Umweltgerechte Gestaltung von Produkten

Die europäische Ökodesign-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte
Am 18. Juli 2024 trat die sogenannte Ökodesign-Verordnung in Kraft. Sie zielt darauf ab, die Nachhaltigkeit und Kreislauffähigkeit von Produkten über den gesamten Lebenszyklus – von der Rohstoffgewinnung über die Nutzung bis zur Entsorgung – zu verbessern. Auf Grundlage der Verordnung werden schrittweise Ökodesign-Anforderungen für unterschiedliche Produkte eingeführt.

Worum geht es?

Die Ökodesign-Verordnung („Ecodesign for Sustainable Products Regulation”, kurz: ESPR) ist Teil der Sustainable Product Initiative im Rahmen des EU Green Deal. Sie trat am 18. Juli 2024 in Kraft und bildet den europäischen Rechtsrahmen für die umweltgerechte Gestaltung von Produkten.
Die Verordnung löst die seit 2009 bestehende Ökodesign-Richtlinie ab.
Auf Grundlage der Verordnung wird die EU-Kommission künftig schrittweise Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produktgruppen erlassen. Zu den vorgesehenen Kriterien zählen unter anderem die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Wiederverwertbarkeit von Produkten sowie deren CO2- und Umweltfußabdruck und enthaltene Chemikalien. Die spezifischen Vorgaben werden nach und nach durch delegierte Rechtsakte für einzelne Produktgruppen wie Stahl oder Textilien festgelegt. Betroffene Unternehmen haben nach Inkrafttreten der jeweiligen Produktverordnung in der Regel mindestens 18 Monate Zeit für die Umsetzung.
Ein zentrales Element der ESPR ist der digitale Produktpass. Er soll künftig Informationen des Produkts, beispielsweise zur Haltbarkeit oder Energieeffizienz, enthalten.

Erweiterter Anwendungsbereich

Die Ökodesign-Verordnung (ESPR) kann nahezu alle physischen Produkte umfassen, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Sie verpflichtet Unternehmen künftig zur Einhaltung spezifischer Ökodesign-Anforderungen. Diese Anforderungen für spezifische Produktgruppen werden schrittweise durch delegierte Rechtsakte konkretisiert.

Zur Festlegung der Prioritäten erstellt die EU-Kommission Arbeitspläne. Der erste, im April 2025 verabschiedete Arbeitsplan, nennt unter anderem Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen und Matratzen als Produktgruppen, für die vorrangig in den kommenden Jahren Ökodesign-Anforderungen erstellt werden sollen. Zudem sollen Elektronikgeräte, die derzeit unter die Ökodesign-Richtlinie fallen, schrittweise in die neue Verordnung überführt werden.
Zwei weitere delegierte Rechtsakte sollen horizontale Anforderungen für Reparierbarkeit (inklusive eines Scorings) und Recyclinganteil und Recyclingfähigkeit von elektrischen und elektronischen Geräten erstellen. Vom Anwendungsbereich der ESPR ausgenommen sind lediglich wenige Produktkategorien wie Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und Fahrzeuge. Damit wurde der Geltungsbereich im Vergleich zur bisherigen Ökodesign-Richtlinie, die auf energieverbrauchsrelevante Produkte beschränkt war, deutlich ausgeweitet.

Erweiterte Ökodesign-Anforderungen

Die neue EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) geht deutlich über die reine Energieeffizienz hinaus. Sie führt bis zu 16 mögliche Ökodesignanforderungen ein, die die Nachhaltigkeit über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg verbessern sollen, darunter beispielsweise Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteil oder Ressourcennutzung. Diese Anforderungen umfassen sowohl Leistungsanforderungen als auch Informationsanforderungen.
Informationsanforderungen zielen auf die Transparenz von Produktinformationen entlang des Produktlebenszyklus ab, beispielsweise der CO2-Ausstoß während des Lebenszyklus des Produktes. Leistungsanforderungen umfassen Mindest- oder Höchstwerte für einen Produktparameter, wie beispielsweise der minimale Einsatz von Rezyklaten oder der maximale Wasserverbrauch bei der Produktion eines Produktes.

