Steuern und Zölle

Der richtige Umgang mit Steuern und Zöllen ist im Auslandsgeschäft häufig eine der größten Hürden – der fehlerhafte Umgang erzeugt oftmals schmerzhafte finanzielle Folgen, die bei entsprechender Sensibilisierung vermeidbar sind. Unser Informationsangebot skizziert die gebräuchlichsten Abgabenarten für Umsätze im internationalen E-Commerce in Richtung Ausland beim Warenhandel und der Gruppe der „auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Dienstleistungen“.
Je nach Größe Ihres Unternehmens, der Art des Leistungsempfängers oder auch abhängig von Produkten und Leistungen unterscheiden sich die Pflichten bezüglich
  • Umsatzsteuer (auch oft „Mehrwertsteuer“ genannt),
  • Verbrauchsteuern und
  • Zölle,
denen Ihre Umsätze bzw. Waren unterliegen.

Wer sind die externen Profis/Dienstleister in diesem Bereich?

  • Steuerberater mit internationaler Expertise
  • Unternehmensberater zu internationalem Steuerrecht
  • Online-Dienstleister/Anbieter von Steuersoftware (z. B. „Umsatzsteuer- Komplettlösung“) für den internationalen Handel bzw. den Handel innerhalb der EU
  • Deutsche Auslandshandelskammern (AHKs)
  • Lokale IHK – für eine Einstiegsberatung von IHK-Mitgliedsfirmen und bei allgemeinen Fragen zu steuerlichen Pflichten innerhalb der EU
  • Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Lokale Finanzämter
  • Staatliche Behörden, wie Finanz- und Zollbehörden des Ziellandes.
Hilfreiche Links

Umsatzsteuer

Tipp: Wie in Deutschland variieren die Umsatzsteuersätze auch im Ausland. Ebenso kann sich die Eingruppierung Ihres Produktes in den Regelsteuersatz oder den ermäßigten Steuersatz unterscheiden. Überprüfen Sie deshalb frühzeitig, welche Umsatzsteuer für welches Ihrer Produkte im Zielland gilt.
 Warenlieferungen (ausgenommen: Fahrzeuge)

a. Warenlieferung in das EU-Gemeinschaftsgebiet an Nicht-Unternehmen (Business to Consumer – B2C)

Begrifflich ist eine Warenlieferung ins EU-Gemeinschaftsgebiet als innergemeinschaftliche Versendungslieferung durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
  • Die Ware gelangt von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
  • Die Ware wird vom deutschen Unternehmer selbst befördert oder durch einen mit dem Transport beauftragten Spediteur, Kurierdienst oder per Post oder Bahn versendet.
Versendungslieferungen von Unternehmer an Nicht-Unternehmer werden so lange im Ursprungsland (d.h. hier in Deutschland) besteuert, wie eine bestimmte Lieferschwelle nicht überschritten wird.
Lieferschwellen stellen im Allgemeinen Grenzen dar, bis zu denen ein Unternehmen die Umsatzsteuer seines Mitgliedstaates aus anderen Mitgliedstaaten in Rechnung stellen kann. Wird die jeweilige Lieferschwelle des Zielmarktes überschritten, erfolgt die Besteuerung in dem Bestimmungsland, in das die Ware versandt wird und Sie müssen
  1. eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Zielland beantragen,
  2. die Umsatzsteuer dort abführen,
  3. die Umsatzsteuer des Ziellandes in Rechnung stellen und auf die Anwendung der Versandhandelsregelung hinweisen (§ 14a Abs. 2 UStG)
Eine Übersicht zu den Umsatz-/Mehrwertsteuersätzen innerhalb der EU ist abrufbar auf der Internetseite der Europäischen Kommission.

Mehrwertsteuer-Ditalpaket seit 1. Juli 2021

Die bisher in den EU-Mitgliedstaaten vorgesehenen, unterschiedlichen Lieferschwellen für den innergemeinschaftlichen Versandhandel, d.h. Lieferungen an Privatkunden mit physischer Warenbewegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, werden abgeschafft. Der Schwellenwert von 10.000 € (netto) gilt ab dem 01.07.2021 europaweit einheitlich auch im Rahmen des grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Fernverkaufs.

b. Warenlieferung in ein Drittland - B2C

Siehe Ausführungen unter d.-

c. Warenlieferung in das EU-Gemeinschaftsgebiet an Unternehmen (Business to Business – B2B)

Die Warenlieferung von Unternehmen an Unternehmen in das EU-Gemeinschaftsgebiet sind von der deutschen Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG), wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Materielle Voraussetzungen
  •   Die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt,
  •   der Kunde ist ein Unternehmer. Seine Unternehmereigenschaft wird durch die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) dokumentiert, die auch auf der Rechnung anzugeben ist (eine Überprüfung ist möglich auf den Seiten der EU Kommission - VIES),
  •  der Kunde hat die gelieferte Ware für sein Unternehmen erworben,
  •  der Erwerb der Ware unterliegt beim Kunden in einem anderen EU-Mitgliedsstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung (der Kunde ist verpflichtet, in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen).
Formelle Voraussetzungen
Der leistende Unternehmer ist verpflichtet, beleg- und buchmäßig nachzuweisen, dass der Gegenstand tatsächlich ins EU-Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Der aufzubewahrende Nachweis kann mittels verschiedener Dokumente geführt werden und richtet sich danach, welche Transportmöglichkeit gewählt wurde (§§ 17a bis 17 c UStDV).

