Ausfuhrverfahren

Ausführer: Neue Definition

Der Ausführer spielt eine wichtige Rolle im Ausfuhrverfahren. Er muss:
  • Die Ware gestellen und die Ausfuhranmeldung abgeben.
  • Einschlägige Verbote und Beschränkungen beachten.
  • Die Ware tatsächlich ausführen.
  • Falls keine Ausfuhranmeldung erfolgt ist, diese nachträglich abzugeben.
Der Ausführer kann sich durch einen Anmelder direkt oder indirekt vertreten lassen. Der Anmelder muss in der EU ansässig sein und ist für die Einhaltung sämtlicher aus der Abgabe der Ausfuhranmeldung entstehenden Pflichten verantwortlich.

Wer ist Ausführer?

Der Ausführer wird im EU-Zollrecht gemäß Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA definiert, die Regelung wird seit der Anpassung der Zoll-Dienstvorschrift A0610 zum 25. Juni 2019 angewendet.

Grundlegende Eigenschaften des Ausführers

Maßgeblich für den Ausführer ist gemäß Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA:
  • Die Befugnis über das Verbringen der Ware ist vorhanden und wird ausgeübt.
  • Die Ansässigkeit in der EU.
Über das Verbringen bestimmt derjenige, der wesentlichen Entscheidungen über die Ausfuhr trifft. Das kann die Steuerung des Transportvorgangs oder die Abgabe der Ausfuhranmeldung sein. Die Befugnis kann auch an andere übertragen werden, wie Spediteure oder Subunternehmer. Dies kann in manchen Fällen die Abwicklung vereinfachen, es kann aber auch zu einer Verlagerung von Arbeit und Verantwortung sowie zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung führen. Die Vertragspartner sollten sich ausdrücklich einigen.
Für Reihengeschäfte gilt, dass nun der erste Lieferer (zollrechtlich: Subunternehmer) als Ausführer auftreten kann. Dieser erhält unter Umständen leichter die umsatzsteuerlichen Ausfuhrbelege.

Auffanglösung: ansässiger Vertragspartner

In seltenen Fällen ist es denkbar, dass kein in der EU ansässiges Unternehmen die Befugnis über das Verbringen hat oder ausübt. Dann wird der ansässige Vertragspartner zum Ausführer. Primär geht es um den Ausfuhrvertrag, nachrangig kann es auch ein Speditions- oder Frachtvertrag sein.
Auf der Website des Zolls sind unterschiedliche Fallkonstellationen abgebildet.

Was bedeutet EU-Ansässigkeit?

Damit muss der Ausführer immer in der EU ansässig sein. Ein lediglich zoll- und steuerrechtlich registriertes Unternehmen (EORI, UST-ID) ohne ständige Niederlassung in der EU kann damit nicht mehr Ausführer sein und muss sich von einem eu-ansässigen Anmelder indirekt vertreten lassen.

Abweichung zoll-und außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer

Im Außenwirtschaftsrecht (Exportkontrolle) wird der Ausführer ähnlich definiert (Artikel 2 Nr. 3 EG-Dual-Use-VO); Verfügungsmacht, Ausfuhrvertrag und Ansässigkeit sind entscheidend. Allerdings ist es in Einzelfällen denkbar, dass der Ausführer im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht auseinanderfällt, vor allem, wenn die Befugnis zum Verbringen übertragen wird. Bei einer Abweichung zwischen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichem Ausführer müsste dies in der  Zollanmeldung mit 3LLK codiert werden.