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Infos zum neuen Chancen-Aufenthaltsrecht
Nach dem neuen Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG), das am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten ist, können Geduldete, die sich seit mindestens fünf Jahren in Deutschland aufhalten, unter bestimmten Voraussetzungen einen für 18 Monate befristeten Aufenthaltstitel erhalten. Auch für Unternehmen bedeutet das mehr Sicherheit, da Beschäftigte, die jetzt noch im Status einer Duldung sind, nach Erlangen des Chancen-Aufenthaltstitels für diese Zeit nicht mehr von einer Abschiebung bedroht sind.
Aktuelle Info: Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat Geduldete in Baden-Württemberg, die für das Chancen-Aufenthaltsrecht infrage kommen, in einem
Anschreiben informiert. Dort wird darauf hingewiesen, dass die Betreffenden bis zum
31. Mai 2023 nicht abgeschoben würden und dass der Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde möglichst bis dahin gestellt werden solle. Danach sei eine Antragstellung zwar auch möglich, es würden jedoch wieder aufenthaltsbeendende Maßnahmen geprüft und ggf. eingeleitet.
Laut Gesetz kann ein Antrag auf Chancen-Aufenthalt spätestens bis Ende 2025 gestellt werden – ein formloser Antrag genügt. Betroffene können sich z. B. bei einer Migrationsberatungsstelle beraten lassen. Nicht jede/r Geduldete ist gleich von einer Abschiebung bedroht, unter anderem Personen mit einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung.
Laut Gesetz kann ein Antrag auf Chancen-Aufenthalt spätestens bis Ende 2025 gestellt werden – ein formloser Antrag genügt. Betroffene können sich z. B. bei einer Migrationsberatungsstelle beraten lassen. Nicht jede/r Geduldete ist gleich von einer Abschiebung bedroht, unter anderem Personen mit einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung.
Mit dem Chancen-Aufenthalt soll den Betreffenden die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb der Frist von 18 Monaten die notwendigen Voraussetzungen für ein
Bleiberecht nach § 25b AufenthG (bei nachhaltiger Integration) oder § 25a AufenthG (
bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen) zu erfüllen und damit eine längere Bleibeperspektive in Deutschland zu erhalten. Dazu gehören insbesondere die eigenständige überwiegende Lebensunterhaltssicherung, Deutschkenntnisse, die Erfüllung der Passpflicht und der Nachweis der Identität. Ein direkter Wechsel aus dem Chancen-Aufenthalt in andere Aufenthaltstitel ist nicht möglich.
Der Chancen-Aufenthalt kann nicht verlängert werden. Können die Betroffenen nach den 18 Monaten die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25a/25b AufenthG nicht erfüllen, erhalten sie wiederum eine Duldung. Die Voraussetzungen für eine Duldung werden dann erneut geprüft.
Voraussetzungen für das Chancen-Aufenthaltsrecht
- Duldung bzw. Rechtsanspruch auf eine Duldung muss spätestens zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag bestehen
- Mindestens fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt mit Duldung, Gestattung oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet am Stichtag 31.10.2022 (d. h. Einreise bis spätestens zum 31.10.2017)
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
- Es dürfen keine Vorstrafen mit 50 oder mehr Tagessätzen (allgemeine Straftaten) bzw. 90 oder mehr Tagessätzen (Straftaten nach dem Asyl-/Aufenthaltsrecht) vorliegen
- Keine wiederholten vorsätzlich falschen Angaben oder Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit und dadurch Verhinderung der Abschiebung
Den Chancen-Aufenthalt muss der/die Geduldete
bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Dort erhalten die Geduldeten weitere Informationen dazu. Das Gesetz ist befristet bis Ende 2025. Bis dahin kann der Antrag gestellt werden. Ein formloser Antrag genügt. Muster finden Sie auf der Website des
Flüchtlingsrats Baden-Württemberg.
Folgen der Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts
- sicherer Aufenthaltstitel (die Duldung erlischt)
- i. d. R. keine Wohnsitzauflage mehr
- uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
- Anspruch auf Sozialleistungen (siehe Infoblatt der GGUA (pdf))
- Familiennachzug nicht möglich