Brexit: alternative Ursprunsgregeln für bestimmte Waren

Laut Durchführungsverordnung (EU) 2021/775 der EU-Kommission vom 11. Mai 2021 enthält das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich alternative Ursprungsregeln für bestimmte Erzeugnisse.
Hierfür gilt ein jährliches Kontingent. Die alternativen Ursprungsregeln gelten für Thunfisch sowie für bestimmte Aluminiumerzeugnisse, welche im Anhang der Verordnung aufgeführt sind.
Um die Kontingente in Anspruch nehmen zu können, sollten Unternehmen bei der Erklärung zum Ursprung folgenden Hinweis in englischer Sprache nutzen: „Origin quotas — Product originating in accordance with Annex ORIG-2A“ („Ursprungskontingente — Ursprungserzeugnis nach Anhang ORIG-2A“).
Die Kontingente werden nach dem sogenannten Windhund-Verfahren vergeben und gemäß den Regeln der Artikel 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet. Mehr → Informationen dazu hält Germany Trade and Invest (GTAI) bereit. Bei der GTAI finden Sie ebenfalls → weiterführende Angaben zu der Aufteilung der Zollkontingente.