Investieren in China

Gesellschaftsgründung in China

I. Rechtsformen beim Markteintritt in die VR China

Rechtsquellen des chinesischen Gesellschaftsrechts sind das Gesetz über Kapitalgesellschaften (Gesellschaftsgesetz, Company Law) in der Fassung vom 26. Oktober 2018, das Gesetz über Einzelpersonenunternehmen sowie das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften (Partnership Enterprises Law).
Durch das neue Gesetzes der Volksrepublik China über ausländische Investitionen (Foreign Investment Law) am 1. Januar 2020 wurden der bisherige Rechtsrahmen des chineischen Gesellschaftsrechts neu geordnet. Die bisherigen Gesetze und Regelungen zum Gesellschaftsrecht wurden aufgehoben. Erste Durchführungsbestimmungen zum FIL (Implementing Regulations for the Foreign Investment Law) wurden ebenfalls am 1. Januar 2020 verabschiedet.
In einer Übergangsfrist von fünf Jahren (Art. 42 FIL), das heißt bis zum 31. Dezember 2024 haben bestehende auschländische Unternehmen Zeit, ihre Organisationsstrukturen an die neuen Regelungen anzupassen.
Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten chinesischer Kapitalgesellschaften ist wie auch in den meisten anderen internationalen Rechtsordnungen auf das Vermögen der Kapitalgesellschaft beschränkt. Ein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter ist nur in Ausnahmefällen unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.

II. Repräsentanzbüro

Die einfachste Form einer ausländischen Marktpräsenz in China ist die Eröffnung einer Repräsentanz. Unter einem Repräsentanz-Büro (Representative Office) versteht man eine ständige Vertretung eines ausländischen Unternehmens in China. Es zählt nicht zu den chinesischen Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung, da es rechtlich unselbstständig ist und in seiner Geschäftstätigkeit vollkommen vom ausländischen Unternehmen abhängig bleibt. Im Vergleich zu einer Direktinvestition in Form einer Kapitalgesellschaft stellen Repräsentanz-Büros eine relativ kostengünstige Möglichkeit dar, auf dem chinesischen Markt vertreten zu sein.
Repräsentanz-Büros ist es allerdings untersagt, operative Geschäfte in der VR China zu betreiben. Das bedeutet, dass Repräsentanzen lediglich Hilfstätigkeiten für ihre ausländische Gesellschaft ausführen dürfen und in China einfach gesprochen lediglich eine Art „Schaufensterfunktion“ hat. Gewinne darf eine Repräsentanz nicht erzielen. Aus diesem Grund ist der Rahmen der gestatteten Tätigkeiten hauptsächlich beschränkt auf:
  • Marktforschung, Ausstellungs- oder Werbeaktivitäten für Produkte oder Dienstleistungen des ausländischen Unternehmens
  • Verbindungs- und Kontaktaktivitäten im Zusammenhang mit Warenverkauf, Dienstleistungen, Beschaffungen und Investitionen des ausländischen Unternehmens in China
Obwohl ein Repräsentanz-Büro zwar keine unmittelbare Geschäftstätigkeit entfalten darf, unterliegt es trotzdem in China der Steuerpflicht nach der „Cost-Plus“-Methode, d.h. es wird letztlich anhand seiner Ausgaben, wie Gehälter und Miete etc., besteuert.
Die Gründung eines Repräsentanz-Büros erfolgt im Wesentlichen in drei Schritten:
  • Behördliche Genehmigung bei der Administration for Market Regulation (AMR) sowie Ausstellung des Registrierungszertifikates; Behördliche Genehmigung bei der Administration for Markt Regulation (AMR) sowie Ausstellung des Registrierungszertifikates;
  • Einreichung der Investment-Informationen (z. B. Handelsregisterauszug) beim Handelsministerium; Anfertigung offizieller Stempel und Veröffentlichung in dem hierfür vorgesehenen Medium;
  • Anmeldung bei der Steuerbehörde;
  • Eröffnung eines lokalen Bankkontos. Hier entscheiden sich viele deutsche Unternehmen aus Praktikabilitätsgründen beim Umgang mit chinesischen Geschäftspartnern für eine chinesische Bank;
Heutzutage ist die Repräsentanz ein eher weniger beliebtes Investitionsvehikel für ausländische Investoren. Die Zahl der deutschen Unternehmen, die sich für die Errichtung der Repräsentanz entschieden haben, ist in den letzten Jahren zurückgegangen. Der Grund hierfür liegt darin, dass keine operativen Geschäfte vorgenommen werden dürfen, was die Geschäftsentwicklung einschränkt. Es ist für einen Investor, der den Markt in China gut erschlossen hat, auch nicht möglich, die Repräsentanz in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln, sodass die Form der Repräsentanz den betrieblichen Anforderungen nicht gerecht wird. Des Weiteren haben die zuständigen Behörden eine Reihe von Vorschriften erlassen, in denen strenge Regeln für die Errichtung, Existenz und Auflösung der Repräsentanz vorgeschrieben werden. Außerdem ist eine Repräsentanz im Vergleich zu einer Kapitalgesellschaft nachteilhafter, was die Personaleinstellung betrifft. Die Beschäftigung der chinesischen Mitarbeiter muss durch einen Personaldienstleister erfolgen, während die ausländischen Mitarbeiter nur von der Muttergesellschaft an Repräsentanz entsendet werden können. Eine direkte Personaleinstellung durch das Representative Office findet also nicht statt.

