Perspektiven für Geduldete

Infos zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht, das am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten ist, können Geduldete, die sich zum Stichtag 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren in Deutschland aufhalten, eine für 18 Monate befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Auch für Unternehmen bedeutet das mehr Sicherheit, da Beschäftigte, die jetzt noch im Status einer Duldung sind, nach Erlangen des Chancen-Aufenthalts für diese Zeit nicht mehr von einer Abschiebung bedroht sind. Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll langfristige Bleibeperspektiven eröffnen.
Den Chancen-Aufenthalt muss der/die Geduldete bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Dort erhalten die Geduldeten weitere Informationen dazu. Das Gesetz ist befristet bis Ende 2025. Bis dahin kann der Antrag gestellt werden. Ein formloser Antrag genügt. Muster finden Sie auf der Website des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Betroffene können sich z. B. bei einer Migrationsberatungsstelle beraten lassen.
Mit dem Chancen-Aufenthalt soll den Betreffenden die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb der Frist von 18 Monaten die notwendigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG (bei nachhaltiger Integration) oder § 25a AufenthG (bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen) zu erfüllen und damit eine längere Bleibeperspektive in Deutschland zu erhalten. Ein direkter Wechsel aus dem Chancen-Aufenthalt in andere Aufenthaltstitel ist nicht möglich.
Prüfen Sie, ob die Kriterien für die §§ 25a oder 25b AufenthG bereits erfüllt sind.
Dann kann diese Aufenthaltserlaubnis ggf. direkt beantragt werden, ohne den Chancen-Aufenthalt zu nutzen.
Der Chancen-Aufenthalt kann nicht verlängert werden. Können die Betroffenen nach den 18 Monaten die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25a/25b AufenthG nicht erfüllen, erhalten sie wiederum eine Duldung. Die Voraussetzungen für eine Duldung werden dann erneut geprüft.

Voraussetzungen für das Chancen-Aufenthaltsrecht

  • Duldung bzw. Rechtsanspruch auf eine Duldung muss spätestens zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag bestehen
  • Mindestens fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt mit Duldung, Gestattung oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet am Stichtag 31.10.2022 (d. h. Einreise bis spätestens zum 31.10.2017)
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
  • Es dürfen keine Vorstrafen mit 50 oder mehr Tagessätzen (allgemeine Straftaten) bzw. 90 oder mehr Tagessätzen (Straftaten nach dem Asyl-/Aufenthaltsrecht) vorliegen
  • Keine wiederholten vorsätzlich falschen Angaben oder Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit und dadurch Verhinderung der Abschiebung
Ist der Geduldete nach dem 31.10.2017, aber bis zum 31.12.2022 eingereist und bereits mind. 12 Monate beschäftigt?
Prüfen Sie, ob die Kriterien für eine Beschäftigungsduldung erfüllt werden.

Folgen der Erteilung des Chancen-Aufenthalts

  • sicherer Aufenthaltsstatus (die Duldung erlischt)
  • i. d. R. keine Wohnsitzauflage mehr
  • uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
  • Anspruch auf Sozialleistungen (siehe Infoblatt der GGUA (pdf))
  • Familiennachzug nicht möglich

Vom Chancen-Aufenthaltsrecht ins Bleiberecht

Aus dem Chancen-Aufenthalt kann nur in die Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25a oder 25b AufenthG gewechselt werden. Hierfür ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt werden können.

Voraussetzungen für die Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen

  • Alter zum Antragszeitpunkt mind. 14 und höchstens 26 Jahre
  • Erfüllung der Passpflicht und Nachweis der Identität
  • Voraufenthalt in Deutschland von mind. 3 Jahren
  • erfolgreicher Schulbesuch seit mind. 3 Jahren oder Erwerb eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses
  • Vorliegen einer positiven Integrationsprognose

Voraussetzungen für die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

  • Erfüllung der Passpflicht und Nachweis der Identität
  • Voraufenthalt in Deutschland von mind. 6 Jahren (bzw. mind. 4 Jahren bei einer Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern)
  • überwiegend eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts
  • Deutschkenntnisse mind. Niveau A2
  • Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder muss nachgewiesen werden
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
Versagensgründe: Verhinderung der Abschiebung durch Täuschung oder Falschangaben, Verurteilung wegen schwerer Straftaten, Gefährdung der Bundesrepublik Deutschland

Weiterführende Infos


Dieser Artikel gibt – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.