d. Warenlieferung in ein Drittland - B2B

Auch die Lieferung von Waren außerhalb des EU- Gemeinschaftsgebietes (in ein sog. Drittland) an Unternehmer ist gem. § 6 und § 4 Nr. 1 a UStG unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei (Ausfuhrlieferung). Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt davon ab, wer den Transport der gelieferten Ware in das Drittland durchgeführt bzw. veranlasst hat (siehe auch Incoterms® 2020, Steuerfreie Warenlieferungen ins Drittland). Einzige materielle Voraussetzung ist, dass die Ware ins Drittland gelangt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG), wenn der Leistende die Ware dorthin befördert oder versendet (Regelfall beim Internethandel) hat.
Formell ist Voraussetzung, dass das leistende Unternehmen die erfolgte Ausfuhr durch entsprechende Nachweise dokumentiert (Ausfuhrvermerk der EU-Ausgangszollstelle, Frachtbriefe, Versandbelege o.ä.) und diese Nachweise aufbewahrt (§§ 8 bis 17 UStDV).

e. Besonderheit: Warenlager einer Verkaufsplattform

Sollten Ihre Waren aus dem Warenlager eines Plattformbetreibers im EU-Ausland verkauft werden, können daraus Registrierungs- und Deklarationspflichten entstehen, die Sie als Verkäufer im Blick haben sollten. Umso mehr, sollte es dem Plattformbetreiber vertraglich gestattet sein, die Waren aus logistischen Gründen in ein anderes Lager in einem anderen Land zu verlagern. Beraten Sie sich diesbezüglich frühzeitig mit Ihrem Steuerberater, wenn Sie mit einem international tätigen Plattformbetreiber zusammenarbeiten möchten.
Allgemeiner Hinweis:
Auch wenn Sie keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen müssen (bei entsprechendem Hinweis in der Rechnung auf die Steuerfreiheit!), kann Ihr Kunde – abhängig vom Heimatstaat – dennoch verpflichtet sein, die lokale Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen. Im Regelfall betrifft dies Privatkunden. Überprüfen Sie vorab, ob Sie sich und Ihren Kunden hierüber einen Preisvorteil verschaffen können, oder ob Steuern anfallen, die Sie bei Ihrer Preiskalkulation berücksichtigen sollten.
„Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Dienstleistungen“
Unter diese Formulierung fallen beispielsweise Umsätze wie Apps, Streaming-Dienste, Software-Updates, Hosting von Webseiten, Onlinekurse, Bereitstellung von Datenbanken, Chat-Rooms, Speicherkapazitäten, Spielforen, Nachrichten etc.
Weitere Informationen der EU Kommission:
Kauf von Dienstleistungen
Erbringung von Dienstleistungen im Ausland

a. (Dienst-) Leistung in das EU-Gemeinschaftsgebiet - B2B

Diese Arten der Leistungserbringung innerhalb der EU werden grundsätzlich immer im Land des Leistungsempfängers besteuert, unabhängig davon, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat (§ 3a Abs.2 UStG).
Das sog. Empfängersitzprinzip hat zur (Rechts-) Folge, dass innerhalb der EU das sog. Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehr) Anwendung findet, so dass das Unternehmen eine Netto-Rechnung mit dem Verweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ schreiben muss.

b. (Dienst-) Leistung in das EU-Gemeinschaftsgebiet - B2C

Auch hier wird die Besteuerung nach dem Empfängersitzprinzip vorgenommen (Rechtsgrundlage ist hier allerdings § 3a Abs. 5 UStG), also dort, wo der (Dienst-) Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Schwellenwerte existieren in diesem Fall nicht, so dass eine Besteuerung bereits ab dem ersten Euro erfolgt.
Da das leistende Unternehmen aber Schuldner der Umsatzsteuer bleibt, müssten Sie sich in jedem EU-Land, in dem Sie diese Leistungen ausführen, zur Abwicklung der Umsatzsteuer registrieren lassen.
Zur Vermeidung von umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten des leistenden Unternehmens in verschiedenen Mitgliedsstaaten ist ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren, der sogenannte One-Stop-Shop eingerichtet worden.
Die Anmeldung kann über ein Webportal in dem Land, in dem Sie für Umsatzsteuerzwecke registriert sind, erfolgen. Die vielfache Anmeldung bei den Steuerbehörden im Empfängerland und dortige Abführung der Umsatzsteuer ist somit nicht erforderlich.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in Deutschland die dafür zuständige Stelle.
Hinweis für Kleinunternehmen:
Diese Regelung gilt auch für Kleinunternehmen, denn deren „Befreiung“ von der Umsatzsteuerpflicht (§ 19 UStG) gilt nur innerhalb Deutschlands. Beim Erbringen sonstiger Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Privatpersonen in anderen EU-Ländern sind also auch Kleinunternehmer verpflichtet, die jeweils im Zielland geltende Umsatzsteuer abzuführen.