III. Office-In-Office-Lösung

Viele Unternehmen erachten es als schwierig, Auslandstätigkeiten zu koordinieren, ohne ständig lokal präsent zu sein. Sowohl die deutschen Auslandshandelskammern in China als auch die staatliche Investitionsförderungsagentur Baden-Württemberg International bieten deswegen über „Office in Office“ eine Alternativmöglichkeit des Markteintritts an. Dabei wird dem deutschen Unternehmen in den eigenen Geschäftsräumen der Auslandshandelskammer bzw. von Baden-Württemberg International ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und in Abstimmung Mitarbeiter rekrutiert, die sich um die Bereiche Einkauf und Qualitätskontrolle, Sales, Vertrieb und Marketing sowie technischen Support und After-Sales-Service kümmern.
Dadurch, dass keine Gesellschaftsgründung erfolgen muss, ist diese Variante des Markteintritts mit weniger Bürokratie und Risiken verbunden und zudem etwas schneller . In der Praxis entscheiden sich viele Unternehmen nach ein paar Jahren dann aber doch zur Gründung einer eigenständigen Gesellschaft.

IV. Kapitalgesellschaft

Die meisten in China aktiven deutschen Unternehmen entscheiden sich zur Gründung einer Kapitalgesellschaft und hier entweder zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder zu einem Joint Venture.

1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Seit Inkrafttreten des neuen Gesellschaftsrechts gibt es keine gesondert geregelte Form des WFOE mehr. Auf diese mit der deutschen GmbH vergleichbaren Kapitalgesellschaften (Limited Liability Companies), deren Anteile zu 100 Prozent von einem ausländischen Investor (als Alleingesellschafter) beziehungsweise mehreren ausländischen Investoren gehalten werden, findet nun unmittelbar das Company Law (Art. 23 ff.) Anwendung.
Die Limited Liability Company wird oft als 100-prozentige Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens in China genutzt.
Als GmbH aufgestellte Unternehmen müssen einen öffentlich einsehbaren Jahresbericht nach den „Provisional Rules on Enterprise Information Disclosure“ mit den wesentlichen Informationen zum Unternehmen vorlegen.

