EU-Verordnung 2025/40
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) 2025
Die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation) schafft einen aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU. Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt die Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. In Deutschland bleibt bis dahin das Verpackungsgesetz (VerpackG) maßgeblich für die nationale Umsetzung der Vorgaben.
Worum geht es?
Am 19. Dezember 2024 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die EU-Verpackungsverordnung (Packaging und Packaging Waste Regulation, PPWR) im Rahmen des European Green Deals verabschiedet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgte am 22. Januar 2025 und die Verordnung trat am 11. Februar 2025 in Kraft.
Die meisten Pflichten und Anforderungen der Verordnung gelten ab dem 12. August 2026, sofern nicht anders angegeben (z. B. spätere Übergangsfristen in einzelnen Artikeln).
Ziel ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Zudem werden verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und die Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt.
Die meisten Pflichten und Anforderungen der Verordnung gelten ab dem 12. August 2026, sofern nicht anders angegeben (z. B. spätere Übergangsfristen in einzelnen Artikeln).
Ziel ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Zudem werden verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und die Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt.
Für die Unternehmen erfordern die Änderungen eine umfassende strategische Planung und Anpassung der Geschäftsprozesse, um den Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig wettbewerbsfähig zu bleiben.
Welche Akteure sind von den wichtigsten Änderungen betroffen (Artikel 3)?
Erzeuger (Artikel 3 Abs. 13a und b): ist eine natürliche oder juristische Personen, welche Verpackungen oder ein verpacktes Produkt fertigt oder unter eigenem Namen oder eigenen Marke entwickeln und fertigen lässt. Dieser muss für verschiedene Teilverpflichtungen Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Hersteller (Artikel 3 Abs. 15): ist jede Person oder Firma, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Dies umfasst: (für einen Erzeuger, Importeur oder Vertreiber)
- Erstmalige Bereitstellung von Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen im Herkunftsland.
- Bereitstellung von Produkten in anderen Verpackungen direkt an Endabnehmer.
- Direkte Lieferung von Verpackungen an Endnutzer.
- Auspacken von Produkten, ohne selbst Endkunde zu sein.
Importeur (Artikel 3 Abs. 17): ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Der Importeur hat hauptsächlich Sorgfaltspflichten. Aber Achtung: Ein Importeur gilt auch als Erzeuger und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 14, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden können.
Vertreiber/Händler (Artikel 3 Abs. 18): ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weiter vertreibt. Aber Achtung: Ein Vertreiber gilt ebenfalls als Erzeuger und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 14, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Verbraucher (Artikel 3 Abs. 22): jede natürliche Person, welche außerhalb der gewerblichen, geschäftlichen und beruflichen Tätigkeit handelt.
Worauf müssen Unternehmen künftig achten?
Konformität von Verpackungen
Ab dem Geltungsbeginn der neuen Verpackungsverordnung gelten die grundlegenden, neuen Regeln zur Konformitätsbewertung von Verpackungen mit den Artikeln 5 bis 12 sowie 24 und 27 der PPWR. Die konkreten Übergangsfristen richten sich nach den Vorgaben in diesen Artikeln.
Stoffbeschränkung – Beschränkung von Gefahrenstoffen (Artikel 5)
Es werden Anforderungen bezüglich der Konzentration bestimmter Stoffe eingeführt, insbesondere für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. Der Grenzwert für diese Stoffe liegt jeweils bei maximal 100 mg/kg. Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, werden zudem Grenzwerte für PFAS (polyfluorierte Alkylsubstanzen) festgelegt, die ab 2026 gelten. (Artikel 5 Abs. 5)
Recyclingfähigkeit (Artikel 6)
Es wird neue Vorgaben zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen geben (Artikel 6 Abs. 2). Bis 2028 wird die EU-Kommission konkrete Kriterien und Leistungsmerkmale für eine recyclinggerechte Gestaltung festlegen. Bis 2030 wird die EU-Kommission Bewertungsmethoden für die Recyclingfähigkeit im großen Maßstab entwickeln und Durchführungsrechtsakte für Überwachungsverfahren entlang der Produktkette einführen.
