Erlaubnispflicht in der Gastronomie
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben und dabei Alkohol ausschenken will, bedarf nach § 2 Gaststättengesetz einer Erlaubnis. Diese Konzession ist beim Ordnungs-/Gewerbeamt der Gemeinde zu beantragen, in der das Lokal betrieben werden soll. Nicht-EU-Ausländer benötigen für diesen Antrag eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit im beantragten Gewerbe aus ausländerrechtlicher Sicht gestattet.
Die Gaststättenerlaubnis wird einem Gewerbetreibenden erteilt, wenn er Nachweise erbringt über seine
- persönliche Zuverlässigkeit durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister (beides vom zuständigen Einwohnermeldeamtes) sowie einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des veranlagenden Finanzamtes
- fachliche Eignung durch die Teilnahme an einer IHK-Gaststättenunterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften (freigestellt sind Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe wie Köche, Bäcker, Metzger) und die Bescheinigung der Erstbelehrung des örtlichen Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, die nicht älter als drei Monate sein darf
- und weitere objektbezogene Voraussetzungen erfüllt (Vorlage Miet-/Pachtvertrag, Nachweis, dass die Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe nutzungsfähig sind).
In der Erlaubnisurkunde sind der/die Gewerbertreibende(n), die Räume und die Betriebsart (richtet sich nach Art und Weise der Betriebsgestaltung) bezeichnet. Die Gaststättenerlaubnis gilt also personen-, betriebsart- und raumbezogen.
Weitere Informationen über die Gaststättenerlaubnis sowie über andere wichtige Vorschriften, wie Jugendschutz oder Sperrzeiten, finden Sie in unserem Merkblatt Informationen und Tipps zur Gründung in der Gastronomie .