Brexit: Warenursprung und Präferenzen

Bei Abkommen der EU mit Drittstaaten trägt UK-Ware nicht mehr zum EU-Ursprung bei. Im EU-UK-Abkommen ist ein zollfreier Warenverkehr für Präferenzware aus der EU bzw. UK vorgesehen.

EU-UK-Abkommen

Im Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) der EU mit dem Vereinigten Königreich ist ein zollfreier Warenverkehr für Präferenzware aus der EU bzw. UK vorgesehen. Dafür müssen die Listenbedingungen erfüllt sein.
Der Abkommenstext steht unter “weitere Informationen” zum Direktdownload für Sie bereit.
Die Ursprungs- und Verfahrensregeln für den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem VK und der EU-27 ergeben sich aus Teil Zwei, Teilbereich Eins, Titel I, Kapitel 2 des Abkommens und werden als Artikel ORIG.1ff bezeichnet.
Die Liste mit den produktspezifischen Regeln, einleitende Bemerkungen dazu sowie die Texte insbesondere der Erklärung zum Ursprung finden sich in ANHANG ORIG-1 bis ANHANG ORIG-6.
Die Präferenzbedingungen können im Präferenzportal des deutsche Zoll sowie dem Access2Markets-Portal geprüft werden.
Die → Generalzolldirektion (GZD) bietet eine umfassende Übersicht auf ihrer Webseite sowie ein Merkblatt zum TCA. Dies ist unter “Weitere informationen” abrufbar.

Präferenznachweise

Als Grundlage für einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
  • Ein in der Ausfuhrvertragspartei ausgefertigter Präferenznachweis in Form einer "Erklärung zum Ursprung" (EzU, Artikel ORIG.19) des Ausführers, sogenannte „REX-Erklärung“: Sie kann nach den Bestimmungen der Ausfuhr-Vertragspartei für eine einzelne Lieferung ausgefertigt werden oder aber für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse für einen in der EzU angegebenen Gültigkeitszeitraum von maximal 12 Monaten.
  • Daneben kann der Antrag unter den Voraussetzungen des Artikels ORIG.21 mit der "Gewissheit des Einführers", dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, begründet werden. Da diese Gewissheit jedoch kaum gewährleistet werden kann, ist hierbei Vorsicht geboten.

Erklärung zum Ursprung

Bei der Ausfertigung einer EzU ist der Wortlaut nach ANHANG ORIG-4 zu verwenden, der auf Grundlage der nationalen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei die Angabe einer Referenznummer beinhaltet, durch die der Ausführer identifiziert werden kann.
Dieser steht ebenfalls unter “weitere Informationen” zum Download bereit.
Für Ausführer aus dem VK handelt es sich dabei um die EORI-Nummer, die unabhängig von Wertgrenzen angegeben sein muss.
Für Ausführer aus der EU sind möglich:
  • die Erklärung zum Ursprung (EzU) eines jeden Ausführers, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet
  • die EzU eines registrierten Ausführers (REX); die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben
Achtung! Für bestimmte Produkte gelten Jahreskontingente. Für diese Produktgruppen ist eine besondere EzU gefordert. → weitere Informationen
Hinweis: Aktuell fordern einige Speditionen und Dienstleister von deutschen Unternehmen, ihre EORI-Nummer auf der Rechnung anzugeben:
Rechnungen in das Vereinigte Königreich unterliegen keinen besonderen Formvorschriften. Sie können so ausgestellt werden, wie Rechnungen in andere Drittländer. Da es sich um eine Nettorechnung handelt, muss eine Begründung dafür enthalten sein, sinngemäß wäre das der Vermerk „steuerfreie Ausfuhrlieferung“. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, auch nicht falls eine Erklärung zum Ursprung darauf abgegeben wird. Es gibt keine Vorgaben zu einer bestimmten Anzahl von Kopien. Die EORI des GB-Importeurs kann, muss aber nicht auf der Rechnung enthalten sein. Diese Information kann genauso formlos über das Versandavis mitgeteilt werden. Die Angabe der EORI-Nummer des DE-Exporteurs ist zollrechtlich nicht vorgeschrieben! Sie sollte daher nicht ohne Weiteres auf der Rechnung genannt werden.
Achtung: Auf im VK ausgestellte Handelsdokumenten mit einer EzU muss zwingend die EORI-Nummer des britischen Exporteurs angegeben sein!