2. Joint Venture

Unter einem Joint Venture in China versteht man ein gemeinsam geführtes Unternehmen unter Beteiligung von mindestens zwei Partnern, wobei einer der Partner aus China stammt. Zur Verfolgung eines gemeinsamen Ziels vereinen zwei oder mehrere Unternehmen idealtypisch ihre Unternehmensstärken. Mit dem Inkrafttreten des neuen Foreign Investment Law wurden die Gesetze über Sino-Foreign Equity Joint Ventures (EJV) und Sino-Foreign Contractual Joint Ventures (CJV) sowie deren jeweilige Durchführungsbestimmungen aufgehoben und es gilt erstmals ein für alle Investitionsvehikel einheitliches Gesetz in China, das chinesische Gesellschaftsgesetz.
Beim Markteintritt in China ist unter anderem zu berücksichtigen, dass in China Kenntnisse der chinesischen Sprache und Kultur sowie ein persönliches Netzwerk auch im geschäftlichen Bereich noch immer ein Vorteil sein können. Ein chinesischer Joint Venture Partner, der über die richtigen Beziehungen verfügt, kann die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen erleichtern und einen wesentlichen Beitrag zum geschäftlichen Erfolg leisten. Allerdings kann in einem JV die Alltagskooperation zum Teil mit erheblichen Konflikten verbunden sein. JV stellen in China unter Managementgesichtspunkten die anspruchsvollste und komplizierteste Unternehmens- und Investitionsform dar. Das Risiko des Scheiterns eines JV ist keineswegs geringer als bei einem hundertprozentigen Tochterunternehmen. Wie die Erfahrung lehrt, ist dieses Risiko beim JV unter Umständen sogar noch höher. Auch gibt es bestimmte Risikofaktoren, die praktisch nur beim Joint-Venture exisiteren:
  • Im Joint Venture ist die Abhängigkeit vom Geschäftspartner groß. Eine Due-Diligence-Prüfung, zumindest aber eine Prüfung des chinesischen Handelsregisters wird unbedingt empfohlen. In der Vergangenheit gab es sogar Fälle, in welchen der chinesische Geschäftspartner nicht einmal über eine ordnungsgemäße Geschäftslizenz verfügte. Die AHK China kann Sie beim der Prüfung des Geschäftspartners unterstützen.
  • Die Beziehung zum Joint Venture Partner muss gepflegt werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich ein gutes persönliches Verhältnis der Joint Venture Partner oft entscheidend auf den wirtschaftlichen Erfolg auswirkt. Der hierfür notwendige zeitliche Aufwand sollte nicht unterschätzt werden. Die Industrie- und Handelskammer Krefeld hat einen Leitfaden zu diesem und anderen interkulturellen Themen zusammgestellt.
  • Bei einer paritätischen Besetzung des Vorstands kann es unter Umständen zu einer Blockadesituation (“Joint Venture Deadlock”) kommen – eventuell ist es sinnvoll, hier bereits im Vorfeld im Gesellschaftsvertrag eine Regelung zur Auflösung der Blockade zu treffen. Anonsten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft (temporär) handlungsunfähig wird.
  • Sinnvoll ist es auch, nur einen einzigen Geschäftsführer zu bennen – eine Doppelspitze von einem ausländischem und einem chinesischen Geschäftsführer hat sich gerade im Hinblick auf eine (gerade für chinesische Mitarbeiter wichtige) klare interne Unternehmenshierarchie immer wieder als problematisch herausgestellt.
  • Insbesondere wenn die Gesellschaft in der technischen Entwicklung tätig ist, macht es Sinn, sich schon vorher über das Thema der gewerblichen Schutzrechte Gedanken zu machen. Wem stehen die Verwertungsrechte für entwickelte und angemeldete Erfindungen zu? Inwiefern darf die Marke von den einzelnen Joint-Venture-Partnern genutzt werden? Hier ist es wichtig, bereits im Vorfeld klare Regelungen zu treffen.
Hinsichtlich der Kapitanlage gibt es einige Vorgaben zu beachten: Der Anteil eines ausländischen Investors an einem EJV sollte früher nicht weniger als 25 Prozent betragen. Nach der Bekanntmachung des Staatsrates über die Verkündung des Systems zur Reform des Kapitalregistrierungssystems ist im Jahr 2014 die Beschränkung des ausländischen Investorenanteils am JV weggefallen. Das Stammkapital ist derjenige Betrag, der in dem von dem Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt oder Articles of Association) vorgeschriebenen Zeitraum tatsächlich einzuzahlen ist und bei der Administration for Market Regulation (AMR) eingetragen werden muss. Die Einzahlung kann auf einmal oder in Raten erfolgen. Da im Jahr 2013 die Bestimmungen für die Anzahlung und die Kapitaleinlagefrist aufgehoben worden sind, können der konkrete Betrag der Anzahlung und die Frist der Kapitaleinlage durch Vereinbarung in der Satzung oder im (für die behördliche Anmeldung nicht erforderlichen) JV-Vertrag frei festgelegt werden. Die Kapitaleinlagen eines JV können als Bar-, Sacheinlagen, geistige Eigentumsrechte, Landnutzungsrechte und andere nach dem Recht übertragbare, nicht in Geld bestehende, aber in Geld bewertbare Vermögensgegenstände geleistet werden. Gewinn und Verlust des JV werden zwischen den Investoren im Grunde im Verhältnis ihrer prozentualen Beteiligung am Stammkapital aufgeteilt. Seit Inkrafttreten des Foreign Investment Law ist es möglich, die Gewinnverteilung durch eindeutige Vereinbarung in der Satzung oder durch schriftlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung flexibel zu gestalten.

