermittlung selbst ausführen, müssen künftig die Sachkunde nachweisen.
Ausnahmen gelten für:
  • KMU, die Kredite nur zur Finanzierung eigener Waren/Dienstleistungen vermitteln
  • Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis
  • Wertpapierinstitute
Die Sachkunde wird verpflichtend, aber delegierbar sein
Eine der deutlichsten Neuerungen ist die Einführung einer verpflichtenden Sachkundeprüfung. Sie wird erstmals zur grundlegenden Erlaubnisvoraussetzung und ähnelt den Anforderungen, die bereits aus dem Immobiliardarlehensvermittlerbereich nach § 34i GewO bekannt sind.
Die Sachkunde kann auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegiert werden. Ein Modell, das vor allem größeren Unternehmen entgegenkommt. Keine Erleichterung ist für natürliche Personen, die selbst im erlaubnispflichtigen Bereich tätig sind, vorgesehen.
Die Sachkunde kann künftig nachgewiesen werden durch:
  • Sachkundeprüfung nach § 34k GewO,
  • gleichgestellte Berufsqualifikationen gemäß der Darlehensvermittlungsverordnung,
  • Sachkundeprüfung nach § 34i GewO
  • eine bereits bestehende Erlaubnis nach § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler),
  • die geplante „Alte-Hasen-Regelung“ für ununterbrochen tätige Darlehensvermittler im Sinne von § 34c GewO seit 2021.
Mehr Verantwortung für Gewerbetreibende:
  • Unternehmen sollen künftig sicherstellen, dass alle beratenden oder vermittelnden Mitarbeitenden über angemessene Fähigkeiten verfügen.
  • Neu ist auch: Gewerbetreibende dürfen nicht gleichzeitig als Honorar-Darlehensberater und Darlehensvermittler tätig sein. Honorar Berater müssen marktabdeckend beraten, unabhängig sein und dürfen keine Zuwendungen von Darlehensgebern annehmen.
Registrierungspflicht: Wen betrifft es?
In das Vermittlerregister müssen künftig nur Erlaubnisinhaber und leitende Beschäftigte eingetragen werden – also jene, auf die die Sachkunde delegiert wurde. Andere Mitarbeitende bleiben eintragungsfrei.
Die „Alte-Hasen-Regelung“: Bestandsschutz mit Ablaufdatum
Besonders relevant für langjährige Darlehensvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO: Eine Alte‑Hasen‑Regelung ist vorgesehen.
Demnach entfällt die Sachkundeprüfung, wenn:
  1. die neue Erlaubnis nach §34k GewO bis zum 31.05.2027 beantragt wird,
  2. eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 nachgewiesen werden kann.
und
ACHTUNG: Die alte Erlaubnis nach §34c GewO als Darlehensvermittler erlischt automatisch:
  • mit bestandskräftiger Entscheidung über die neue Erlaubnis oder
  • spätestens am 19.11.2027.
Weiterbildungspflicht: Inhalte und Stundenzahl noch offen
Die geplante jährliche Weiterbildungspflicht wird erst in einer gesonderten, noch ausstehenden, Verordnung konkretisiert. Klar ist lediglich:
  • Sowohl Gewerbetreibende als auch Beschäftigte sollen weiterbildungspflichtig sein.
  • Eine Delegation der Weiterbildungspflicht – ähnlich wie bei der Sachkunde – soll möglich werden.
Sonstige Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34k GewO
  • Die bisherige Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Unternehmensdarlehen entfällt.
  • Tippgeber, die nur Kontakte herstellen, sind ebenfalls nicht erlaubnispflichtig.
Die IHK Region Stuttgart veranstaltet am 28. September 2026 eine kostenfreie Informationsveranstaltung und zusätzlich am 19. Oktober 2026 ein Webinar. Informationen zu den Veranstaltungen finden Sie unter der Dok-Nr.: 5787648.

1. Zum Berufsbild des Darlehensvermittlers

Die Regelung in § 34c Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO) begründet eine Erlaubnispflicht für Personen, die den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wollen. Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen gehören nicht dazu. Nicht vom Anwendungsbereich des § 34c GewO sind seit 2016 Verträge im Sinne des § 34i GewO, d.h. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
Eine Erlaubnispflicht besteht auch dann, wenn die Vermittlung oder der Nachweis als Nebentätigkeit zu einem anderen Gewerbe ausgeübt wird.