Codierung

Bei der Einfuhr in die EU ist der Ursprung mit „GB“, die beantragte Begünstigung (Präferenzzollsatz) mit „300“ sowie der jeweils gewählte Ursprungsnachweis mit einer der folgenden Codierungen in der Zollanmeldung anzugeben:
  • U116 EzU
  • U118 EzU für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
  • U117 Gewissheit des Einführers
Weitere Details zur Codierung entnehmen Sie bitte auch der → ATLAS-Info 0109/20 vom 30.12.2020.

Lieferantenerklärungen

Gemäß Artikel ORIG.19 ist der Ausführer für die Richtigkeit der EzU und der darin enthaltenen Angaben verantwortlich. Hierbei stützt er sich regelmäßig auf Lieferantenerklärungen (LE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft.
Die EU hat eine Ausnahmeregelung für Lieferantenerklärungen für Ausfuhren in das VK geschaffen (VO (EU) 2020/2254 vom 29.12.2020 veröffentlicht im → Amtsblatt EU L 446 vom 31.12.2020), um Ausführern bei der Beschaffung von Lieferantenerklärungen aufgrund der kurzen Vorbereitungszeit zwischen Veröffentlichung und Anwendung des Abkommens einen Aufschub zu gewähren.
Danach können Lieferantenerklärungen auch nachträglich ausgestellt werden. Das heißt, während eines definierten Übergangszeitraums ist es zulässig, dass Ausführer bis zum 31.12.2021 EzU für Ausfuhren in das VK abgeben, für die die eigentlich vorausgesetzte Lieferantenerklärung noch nicht vorliegt. Der Ausführer muss sicherstellen, dass ihm sein Lieferant die LE bis zum 1. Januar 2022 nachreicht. Sollte der EU-ansässige Ausführer bis zum 1.1.2022 nicht im Besitz der LE sein, muss er dies dem britischen Einführer bis 31.01.2022 mitteilen.

Update

  • Lieferantenerklärungen aus dem Vereinigten Königreich werden prinzipiell nicht mehr anerkannt.
  • Die Übergangsfrist für die Erbringung von L/LE als Nachweis ist am 01.01.2022 abgelaufen.

Ursprungsregeln (Legende)

Die Ursprungsregeln sind im Artikel ORIG.1 zu finden bzw. die Liste mit den produktspezifischen Regeln in ANHANG ORIG-1 bis ANHANG ORIG-6. Dort finden sich dann als Bedingungen Angaben wie CC, CTH, CTSH, oder MaxNOM. Diese sind so zu interpretieren:
  • CC = Change in Chapter → es muss ein Kapitelwechsel erfolgen
  • CTH = Change in Tariff Heading → Es muss ein Positionswechsel stattfinden
  • CTSH = Change in Tariff Subheading → es muss ein Wechsel in der Unterposition erfolgen
  • MaxNom = Maximum of Non-originating materials → der maximale Anteil von Nicht-Ursprungsware (Vormaterialien ohne Nachweise) am fertigen Produkt.

Beispiel

Kapitel 25:
Hs-Positionen 25.01-25.30
Hier ist als Bedingung genannt:
CTH
oder
MaxNOM 70 % (EXW)
Dies bedeutet demnach, dass entweder ein Positionswechsel stattfinden muss, oder der Anteil an Vormaterialien ohne Nachweis 70 Prozent des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf.

