Informationen zur europäischen Verpackungsverordnung
Die europäische Verpackungsverordnung (PPWR)
Die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation), Verordnung (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026 unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten. Sie schafft einen einheitlicheren europäischen Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle und betrifft Verpackungen unabhängig von Material, Herkunft oder Verwendungsbereich.
- Warum Unternehmen jetzt handeln sollten
- Frankreich: EPR und Info-tri prüfen
- Österreich: Lizenzierung, Meldedaten und Bevollmächtigter
- Italien: CONAI und Umweltkennzeichnung
- Spanien: Registrierung & Systembeteiligung
- Portugal: SILiAmb, Systemvertrag und Mengenmeldungen
- Schweden: Registrierung und Produzentenorganisation
- Niederlande: Verpact, Mengenschwelle und SUP-Pflichten prüfen
- Polen: BDO-Registrierung und Verwertungsorganisation
Für Unternehmen mit Auslandsgeschäft wird Verpackung damit zu einem noch wichtigeren Bestandteil der Produkt- und Lieferketten-Compliance. Erfasst sind nicht nur klassische Verkaufsverpackungen, sondern auch Umverpackungen, Versandverpackungen, Transportverpackungen, Serviceverpackungen und Verpackungskomponenten. Die PPWR enthält Vorgaben unter anderem zur Recyclingfähigkeit, Verpackungsminimierung, Wiederverwendung, Rezyklatanteilen bei Kunststoffverpackungen, Kennzeichnung und Beschränkung bestimmter Stoffe.
Zu den einzelnen Inhalten der PPWR und Handlungsempfehlungen für Unternehmen finden Sie weitere Informationen auf der folgenden Seite des Servicecenters Umwelt & Energie der IHK Region Stuttgart. Einen detaillierten Überblick liefert insbesondere der dort hinterlegte Leitfaden zur PPWR.
Wichtig für exportierende Unternehmen: Die PPWR harmonisiert viele Anforderungen auf EU-Ebene, ersetzt aber nicht automatisch alle nationalen Pflichten. In den einzelnen EU-Ländern bestehen weiterhin eigene Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, kurz EPR, mit Registrierungs-, Melde-, Beitrags- und teilweise Kennzeichnungspflichten.
Warum Unternehmen jetzt handeln sollten
Unternehmen, die verpackte Waren in andere EU-Länder liefern, sollten ihre Verpackungsdaten frühzeitig systematisch erfassen. Benötigt werden künftig insbesondere Angaben zu Verpackungsart, Material, Gewicht, Einzelkomponenten, Lieferant, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Absatzland, Vertriebsweg und nationalen Kennzeichnungspflichten. Diese Daten sind nicht nur für nationale EPR-Meldungen relevant, sondern auch für die Dokumentation der PPWR-Konformität.
Besonders prüfungsrelevant sind Kunststoffverpackungen, Verbundmaterialien, schwer trennbare Etiketten, schwarze oder stark eingefärbte Kunststoffe, überdimensionierte Versandkartons, Lebensmittelkontaktverpackungen sowie Verpackungen im E-Commerce. Für Unternehmen empfiehlt sich daher ein zentrales Verpackungsinventar, das Produkt, Verpackungskomponenten, Absatzländer, Meldepflichten und Nachweise zusammenführt.
Für Unternehmen, die verpackte Waren in andere EU-Länder exportieren, sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
- Produzentenrolle je Zielland prüfen: Entscheidend ist, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Das kann je nach Vertriebsmodell der Hersteller, Importeur, Händler oder Fernabsatzverkäufer sein.
- Nationale EPR-Pflichten erfüllen: In jedem betroffenen Vertriebsland können eine Registrierung, die Beteiligung an einem Rücknahme- bzw. Verwertungssystem, Mengenmeldungen und EPR-Gebühren erforderlich sein. Diese nationalen Verfahren bleiben trotz der EU-weiten PPWR relevant.
- Bevollmächtigte beachten: Ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen muss nach Art. 45 Abs. 3 Satz 1 PPWR grundsätzlich einen EPR-Bevollmächtigten in jedem anderen Mitgliedstaat bestellen, in dem es Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endnutzer bereitstellt. Erfasst sind sowohl Verkäufe an Verbraucher als auch Lieferungen an gewerbliche Endnutzer, sofern diese das Produkt nicht in der gelieferten Form weiterverkaufen. Eine allgemeine Bagatellschwelle für geringe Mengen oder kleine Unternehmen besteht derzeit nicht.
