Auf dem Weg zum Ausbildungsbetrieb

Ausbildungsbetrieb werden – das müssen Sie wissen!

Voraussetzungen

Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Über die Eignung der Ausbildungsstätte wie auch die persönliche und fachliche Eignung der Ausbildende und der Ausbilder wachen die zuständigen Stellen.

Eignung des Betriebes

Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet und von der zuständigen Stelle anerkannt ist.
Die Ausbildung soll Kenntnisse und Fertigkeiten des gewählten Berufsbildes vermitteln, welche inhaltlich durch Ausbildungsordnungen geregelt und Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sind.
Fehlende Inhalte können durch Kooperationen, überbetriebliche Ausbildung oder einen Ausbildungsverbund ergänzt werden.
Eignungsvoraussetzung ist außerdem, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte gilt in der Regel:
eine bis zwei Fachkräfte =
1 Auszubildende/-r
drei bis fünf Fachkräfte =
2 Auszubildende
sechs bis acht Fachkräfte =
3 Auszubildende
je weitere drei Fachkräfte =
1 weitere/-r Auszubildende/-r

Ausbilderinnen und Ausbilder

Ausbilder müssen für ihre verantwortungsvollen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein (§ 28 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz BBiG).

Persönliche Eignung

Persönlich geeignet ist fast jeder. Nicht ausbilden darf beispielsweise, wer wegen einschlägiger Vorstrafen keine Kinder beschäftigen darf oder wiederholt beziehungsweise schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat.

Fachliche Eignung

Das Unternehmen muss einen Verantwortlichen für die Ausbildung benennen. Geeignet ist, wer eine Ausbildungsprüfung oder ein Studium in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. Fachlich geeignet ist auch, wer mindestens das Anderthalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.
Wenn der Ausbilder persönlich oder fachlich nicht geeignet ist, begeht der Ausbildende eine Ordnungswidrigkeit
Wenn der Betriebsinhaber nicht selbst ausbildet, kann er die Pflichten einem Ausbilder übertragen. Der Ausbildende bleibt als Vertragspartner dem Auszubildenden gegenüber weiter für eine ordnungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung verantwortlich. Der Ausbilder wird allerdings als wesentlicher Vertragsbestandteil im Ausbildungsvertrag aufgeführt.
Ein Wechsel des Ausbilders muss dem Auszubildenden und der IHK schriftlich mitgeteilt werden (§ 36 BBiG).
Der Ausbilder muss Arbeitnehmer im Betrieb sein, ein betriebsfremder Dritter darf nicht zum Ausbilder bestimmt werden. Zudem muss der Ausbilder die Ausbildungsinhalte selbst unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
Das bedeutet, dass er sich überwiegend der Ausbildung tatsächlich widmet und die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ohne nennenswerte zeitliche Einschränkung und grundsätzlich nicht von außerhalb der Ausbildungsstätte (etwa nur mittels telefonischer Anweisung, E-Mail oder soziale Medien) wahrgenommen werden darf.
Scheidet der einzige persönlich und fachlich geeignete Ausbilder aus dem Betrieb aus, ist eine weitere Ausbildung der vorhandenen Auszubildenden nicht mehr erlaubt. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre zuständige Ausbildungsberatung. Diese unterstützt Sie gerne beim Finden einer Lösung.
Ausbildende, denen ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen sind (= Hauptberufliche/r Ausbilder/in), sollen nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, zum Beispiel an Werkzeugmaschinen, ist die Zahl der Auszubildenden entsprechend geringer anzusetzen.
Ausbildende, die neben ihrer Ausbildungstätigkeit noch weitere betriebliche Funktionen ausüben (= Nebenberufliche/r Ausbilder/in), sollen im Durchschnitt nicht mehr als drei Auszubildende persönlich betreuen. Es ist wichtig, dass ihnen ausreichend Arbeitszeit für ihre Tätigkeit als Ausbildende zur Verfügung steht.Abweichungen von diesen Relationen sind in Einzelfällen zulässig. Sie müssen begründet werden und dürfen die Ausbildung nicht gefährden.
Weitere Informationen zur Eignung der Ausbildungsstätte können Sie der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 174 KB) zur Eignung der Ausbildungsstätten entnehmen.

Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte/Ausbilder

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Ausbilder-Eignungsprüfung

Zusätzlich muss die Ausbildereignungsprüfung (zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung) abgelegt werden. Ausbilder/-innen mit einer Meisterprüfung gelten grundsätzlich als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet, gemäß der fachlichen Eignung.

Ausbildungsberater/-innen

Sobald Ihr Ausbildungsinteresse konkret ist, steht Ihnen der/die jeweils zuständige Ausbildungsberater/in gerne für vertiefende Infos und einen Besuch vor Ort zur Verfügung.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort der Ausbildungsstätte.

Ausbildungsverordnung und Sachliche und zeitliche Gliederung

Von der Bundesregierung wird für jeden Ausbildungsberuf eine Ausbildungsordnung erlassen, die den jeweiligen Ausbildungsberuf beschreibt und die hierfür zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für alle verbindlich festlegt, die während der Berufsausbildung vermittelt werden müssen.
Ergänzend erlassen die Bundesländer inhaltlich und zeitlich mit der Ausbildungsordnung abgestimmte Rahmenlehrpläne für den Berufsschulunterricht.
Ausbildungsverordnungen sowie sachliche und zeitliche Gliederungen können bei der IHK Region Stuttgart kostenlos angefordert werden.

Ausbildungsmöglichkeiten

Es gibt verschiedene Modelle, wie ausgebildet werden kann:
Ausbildungsmöglichkeiten
Vollausbildung
Bei einer Vollausbildung werden den Auszubildenden alle Ausbildungsinhalte im eigenen Ausbildungsbetrieb vermittelt.
Vollausbildung ergänzt durch überbetriebliche Ausbildungsstätten
Bei der durch überbetriebliche Kurse ergänzten Vollausbildung soll eine überbetriebliche Ausbildungsstätte die Angebote des Betriebes ergänzen und den Auszubildenden weitere Ausbildungsinhalte und Arbeitstechniken vermitteln.
Verbundausbildung Bei einer Verbundausbildung schließen sich mehrere, oft kleinere Betriebe zusammen, um den Auszubildenen alle erforderlichen Ausbildungsinhalte vermitteln zu können.
Teilzeitausbildung Die Teilzeitausbildung wird über die Dauer der regulären Ausbildungszeit durchgeführt, jedoch mit verkürzter Arbeitszeit. In der Regel kann die Arbeitszeit bis auf 25 Stunden wöchentlich gekürzt werden.
Mobiles Ausbilden
Mobiles Ausbilden kann unter bestimmten Umständen als ergänzender und optionaler Baustein in eine Berufsausbildung integriert werden.

Passende Auszubildende finden

Die IHK Stuttgart unterstützt Sie gerne mit verschiedenen Angeboten bei der Suche nach dem passenden Azubi. Schauen Sie sich dazu die Angebotsübersicht an oder rufen Sie uns an.

Berufsausbildungsvertrag

Am Anfang eines Berufsausbildungsverhältnisses steht der Berufsausbildungsvertrag. Ausbildende (Ausbildungsbetriebe) und die Auszubildenden sind Partner eines Berufsausbildungsverhältnisses. Dieser muss spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich festgehalten werden.

Berufsschule

Jugendliche sind zum Besuch der Berufsschule verpflichtet. Bei volljährigen Auszubildenden ergibt sich die Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule in aller Regel aus dem Ausbildungsvertrag. Weitere Informationen sowie rechtliche Regelungen finden Sie unter Hinweise zum Berufsschulbesuch.
Die Anmeldung erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Berufsschule.

Rechte und Pflichten

Welche Aufgaben als Ausbildungsbetrieb auf Sie zukommen sind im Artikel „Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung“ zusammengefasst.

Ausbilderportal – „Stark für Ausbildung“

Das Ausbilderportal der DIHK-Bildungs-gGmbH unterstützt Ausbilder und Ausbilderinnen, in der Ausbildung beschäftigte Mitarbeitende und Ausbildungsverantwortliche insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen.
Anhand von Best-Practice-Beispielen,  Handlungsleitfäden sowie Möglichkeiten weiterer Qualifizierungen, können sich alle Beteiligten rund um das Thema Duale Ausbildung informieren. Mit dem Ausbilderhandbuch bekommt das Ausbildungspersonal im Betrieb eine kompakte und konkrete Unterstützung. Das kostenpflichtige Handbuch kann über den Online-Shop der DIHK-Bildungs-gGmbH bestellt werden.