3. Aktiengesellschaft

Seit 1995 können ausländische Investoren auch Aktiengesellschaften in China gründen. Die Aktiengesellschaft kann als börsennotierte Gesellschaft oder nicht börsengängige AG errichtet werden. Des Weiteren kann eine Aktiengesellschaft in zwei Formen, nämlich durch Gründung (promotion method) oder durch Einwerbung (share float method), errichtet werden. Sie kann zwei bis 200 Aktionäre haben. Mehr als deren Hälfte müssen ihren Wohnsitz in China haben. In Bezug auf Kapitalgesellschaften bestehen seit 2014 keine Mindestkapitalvoraussetzungen mehr, es sei denn gesetzliche Sonderregelungen finden Anwendung (etwa für Banken und Versicherungen). Organe sind Aktionärshauptversammlung (Art. 98 ff. CL), Vorstand (Art. 108 ff. CL) sowie Aufsichtsrat (Art. 117 ff. CL). Im Insolvenzfall greift das Unternehmenskonkursgesetz. Wegen den relativ strengen Gründungsvoraussetzungen haben Aktiengesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung in der Praxis bisher keine besondere Bedeutung erlangt. So dürfen die Förderer beispielsweise ihre Aktien auch in dem ersten Jahr nach der Gründung der Aktiengesellschaft nicht veräußern.

V. Steuerrechtliche Besonderheiten

In chinesischen Gesellschaftsrecht gibt es einige steuerrechtliche Besonderheiten. Von Bedeutung ist zunächst einmal der einheitliche Körperschaftssteuersatz von 25 Prozent nach dem Enterprise Income Tax Law, wobei es in gewissen Branchen, wie zum Beispiel im Hochtechnologiebereich, einen ermäßigten Steuersatz gibt. Repräsentanzbüros werden etwas niedriger besteuert – durchschnittlich in Höhe von 11 Prozent der in China anfallenden Kosten.
Zudem sind nach chinesischem Steuerrecht auch Betriebsstätten von der Steuer erfasst: Nicht-steueransässige Unternehmen mit einer Betriebsstätte in China versteuern die aus China stammenden Einkünfte mit 25 Prozent basierend auf fiktiven Gewinnen.
Zuletzt erhebt der chinesisches Staat bei Investments deutscher Muttergesellschaften in China auf etliche Transaktionen wie zum Beispiel bei Dividendenausschüttungen oder bei Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf chinesischer Tochtergesellschaften eine sogenannte Quellensteuer (withholding tax). Diese Quellensteuer kann jedoch mit Bezug auf das deutsch-chinesische Doppelbesteuerungsabkommen zumindest teilweise auf die deutsche Körperschaftssteuer angerechnet werden.

VI. Kapitalverkehrskontrollen

Die Rückführung von Gewinnen wird immernoch durch bestehende chinesische Kapitalverkehrskontrollen erschwert. Oberste chinesische Aufsichtsbehörde ist dabei die Devisenmanagement­behörde „SAFE”. Es gilt grundsätzlich eine Berichts­pflicht von Bartransaktionen von Finanz­institutskunden für Ein­zahlungen und Abhebungen von 50.000 RMB. Privatpersonen haben eine Devisenumtauschquote im Gegenwert von 50.000 US-Dollar pro Kalender­jahr bzw. 10.000 US-Dollar pro Transaktions­tag.