Digitaler Produktpass (DPP)

Mit der Ökodesign-Verordnung wird ein digitaler Produktpass (DPP) eingeführt. Dieser zielt auf mehr Transparenz über die Produktinformationen und die Förderung der Kreislaufwirtschaft ab. Der DPP soll Informationen zu den Ökodesign-Anforderungen für Produkte enthalten, beispielsweise zur Recyclingfähigkeit, Energieeffizienz oder zum Umweltfußabdruck, die je nach Bedarf Akteuren entlang der Lieferkette zur Verfügung stehen. Bis zum 19. Juli 2026 erstellt die EU-Kommission ein digitales Produktpass-Register, in dem eindeutige Produktkennungen gespeichert werden sollen.
Zudem erstellt die Kommission ein öffentlich zugängliches Webportal, das es Interessenträgern - abhängig von ihren Zugriffsrechten - ermöglicht, die Informationen des digitalen Produktpasses zu suchen und zu vergleichen. Der DPP soll zukünftig Anwendung bei einer Vielzahl von Produkten finden. 2027 wird er erstmalig bei Batterien verpflichtend eingesetzt – schrittweise soll er dann auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden.

Neue Berichtspflichten und Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Ware

Die EU konkretisiert ihre Anforderungen zur Entsorgung unverkaufter Konsumgüter im Rahmen der Öko-Design Verordnung. Unternehmen müssen über die Vernichtung unverbrauchter Verbraucherprodukte berichten.
Bestimmte Produktgruppen, insbesondere Textilien und Schuhe, dürfen zukünftig nicht mehr vernichtet werden.
Die Europäische Union führt im Rahmen der Ökodesign-Verordnung (ESPR) neue Vorgaben ein, die den Umgang mit unverkauften Konsumgütern betreffen. Zur Unterstützung der Umsetzung hat die EU Delegierte und Durchführungsrechtsakte verabschiedet, die zentrale Anforderungen präzisieren.
Unternehmen werden verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres offenzulegen, welche unverkauften Produkte sie als Abfall entsorgen. Die Offenlegungspflichten gelten bereits für große Unternehmen und werden ab 2030 auf mittelgroße Unternehmen ausgeweitet.
Ein Durchführungsrechtsakt und der dazugehörige Anhang legen ein standardisiertes Format für die Offenlegung der Mengen vernichteter unverkaufter Konsumgüter fest.
Dieses Format müssen Unternehmen ab Februar 2027 anwenden. Unter anderem müssen Unternehmen folgende Informationen offenlegen:
  • die Produktkategorie
  • die vernichtete Menge
  • das Gewicht
  • den Grund der Vernichtung
  • Abfallbehandlungsmaßnahmen
  • geplante oder ergriffene Maßnahmen, um die Vernichtung unverkaufter Konsumgüter zu verhindern
Zudem wird die Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhe künftig untersagt.
Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026. Mittelständische Unternehmen folgen im Jahr 2030. Die Überwachung der Einhaltung erfolgt durch nationale Behörden.
Ein Delegierter Rechtsakt definiert folgende Bedingungen, unter denen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot von Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhen zulässig sind:
  • Produkt ist nach EU‑Verordnung 2023/988 gefährlich.
  • Produkt ist rechtswidrig und muss gesetzlich vernichtet werden.
  • Verstoß gegen geistige Eigentumsrechte wurde bestätigt.
  • Lizenzfrist ist abgelaufen, sodass weiterer Vertrieb eine IP‑Verletzung wäre.
  • Wiederverwendung ist technisch unmöglich wegen nicht entfernbarer IP‑geschützter oder als unangemessen erachtete Merkmale.
  • Produkt ist beschädigt, verunreinigt oder unhygienisch und nicht kosteneffizient reparierbar.
  • Design- oder Herstellungsfehler, die eine Reparatur unmöglich machen.
  • Produkt wurde mindestens 8 Wochen zur Spende angeboten, aber es konnte kein Abnehmer gefunden werden.
  • Produkt wurde gespendet, aber kein Endempfänger konnte gefunden werden.
  • Produkt wurde zur Wiederverwendung aufbereitet, aber kein Endempfänger konnte gefunden werden.

Pflichten für Unternehmer

Mit der Umsetzung der Ökodesign-Verordnung sind erhebliche Anpassungen für Unternehmen verbunden. Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die für sie geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen werden schrittweise in delegierten Rechtsakten für einzelne Produktgruppen festgelegt. Betroffene Unternehmen haben nach Inkrafttreten der jeweiligen Produktregelungen mindestens 18 Monate Zeit, die Vorgaben umzusetzen. Insgesamt führen die wesentlichen Neuerungen - erweiterte Anwendungsbereich, digitaler Produktpass und das Verbot der Vernichtung unverkaufter Ware – zu neuen Produkt- designvorgaben und einem erhöhten Dokumentationsaufwand. Für Unternehmen ist es daher wichtig, sich frühzeitig über zukünftige Neuerungen im Bereich Ökodesign zu informieren.
Quelle: DIHK (Februar 2026)