1,5 Jahre nach der Einführung der entsprechenden Rechtsakte müssen die Entsorgungstarife für Verpackungsmaterial gestaffelt werden. Ausnahmen sind in Artikel 6 Abs. 11 formuliert.
Ab dem 1. Januar 2030 gelten neue Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Dabei muss ein Recyclinganteil von mindestens 70 % erreicht werden. Innovative Verpackungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, dürfen noch fünf Jahre lang in den Umlauf gebracht werden.
Ab dem 1. Januar 2035 müssen Verpackungen zusätzlich die Leistungsmerkmale für großmaßstäbliches Recycling erfüllen. Innovative Verpackungen, die die Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Ab dem 1. Januar 2038 müssen Verpackungen mindestens eine recyclinggerechte Gestaltung von 80 % aufweisen.
Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Artikel 7)
Für Kunststoffverpackungen werden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für die Verwendung von recycelten Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen vorgeschrieben. Dabei sind zwei Stufen vorgesehen:
| Ab dem 1. Januar 2030 (Artikel 7 Abs. 1) |
Ab dem 1. Januar 2040 (Artikel 7 Abs. 2) |
| 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil. | 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil. |
| 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET. | 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET. |
| 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. | 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. |
| 35 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen. | 65 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen. |
Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Artikel 8)
Die EU-Kommission prüft bis 2027 die Umweltverträglichkeit biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen und legt dann Gesetzgebungsvorschläge bezüglich Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvorgaben vor.
Kompostierbarkeit von Verpackungen (Artikel 9)
Die folgenden Verpackungen müssen ab 2027 kompostierbar sein: Beutel und Einzelportionseinheiten für Kaffee, Tee und andere Getränke sowie Aufkleber an Obst und Gemüse.
Minimierung von Verpackungen (Artikel 10)
Das Gewicht und Volumen von Verpackungen soll zukünftig auf das erforderliche Mindestmaß zur Funktionsfähigkeit reduziert werden. Die Anforderungen bezüglich der Minimierung des Volumens und des Gewichts gelten ab 2030. (Anhang IV zum Gesetzestext)
Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Artikel 11)
Verpackungen gelten als wiederverwendbar, wenn diese den Bedingungen der neuen Verpackungsverordnung genügen. Diese gelten ab Geltungsbeginn. (Artikel 11 Abs. 1)
Wiederverwendungssysteme (Artikel 27)
Wirtschaftsakteure, die wieder verwendbare Verpackungen in den Verkehr bringen, müssen Anreize für die Rückgabe schaffen und sicherstellen, dass Wiederverwendungssysteme vorhanden sind. (Artikel 26 Abs. 1) Ab Geltungsbeginn müssen wiederverwendbare Verpackungen in ein Wiederverwendungssystem integriert werden. Das System und die Verpackungen müssen zusätzlich mit den Anforderungen übereinstimmen. (Artikel 27) Zusätzlich gilt dann die Förderung der Einrichtung von Wiederverwendungs- und Befüllungssysteme. (Artikel 28)
Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen (Artikel 29)
Die Verpackungsverordnung definiert neue Ziele für die Wiederverwendung. Bis 30. Juni 2027 erlässt die Kommission ein Durchführungsrechtsakt für die Berechnung der Ziele und legt folgende Quoten fest. Diese gelten je nach Verpackungsart und treten gestaffelt ab 2030 und 2040 in Kraft:
| Mindestquote ab 2030 | Mindestquote ab 2040 | |
| Verkaufs- und Umverpackungen (B2C) | 40 %; 100 % (B2B) | 70 % |
| Umverpackungen in Form von Kisten | 10 % | 25 % |
| Getränkeverpackungen | 10 % | 40 % |
Informationspflichten (Artikel 12, 13)
Ab Geltungsbeginn: Identifikationsmerkmal (z. B. Chargen-/Seriennummer) und Kontaktangaben (Name, Marke, Anschrift) des Erzeugers/Importeurs auf der Verpackung.