- Verpackungen PPWR-konform gestalten: Zu beachten sind insbesondere Vorgaben zur Minimierung von Gewicht und Volumen, Recyclingfähigkeit, Schadstoffen, Rezyklatanteilen, Wiederverwendbarkeit und bestimmten Verpackungsformaten. Viele Detailvorgaben greifen gestaffelt in den kommenden Jahren.
- Kennzeichnung und Dokumentation vorbereiten: Unternehmen müssen je nach Rolle und Verpackungsart Kennzeichnungsvorgaben, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung und gegebenenfalls eine EU-Konformitätserklärung sicherstellen.
- Vertriebswege vertraglich klären: Bei B2B-Verkäufen über Importeure oder Vertriebspartner sollte eindeutig geregelt werden, wer im Zielland als Produzent gilt und Registrierung, Meldung, Gebühren sowie Bevollmächtigung übernimmt.
- Verpackungsdaten zentral erfassen: Empfehlenswert sind belastbare Daten zu Materialart, Gewicht, Verpackungsebene, Verkaufsland, Stückzahl, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil. Diese Daten werden für länderspezifische Meldungen und PPWR-Nachweise benötigt.
Frankreich: EPR und Info-tri prüfen
Frankreich ist für Unternehmen weiterhin einer der komplexeren Verpackungsmärkte. Wer verpackte Produkte in Frankreich in Verkehr bringt, muss in der Regel seine Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen, Verpackungsmengen melden und Beiträge an ein zugelassenes System leisten.
Zuständige Informationsstellen sind insbesondere die REP-Plattform der französischen Umweltagentur ADEME und zugelassene Systeme wie CITEO, Adelphe oder Léko. Eine Übersicht zugelassener Systeme bietet ADEME unter Les éco-organismes. Für Haushaltsverpackungen und grafische Papiere ist seit 1. Januar 2022 die Sortierkennzeichnung Info-tri von Citeo verpflichtend; sie zeigt Verbraucherinnen und Verbrauchern, wie Verpackungsbestandteile zu trennen sind. Unternehmen sollten daher prüfen, ob sie registrierungspflichtig sind, eine französische Identifikationsnummer benötigen, Mengen nach Material melden, Beiträge zahlen und Triman/Info-tri korrekt auf der Verpackung oder nach zulässigen Vorgaben bereitstellen müssen.
Grundsätzlich gilt es zu klären:
- Besteht eine Registrierungspflicht in Frankreich?
- Wird eine französische Identifikationsnummer benötigt?
- Wer meldet die Verpackungsmengen?
- Welche Verpackungsmaterialien und Mengen müssen gemeldet werden?
- Welches System ist zuständig?
- Welche Beiträge fallen an?
- Muss Triman/Info-tri auf der Verpackung oder in anderer zulässiger Form angegeben werden?
Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer (AHK Frankreich) bietet Beratungen und Dienstleistungen für den französischen Markt und für europäische Märkte an.
Österreich: Lizenzierung, Meldedaten und Bevollmächtigter
Österreich verlangt bereits heute eine Verpackungslizenzierung. Unternehmen, die Haushalts- oder gewerbliche Verpackungen in Österreich in Verkehr setzen, müssen grundsätzlich an einem zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen und Lizenzgebühren zahlen, die sich nach Art und Gewicht der Verpackung richten. Informationen bietet das Unternehmensserviceportal Österreich zu Verpackungspflichten. Für Meldungen ist außerdem EDM/eVerpackung relevant. Ein mögliches Sammel- und Verwertungssystem ist die ARA Verpackungslizenzierung. Für Unternehmen wichtig: Verpackungsmengen sauber nach Packstoffkategorien erfassen, Systemvertrag abschließen, Lizenznummer dokumentieren, Meldetermine einhalten und Import-, Versand- sowie Transportverpackungen nicht vergessen. Die Deutsche Handelskammer in Österreich (AHK Österreich) unterstützt und berät bei der Umsetzung.