Alternative Ursprungsregeln für bestimmte britische Waren

Laut Durchführungsverordnung (EU) 2021/775 der EU-Kommission vom 11. Mai 2021 enthält das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich alternative Ursprungsregeln für bestimmte Erzeugnisse. Hierfür gilt ein jährliches Kontingent.
Die alternativen Ursprungsregeln gelten für Thunfisch sowie für bestimmte Aluminiumerzeugnisse, welche im Anhang der Verordnung aufgeführt sind.
Um die Kontingente in Anspruch nehmen zu können, sollten Unternehmen bei der Erklärung zum Ursprung folgenden Hinweis in englischer Sprache nutzen: „Origin quotas — Product originating in accordance with Annex ORIG-2A“ („Ursprungskontingente — Ursprungserzeugnis nach Anhang ORIG-2A“).
Die Kontingente werden nach dem sogenannten Windhund-Verfahren vergeben und gemäß den Regeln der Artikel 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet. Mehr → Informationen dazu hält Germany Trade and Invest (GTAI) bereit. Bei der GTAI finden Sie ebenfalls → weiterführende Angaben zu der Aufteilung der Zollkontingente.

Freihandelsabkommen der EU mit Drittstaaten

Bei Abkommen der EU mit Drittstaaten trägt UK-Ware nicht mehr zum EU-Ursprung bei. Bitte prüfen Sie Ihre Vormaterialien und Lieferketten dahingehend, ob Sie auch ohne etwaige UK-Anteile weiterhin den Eu-Präferenzursprung erreichen.
Im Einzelnen bedeutet das:
  • Jede Vorleistung, die im VK erbracht wird (Erzeugnisse, Materialien oder jeder Be- oder Verarbeitungsvorgang; nachstehend VK-Inhalt), gilt für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs einer Ware als "nicht Ursprungserzeugnis/-komponente".
  • Ursprungsnachweise, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in der EU oder im VK für Waren mit einem VK-Inhalt ausgestellt oder ausgefertigt werden, können innerhalb ihrer Geltungsdauer für die Gewährung einer Präferenzbehandlung nur dann anerkannt werden, wenn die Ausfuhr der Warensendungen bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt oder gewährleistet ist. Sinngemäß gilt dies auch für Ursprungsnachweise aus Präferenzpartnerländern der EU. Die weitere Verwendung derartiger Ursprungsnachweise für EU-Ursprungswaren im Rahmen von Kumulierungsbestimmungen ist ausgeschlossen.
  •  Lieferantenerklärungen, die vor dem 1. Januar 2021 im VK ausgefertigt wurden, verlieren automatisch ihre Gültigkeit. Wurden sie hingegen in den EU27 Mitgliedstaaten ausgefertigt, so sind die jeweiligen Lieferanten dazu verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wenn die von ihnen ausgefertigte Lieferantenerklärung für die gelieferte Ware aufgrund von maßgeblichen VK Inhalten ab 1. Januar 2021 nicht mehr gültig ist.
  • Ermächtigte bzw. registrierte Ausführer müssen in ihren Ursprungskalkulationen sicherstellen, dass VK-Inhalte ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als EU-Ursprungskomponenten berücksichtigt werden. Ggf. müssen Lieferketten entsprechend angepasst werden. Im Einzelfall kann es auch erforderlich sein, das zuständige Hauptzollamt darüber zu informieren, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren nicht mehr vorliegen.

Freihandelsabkommen des VK mit Drittstaaten

Die britische Regierung hat eine Liste der ab dem 1. Januar 2021 mit Drittstaaten gültigen Freihandelsabkommen veröffentlicht. Diese ist → hier einsehbar.
Die GTAI hält → Details zu den jeweiligen Abkommen bereit.
Tipp: Prüfen Sie, ob Sie von den Präferenzabkommen des VK mit Drittstaaten profitieren können. Details hierzu hält ebenfalls die → GTAI bereit.

Ursprung UK/EU

Bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist bei der Ursprungsangabe seit dem 31.01.2020 grundsätzlich nur der nationale Ursprung Vereinigtes Königreich/”VK” bzw. Großbritannien/”GB” ohne den Zusatz "Europäische Union" anzugeben.