Pflichtaushang für Gastronomie

Jugendschutzaushänge müssen aktuell sein

Das Jugendschutzgesetz regelt unter anderem den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabak, E‑Zigaretten, E‑Shishas sowie Alkohol und bestimmt außerdem den Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen wie etwa in Diskotheken oder Clubs.
Das Gesetz richtet sich insbesondere an Gewerbetreibende und Veranstalter, aber auch an Eltern und Erziehende. Es ist dazu da, Kinder und Jugendliche vor Gefahren und negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit zu schützen.
Gewerbetreibende haben die für ihre Betriebe geltenden Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) bekanntzumachen.
Betreibende eines Gastronomiebetriebs müssen einen entsprechenden, deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang an einer für alle zugänglichen, einsehbaren Stelle anbringen. Bei einem Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz können erhebliche Bußgelder drohen.
Weiterführende Informationen:

Finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Hinweise zum Pflichtaushang sowie zum Bußgeldkatalog sind auf der Website des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg verfügbar.

Das Jugendschutzgesetz können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz einsehen.
Bitte achten Sie auf das Datum der aktuellen Fassung:
Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) wurde zuletzt am 6. Mai 2024 durch Artikel 12 des Gesetzes geändert.
Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg – federführend für den Tourismusbereich – stellen außerdem einen entsprechenden Aushang zum Download bereit.
Jugendschutzaushänge können übrigens auch in gedruckter und teilweise eingeschweißter Fassung im Buchhandel erworben werden.