Ab 2026: QR-Code auf Verpackungen erforderlich.
Ab 2028:
- Angaben zur Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, Rezyklatanteil und Wiederverwendbarkeit auf der Verpackung.
- Markierung der Verpackungsmaterialien auf Abfallbehältern.
Ab 2030: Ergänzung zu enthaltenen besorgniserregenden Stoffen auf Verpackungen.
Genaue Vorgaben sind der Verpackungsverordnung zu entnehmen.
Informations-, Hinweis- und Meldepflichten (Artikel 24, 28, 32, 44, 55)
Ab Geltungsbeginn müssen Wirtschaftsakteure Informationen zur Wiederbefüllung für Endabnehmer anbieten; ab 2027 müssen auch Hinweise zur Befüllung mitgebrachter Essens- und Trinkbehälter im Take-away erfolgen. (Artikel 28, Artikel 32)
Ab 2027 müssen Hersteller erstmalig nach der Systematik der Verpackungsverordnung Mengenmeldungen an die nationalen Behörden der Vertriebsländer abgeben. (Artikel 44)
Ab 2028 gelten die Hinweispflichten für Hersteller gegenüber Endabnehmern zur Sammlung und Abfallvermeidung. (Artikel 55)
Für Hersteller, die pro Jahr maximal 10 Tonnen an Verpackungen erstmalig in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen, sieht die Verpackungsverordnung potenzielle Erleichterungen vor. (Artikel 44 Abs. 8)
Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen (Artikel 24, 25)
Ab dem 1. Januar 2030 gilt:
- Das Leerraumverhältnis zwischen Produkten und ihrer Umverpackung, Transportverpackung oder Verpackung für den elektronischen Handel darf maximal 50 % betragen. (Artikel 24)
- Bestimmte Verpackungsformate (Anhang V) dürfen unter spezifischen Bedingungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. (Artikel 25)
Reduzierung von Verpackungsabfällen (Artikel 43)
Die Verpackungsabfälle sollen wie folgt reduziert werden (Artikel 43 Abs. 1):
- Bis 2030 um mindestens 5 Prozent
- bis 2035 um mindestens 10 Prozent
- bis 2040 um mindestens 15 Prozent
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) (Artikel 44, 45)
Ab 2027 treten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union neue Anforderungen im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Kraft.
- Hersteller sind verpflichtet, sich in den bis dahin eingerichteten Herstellerregistern zu registrieren.
- Verfügen Hersteller in einem Mitgliedsland über keine Niederlassung, müssen sie dort einen Bevollmächtigten benennen, der sie im Rahmen der EPR vertritt.
- Die Kosten für die Umsetzung der EPR sind von den Herstellern zu tragen.
- Online-Marktplätze müssen die EPR-Konformität der auf ihren Plattformen tätigen Hersteller prüfen, bevor diese ihre Produkte anbieten dürfen.
Pfand- und Rücknahmesysteme (Artikel 50)
Ab 2029 müssen Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern eingerichtet sein. Beim Verkauf dieser Produkte ist ein entsprechendes Pfand zu erheben. (Artikel 50 Abs. 1)
- Alle Pfand- und Rücknahmesysteme müssen die Mindestkriterien gemäß Anhang X der Verpackungsverordnung (VerpackV) erfüllen.