c. (Dienst-) Leistungen in ein Drittland - B2B

Auch hier gilt das Empfängersitzprinzip und die Leistung ist dort zu versteuern, wo der Empfänger seinen Sitz hat (§ 3 a Abs. 2 UStG). Allerdings kann für das Drittland nicht pauschal festgestellt werden, dass hier das Reverse-Charge- Verfahren Anwendung findet. Hier kommt es auf die jeweiligen nationalen Regelungen an. Erste Auskunftsstellen können hier die Auslandshandelskammern sein.

d. (Dienst-) Leistungen in ein Drittland – B2C

Das leistende Unternehmen hat seine Leistungen gem. § 3a Abs.5 UStG ebenfalls im Empfängersitzstaat zu versteuern – allerdings gilt hier nicht die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens KEA/MOSS. Daher sollten Sie besser immer zunächst davon ausgehen, dass Sie sich als leistendes Unternehmen grundsätzlich in jedem Drittlandstaat registrieren lassen müssen. Welche Voraussetzungen Sie als Unternehmen im Drittland erfüllen müssen oder ob gar von einer Besteuerung abgesehen wird, muss im Einzelfall betrachtet werden. Auch hier helfen die AHKs gerne weiter.

Verbrauchsteuern

Hersteller und Händler von verbrauchsteuerpflichtigen Waren – im internationalen E-Commerce dürfte dies besonders Genussmittel wie Alkohol(ische Getränke), Tabak oder Kaffee betreffen – sollten den internationalen Online-Vertrieb mit besonderer Sorgfalt vorbereiten. Er ist ungleich komplizierter als der „normale“ Warenhandel. Beim Vertrieb gilt es zahlreiche steuerrechtliche Regelungen zu beachten – sowohl innerhalb der EU wie auch beim Verkauf in Drittländer.
Zentraler Ansprechpartner zum Thema ist jeweils die nationale Zollbehörde - in Deutschland wie im Zielland.
Der deutsche Zoll hat auf seiner Internetseite umfangreiche Informationen zum Thema
zusammengestellt.
Zu den Webseiten der nationalen Zollverwaltungen.
Die AHKs können zudem eine hilfreiche Anlaufstelle für Sie sein, um die steuerrechtlichen Regelungen in den Zielländern – insbesondere bei Drittstaaten – in Erfahrung zu bringen.

Zölle

Zölle können beim Warenversand in ein Land außerhalb der EU – sog. „Drittland“ anfallen. Bevor Sie Ihre Waren in einem Drittland anbieten, sollten Sie erst in Erfahrung bringen, ob Sie bei der Preisgestaltung Zölle berücksichtigen müssen. Eventuell sind Sie nicht mehr konkurrenzfähig gegenüber lokalen Anbietern – und das sollten Sie vorher wissen. Eine Vorabprüfung ist ohnehin geboten, denn Sie könnten im Zielmarkt gesetzlich verpflichtet sein, Ihre Preise online inklusive aller anfallenden Kosten auf dem Weg zum Endkunden ausweisen zu müssen.
Access2Markets Database zur Ermittlung von Zöllen
Ob Ihre Waren zollpflichtig sind, können Sie auf der kostenfreien Datenbank “Access2Markets” der Europäischen Kommission für die meisten Länder ermitteln.

Wer bezahlt die Zölle?

Grundsätzlich, sofern nicht anders vereinbart, hat sich der Kunde im Drittland – privat und geschäftlich – um die Import-Verzollung und Versteuerung zu kümmern. Meist können Sie den bürokratischen Part über den beteiligten Logistikdienstleister oder einen Zolldienstleister abwickeln lassen, der die anfallenden Kosten dann dem Kunden in Rechnung stellt.
Erfahren Sie hier mehr über die → Besonderheiten im Online-Handel mit dem Vereinigten Königreich.
Selbstverständlich obliegt es Ihnen, ob Sie Ihrem Kunden die anfallenden Kosten und den bürokratischen Aufwand im Sinne der Kundenpflege abnehmen wollen. Jedoch sollten Sie dies nur tun, wenn Sie diesen Aufwand stemmen können und wollen. Bester Ansprechpartner in der Praxis ist in diesem Fall Ihr Zoll- oder Logistikdienstleister.

Besonderheit für B2B-Geschäfte

Über die „International Commercial Terms“ der ICC – kurz Incoterms - können Unternehmen im B2B-Geschäft mit Ihrem Kunden vereinbaren, wer die Kosten für die Zölle (und andere Abgaben) übernehmen muss:
Unsere Informationen können die Beratung durch Experten – in der Regel Steuer- und Unternehmensberater - nicht ersetzen. Die Industrie- und Handelskammer bietet im Bereich Steuern grundsätzlich nur einführende Beratungen an.