2. Zuständige Erlaubnisbehörden

Die Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler ist seit dem 1. März 2019 bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund einer gesetzlichen Zuständigkeitsübertragung in Baden-Württemberg für die Erlaubniserteilung nicht mehr die unteren Verwaltungsbehörden zuständig sind.
Anpassung der Impressumsangaben
Seit dem 1. März 2019 sind in Baden-Württemberg die Industrie- und Handelskammern die zuständigen Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden nach § 34 c GewO. Die Erlaubnisinhaber sollten im Impressum ihrer Webseiten daher die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde anpassen, sonst drohen Abmahnungen von Mitbewerbern. § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG schreibt im Impressum von Webseiten unter anderem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vor, „soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf. Diese Angabe kann beispielsweise wie folgt aussehen:

Zuständige Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit nach § 34c GewO:
IHK Region Stuttgart
Jägerstr. 30
70174 Stuttgart

3. Erlaubniserteilung

Sie möchten selbstständig als Darlehensvermittler tätig werden? Dann können Sie einen entsprechend Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei Ihrer zuständigen IHK (gilt für Baden-Württemberg) stellen.
Antragsteller für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO kann eine natürliche oder juristische Person (AG, GmbH), vertreten durch ihre Organe, sein.
Eine Besonderheit gilt für Personen(handels)gesellschaften (KG, OHG, GbR). Diese haben im Gewerberecht keine Rechtsfähigkeit und können daher auch keine eigene Erlaubnis erhalten. In diesen Fällen muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen!

4. Erlaubnis

Bitte nutzen Sie zur Antragstellung und zum Hochladen Ihrer vollständigen Unterlagen den Link zu unserem Online-Antragsverfahren. Sie erhalten darüber eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden und können ggf. auch Dokumente online nachreichen. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. Dieses bundes- und kammerweite Projekt ist Ausweis moderner Wirtschaftsverwaltung und soll den Bedürfnissen der Gewerbetreibenden nach einem unkomplizierten und bedienerfreundlichen Erlaubnisverfahren entsprechen.
Den Link zum Online-Antragsverfahren können Sie in einem gängigen und aktuell unterstützten Browser öffnen, beispielsweise Google Chrome, Microsoft Edge und Mozilla Firefox. Das Online-Antragsverfahren wird vom Internet Explorer NICHT unterstützt.
Um sich einen Überblick über die erforderlichen Unterlagen zu verschaffen, können Sie hier vorab die jeweiligen Checklisten einsehen:
Juristische Personen (GmbHs, AGs und Genossenschaften) verwenden bitte das
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit können auch ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde beim Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden. Hier finden Sie auch ein Merkblatt zu den Beleg-Arten. Für Ihren Antrag ist die Beleg-Art OG ausreichend. Alternativ haben Sie bei freigeschalteter Online-Ausweisfunktion Ihres Ausweisdokuments die Möglichkeit, diese Dokumente online mit Hilfe des elektronischen Personalausweises, eines Kartenlesegerätes, der installierten „AusweisApp2“ sowie ggf. eines digitalen Erfassungsgerätes (Scanner oder Digitalkamera) zum Hochladen von Nachweisen zu beantragen.

5. Nachweis Zuverlässigkeit / geordneter Vermögensverhältnisse

Neben Ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, prüft die zuständige IHK, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) besitzen, um die gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Darüber hinaus wird geprüft, ob geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder den geordneten Vermögensverhältnissen ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann aber auch inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen.
Bitte beachten Sie, dass auch die Zuverlässigkeit der Person vorliegen muss, die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist.
Keine Zuverlässigkeit besitzt, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Vermögensverhältnisse gelten als ungeordnet, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Um Ihrer IHK diese Prüfung zu ermöglichen, sind dem Erlaubnisantrag folgende Unterlagen beizufügen:
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde,
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • Bestätigung über die Insolvenzfreiheit vom Amtsgericht,
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom zentralen Vollstreckungsgericht (www.vollstreckungsportal.de),
  • bei juristischen Personen (etwa AG, GmbH), der Handelsregisterauszug.

6. Berufspflichten für Darlehensvermittler

Für Sie als Darlehensvermittler gilt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). In dieser Verordnung hat der Gesetzgeber die Tätigkeit nach § 34c GewO besonderen Berufsausübungsregeln, wie etwa Buchführungs-, Informations- und Anzeigepflichten unterworfen. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der MaBV sind in § 1 MaBV geregelt.
Die Abgabe eines Prüfberichts oder eine Negativerklärung im Sinne des § 16 MaBV entfällt. Aus besonderem Anlass kann die zuständige Behörde jedoch eine außerordentliche Prüfung anordnen.

7. Mitteilung von Änderungen

Sofern sich nach Erlaubniserteilung Änderungen ergeben wie z. B. Adressänderungen, Namens- oder Firmenänderungen, ein Wechsel in der Geschäftsführung oder im Vorstand bei juristischen Personen, ein Eintritt oder Wechsel von Leitungspersonal (Betriebsleiter oder Zweigniederlassungsleiter) verwenden Sie für die Änderungsmitteilung bitte folgendes Formular:
Stand: Mai 2025