Recyclingziele (Artikel 52)
Ab 2026 gilt das Recyclingziel von 65 % für alle Verpackungsabfälle sowie verschiedene
Mindestprozentsätze für die spezifischen Materialien, die in den Verpackungsabfällen enthalten sind. (Artikel 52 Abs. 1)
Ab 2030 gilt das erhöhte Recyclingziel von 70 % für alle Verpackungsabfälle sowie die erhöhten Mindestprozentsätze für die spezifischen Materialien. (Artikel 52 Abs. 1
Übersicht
| Änderung | Start | Relevanz für... | ||||
| Rollen | Erzeuger | Händler | Marktplätze | Systeme | Verbraucher | |
| Geltungsbeginn | X | X | X | X | ||
| Stoffbeschränkungen (K) | Geltungsbeginn | X | (X) | |||
| Recyclingfähigkeit (K) | ab 2030 | X | (X) | |||
| Mindestrezyklatanteile (K) | ab 2030 | X | (X) | |||
| Biobasierte Kunststoffe (K) | ab 2028 | (X) | (X) | |||
| Kompostierbarkeit (K) | ab 2027 | X | (X) | |||
| Minimierung (K) | ab 2030 | X | (X) | |||
| Wiederverwendung/-befüllung (K) | Geltungsbeginn | X | X | X | X | |
| Kennzeichnungspflichten (K) | Geltungsbeginn | X | (X) | X | ||
| Informations-/Hinweis-/Meldepflichten | Geltungsbeginn | X | X | X | ||
| Formate/Mogelpackungen (K) | ab 2030 | X | (X) | |||
| Konformitätsbewertung | Geltungsbeginn | X | (X) | |||
| Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) | ab 2027 | (X) | (X) | |||
| Reduzierung von Verpackungsabfällen | ab 2030 | (X) | ||||
| Pfand- und Rücknahmesysteme | ab 2029 | X | X | |||
| Recyclingziele | ab 2026 | X | X | |||
| X = Direkt betroffen | ||||||
| (X) = Indirekt betroffen, z.B. über Sorgfaltspflichten | ||||||
| K = Über ein Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen | ||||||
EU-Leitlinien zur Unterstützung der neuen Verpackungsvorschriften
In dem von der Kommission vorgelegten Leitfaden werden die Vorschriften, in denen die PPWR weiter ausgelegt werden muss, und die Bereiche, in denen Interessenträger Unterstützung beantragt haben, präzisiert. So wird beispielsweise klargestellt, wann ein Unternehmen als Produzent oder Hersteller gilt und welche Artikel als Verpackung im Sinne der PPWR gelten.
Die begleitenden häufig gestellten Fragen (FAQs) befassen sich mit einer Vielzahl praktischer Fragen, die seit der Annahme der PPWR im vergangenen Jahr von Interessenträgern aufgeworfen wurden. Die Kommission wird das FAQ-Dokument fortlaufend aktualisieren. Der Leitfaden und die häufig gestellten Fragen bieten zwar mehr Klarheit über die wichtigsten Bestimmungen der neuen Verpackungsvorschriften, ersetzen, ergänzen oder ändern jedoch nicht die Bestimmungen der PPWR.
Nächste Schritte: Der Leitfaden der Kommission wird vor seiner förmlichen Annahme in alle EU-Amtssprachen übersetzt.
- Was bedeutet PPWR?
Die PPWR ist eine neue, verbindliche EU-Verordnung (EU 2025/40) für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und soll Verpackungsabfälle reduzieren, Recycling stärken und einheitliche Regeln für alle Verpackungen schaffen. Die Verordnung ist Bestandteil des European Green Deals.PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation – auf Deutsch: EU Verpackungsverordnung.Ziele: weniger Verpackungsabfall, höhere Recyclingquoten, Stärkung der Kreislaufwirtschaft, klare Kennzeichnungs und Informationspflichten.
- Ab wann gilt die PPWR?
Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 offiziell in Kraft getreten. Die verbindlichen Regelungen gelten jedoch größtenteils nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten, was zu einem verbindlichen Anwendungsbeginn am 12. August 2026 führt. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die meisten Vorgaben umgesetzt sein.
- Wen betrifft die PPWR?
Die PPWR betrifft alle Wirtschaftsakteure, die Produkte verpacken, verpackte Waren verkaufen oder Verpackungen importieren (Hersteller, Erzeuger, Importeure, Händler, Markeninhaber, Fulfillment‑Dienstleister).