Zolldeal mit den USA
EU-USA-Abkommen
Seit 1. Juli 2026 gilt: für Güter mit US-Ursprung gewährt die EU einseitig Zollvorteile. Aber aufgepasst: diese Präferenzen müssen mit der Einfuhrerklärung beantragt werden. Rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/1455 vom 25. Juni 2026. Die IHK erklärt die Zusammenhänge.
1. Welcher Zollsatz gilt für US-Ursprungsware in der EU?
Seit 1. Juli 2026 gewährt die EU einseitig für alle Industriegüter mit US-Ursprung einen Präferenzzoll in Höhe von 0 Prozent. Voraussetzung dafür ist, dass der Zollvorteil (Präferenz) bei der Importanmeldung beantragt wird. Für eine Vielzahl von Meereserzeugnissen und landwirtschaftlichen Produkten aus den USA gelten ebenfalls Zollvorteile. In den Anhängen I, II und III der Verordnung finden Sie die entsprechenden Warenkreise, gelistet nach Zolltarifnummer.
2. Welcher Zollsatz gilt für EU-Ursprungsware in den USA?
Grundsätzlich gilt für EU-Ursprungswaren in den USA ein maximaler Höchstsatz von 15 Prozent Zoll. Für bestimmte Warengruppen gelten andere Zölle. Die Details haben wir in unserem Artikel US-Zölle zusammengestellt.
3. Welche Ursprungsregeln gelten?
Das Besondere an diesem Abkommen ist: es wurden (noch) keine Präferenzursprungsregeln definiert. Entscheidend ist der handelspolitische Ursprung, der nach den Regeln des Unionszollkodes bestimmt wird. Informationen zur Bestimmung des handelspolitischen Ursprungs haben wir im Artikel Der nichtpräferenzielle Ursprung zusammengestellt.
4. Welche Unterlagen müssen vorliegen?
Zwei Nachweise sind anzumelden und im Unternehmen vorzuhalten, falls der Zoll diese sehen möchte:
- Ursprungsnachweis
- Direktbeförderungsnachweis
Standardisierte Ursprungs- oder Direktbeförderungsnachweise sind nicht festgelegt. Die deutsche Zollverwaltung informiert in der Fachmeldung vom 1. Juli 2026 lediglich darüber, dass „der Anmelder über ausreichend Nachweise verfügen muss, dass die Ware ihren Ursprung in der USA hat und direkt aus den USA in die EU befördert wurde.”
5. Was muss ich bei der Zollanmeldung beachten?
Importeure müssen bei Einfuhren von US-Ursprungswaren die Präferenz beantragen, wie bei jedem anderen Präferenzabkommen - auch wenn es (noch) keine Präferenzregeln gibt, sondern der handelspolitische Ursprung zugrunde gelegt wird. Die deutsche Zollverwaltung informiert in der Fachmeldung vom 1. Juli 2026 und der ATLAS-Info 0973/2026 über die erforderlichen Angaben und Codierungen in der Zollanmeldung.
6. Hintergrund
Grundlage ist die gemeinsame Erklärung zwischen der EU und den USA. Auf diese haben sich EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und US-Präsident Donald Trump am 27. Juli 2025 geeinigt. Dem gingen eine Reihe von Zollmaßnahmen seitens der USA voraus, die sich negativ auf die Europäische Union auswirkten. Mit der politischen Einigung und der gemeinsamen Erklärung legte sich die EU auf eine Abschaffung der Zölle auf Industriegüter fest. Die USA verpflichteten sich im Gegenzug darauf, den Zoll auf EU-Ursprungsware auf einen Höchstsatz von 15 Prozent festzulegen.
Die EU-Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet. Sie enthält Schutzklauseln und regelt, in welchen Fällen die Zollvorteile für US-Produkte aufgehoben werden.
7. Weitere Informationen
- Die deutsche Zollverwaltung informiert in ihrer Fachmeldung vom 1. Juli 2026 und in der ATLAS-Info 0973/2026 detailliert zur Anwendung der Präferenzen im Warenverkehr zwischen USA und der EU.
- Das Präferenzportal der deutschen Zollverwaltung Warenursprung und Präferenzen (WuP) online wird die neuen Regelungen in Kürze abbilden.
- Die EU-Datenbank Access2Markets zeigt die Zollsätze gemäß des EU-USA-Abkommens an.