Leitlinien für Warenzusammenstellungen

Gemeinsam verpackte Waren werden gerne als Warenzusammenstellung bezeichnet und unter einer einheitlichen Warennummer importiert oder exportiert. Dies ist attraktiv, weil das Set, das im Unternehmen im Regelfall unter einer eigenen Produktnummer geführt wird, nicht für Zollzwecke wieder aufgelöst werden muss.
Warenzusammenstellungen, aufgemacht für den Einzelverkauf, müssen folgende Kriterien erfüllen:
  • Die Warenzusammenstellung besteht aus mindestens zwei verschiedenen Waren, für deren Einreihung unterschiedliche (Unter-)Positionen im Warenverzeichnis in Betracht kommen (die ersten sechs Stellen der Warennummern müssen sich in mindestens einer Stelle unterscheiden).
  • Die Warenzusammenstellung besteht aus Waren, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind (gemeinsamer Zweck).
  • Die Warenzusammenstellung ist so aufgemacht, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignet.
Wenn diese Kriterien erfüllt sind, wird die Warenzusammenstellung regelmäßig nach dem charakterbestimmenden Bestandteil eingereiht. Die EU-Leitlinien für Warenzusammenstellungen gelten nicht für Waren, bei denen der Begriff „Zusammenstellung“ bereits im Wortlaut der Warennummer enthalten ist.
Beispiel für eine Warenzusammenstellung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 3 b) und 5 b) des Warenverzeichnisses:
Bade-/Verwöhnset, das aus Duschgel, Schaumbad, Seife und Körperlotion sowie einem Schwamm besteht und in einen Stoffbeutel verpackt ist. Würde man diesem Set jedoch noch Hausschuhe hinzufügen, ist mehr als die Befriedigung eines Bedürfnisses angesprochen. Seife, Schaumbad, etc. sind der Hauptpflege zuzuordnen, während die Schuhe der Bekleidung dienen.
Sobald eine Ware innerhalb der Warenzusammenstellung den oben genannten Kriterien nicht entspricht, ist jede Ware getrennt einzureihen.

Präferenzen

Zur Prüfung einer Präferenzregel ist die Einreihung in die richtige Warennummer wesentlich. Bei Warenzusammenstellungen ist zu beachten, dass sie insgesamt als Ursprungserzeugnisse gelten, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Ein Anteil an Nicht-Ursprungserzeugnissen von 15 Prozent ist erlaubt. Umschließungen (Stoffbeutel, Schachteln, etc.), die wie das Erzeugnis eingereiht werden (nicht gesondert in Rechnung gestellt), werden bei der Prüfung mit berücksichtigt. Hier finden Sie eine Beispielrechnung.

Handelspolitischer Ursprung

Warenzusammenstellungen kann ein gemeinsamer Ursprung gegeben werden, wenn die gesamte Warenzusammenstellung unter einer Warennummer eingereiht werden kann. Ob die Kriterien einer Warenzusammenstellung eingehalten werden, kann durch eine Zolltarifauskunft des Zolls nachgewiesen werden.
Das bloße Kommissionieren von Waren zu einer Warenzusammenstellung ist als Minimalbehandlung nicht ursprungsbegründend (Art. 34 UZK-DA). Ein gemeinsamer Ursprung der Zusammenstellung erfolgt auf Basis des Ursprungs der Teile. Zu den Teilen gehören auch mehrfach verwendbare Umschließungen gemäß Allgemeiner Vorschrift 5 (AV5). Je nach Warennummer der Zusammenstellung entscheidet der größte Anteil des Werts oder des Gewichts über den Ursprung der Zusammenstellung.
Falls die Bestimmung auf Basis des Wertes erfolgt, ist für zugekaufte Bestandteile der Einkaufspreis maßgeblich, bei selbst hergestellten Bestandteilen der für die Kalkulation verwendete Teilepreis.
Be- oder Verarbeitungen, die an eingekauften Teilen vorgenommen werden, können den Ursprung dieser Teile ändern. Dies wird jeweils auf Basis der normalen Ursprungsregeln berücksichtigt.
Bei fehlenden Ursprungsinformationen zu den Bestandteilen ist die Anwendung von Art. 34 UZK-DA nicht möglich. Dann kann kein gemeinsamer Ursprung des Sets festgestellt werden.