Italien: CONAI und Umweltkennzeichnung
Italien ist durch das nationale Verpackungskonsortium CONAI geprägt. Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Waren in Italien in Verkehr bringen, müssen je nach Rolle CONAI-Pflichten prüfen, Verpackungsmengen und Materialien melden und Umweltbeiträge entrichten. Zusätzlich gilt die italienische Umweltkennzeichnung: Verpackungen müssen mit Materialidentifikation und bei verbrauchernahen Verpackungen mit Hinweisen zur getrennten Sammlung versehen werden. CONAI informiert auf seiner Seite zu den PPWR-Anforderungen an Verpackungen sowie zur Umweltkennzeichnung von Verpackungen. Praktische Hilfen bietet zudem die Plattform Etichetta CONAI. CONAI weist darauf hin, dass die aktuell in Italien verwendete Umweltkennzeichnung bis 11. August 2028 weiter genutzt werden kann; danach soll die harmonisierte EU-Kennzeichnung nach PPWR greifen. Unternehmen sollten daher keine isolierten kurzfristigen Italien-Layouts entwickeln, sondern Druckdaten so planen, dass sie aktuelle italienische Vorgaben und die kommende EU-Harmonisierung berücksichtigen. Unterstützung bei der Umsetzung bietet unter anderem die Deutsch-Italienische Handelskammer (AHK Italien).
Spanien: Registrierung & Systembeteiligung
Unternehmen, die verpackte Waren in Spanien in Verkehr bringen, müssen prüfen, ob eine Registrierung im spanischen Herstellerregister und die Beteiligung an einem Rücknahme- und Verwertungssystem erforderlich sind. Als Systeme kommen beispielsweise Ecoembes und für Glasverpackungen Ecovidrio infrage. Neben Mengenmeldungen und Beiträgen sind die spanischen Kennzeichnungsvorgaben zu beachten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen enthält das spanische Verpackungsdekret. Die Deutsche Handelskammer für Spanien (AHK Spanien) bietet Unterstützung bei der Umsetzung der spanischen Verpackungsverordnungen.
Portugal: SILiAmb, Systemvertrag und Mengenmeldungen
Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte nach Portugal liefern, müssen eine Registrierung und Mengenmeldung über das Portal SILiAmb prüfen. Informationen hierzu stellt die portugiesische Umweltagentur APA bereit. In der Regel ist außerdem ein Vertrag mit einem zugelassenen Verpackungsentsorgungssystem erforderlich, beispielsweise mit Sociedade Ponto Verde, Novo Verde oder Electrão. Die Deutsch-Portugiesische Industrie- und Handelskammer (AHK Portugal) unterstützt Unternehmen bei der Klärung der für sie geltenden gesetzlichen Verpflichtungen in Portugal.
Schweden: Registrierung und Produzentenorganisation
Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem schwedischen Markt bereitstellen, müssen ihre Produzentenrolle prüfen und sich gegebenenfalls bei der Umweltbehörde Naturvårdsverket registrieren. Hinweise zur Einordnung nach der PPWR bietet Naturvårdsverket auf der Seite Packaging Producer: What Applies to You. Zusätzlich kann die Beteiligung an einer Produzentenverantwortungsorganisation erforderlich sein, beispielsweise bei Näringslivets Producentansvar, NPA. Die Deutsch-Schwedische Handelskammer (AHK Schweden) unterstützt Unternehmen bei der Erfüllung der PPWR-Vorgaben.
Niederlande: Verpact, Mengenschwelle und SUP-Pflichten prüfen
Unternehmen müssen sich bei Verpact grundsätzlich registrieren und Verpackungsmengen melden, wenn sie jährlich mehr als 50.000 Kilogramm Verpackungen in den Niederlanden in Verkehr bringen. Für Einwegkunststoffverpackungen (SUP) und bestimmte pfandpflichtige Getränkeverpackungen gilt diese Schwelle nicht. Hier können Pflichten bereits ab dem ersten Stück entstehen. Zu den SUP-Verpackungen zählen beispielsweise kunststoffhaltige Getränkebecher, Lebensmittelbehälter, Getränkeflaschen, Beutel und Folienverpackungen für den unmittelbaren Verzehr. Auch beschichtete Papier- oder Kartonverpackungen können betroffen sein. Unternehmen müssen gegebenenfalls Stückzahlen und Gewichte melden sowie Beiträge zu Reinigungs- und Entsorgungskosten leisten. Eine Übersicht bietet Verpact zu SUP-Verpackungen. Ausländische Unternehmen können das europäische Registrierungsformular von Verpact nutzen. Unterstützung bietet auch die Deutsch-Niederländische Handelskammer (AHK Niederlande).
Polen: BDO-Registrierung und Verwertungsorganisation
Unternehmen, die verpackte Waren in Polen in Verkehr bringen, müssen eine Registrierung im staatlichen BDO-Register prüfen und ihre Verpackungsmengen nach Material und Gewicht melden. Die Verwertungs- und Recyclingpflichten können beispielsweise über Rekopol oder Interzero Polen erfüllt werden. Bei bestimmten Getränkeverpackungen ist außerdem das seit Oktober 2025 geltende polnische Pfandsystem zu berücksichtigen.