Vorsicht bei "Gewissheit des Einführers" als Präferenznachweis

Der Zoll weist auf die richtige Verwendung von Präferenznachweisen im Rahmen des EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommens (TCA) sowie die diesbezüglichen Codierungen in Zollanmeldungen hin.

Bei Falschcodierungen drohen erhebliche Nacherhebungen von Zöllen.

Gemäß Art. ORIG.18 Abs. 2 b des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (TCA) kann ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der „Gewissheit des Einführers" beruhen. In der Einfuhrzollanmeldung ist in diesen Fällen die Unterlagencodierung „U 117" anzugeben. Beruht der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung dagegen auf einer durch den britischen Exporteur ausgestellten „Erklärung zum Ursprung“ (EzU), ist dies in der Einfuhrzollanmeldung mit der Unterlagencodierung „U 116“ (bei Einzelsendung) bzw. „U 118“ (für Mehrfachsendungen) anzumelden.
Der Zoll bietet in seiner Fachmeldung aus 2021 den ausdrücklichen Hinweis, dass eine unzutreffende Anmeldung der Präferenz mittels der „Gewissheit des Einführers“ (Codierung „U 117“) in der Regel nicht mehr nachträglich geheilt werden kann – auch nicht durch die Ausfertigung und Anmeldung einer Erklärung zum Ursprung (Codierung „U 116“ bzw. „U 118“). Das bedeutet:
Ein nachträglicher Wechsel der Art des Präferenzursprungsnachweises von „Gewissheit des Einführers“ auf „Erklärung zum Ursprung“ ist nicht möglich. Bei Falschcodierung drohen erhebliche Nacherhebungen von Zöllen, auch wenn diese bei der Zollanmeldung irrtümlich erfolgt ist.
Daher rät der Zoll von einer leichtfertigen Verwendung und Codierung des Präferenznachweises „Gewissheit des Einführers“ („U 117“) ab. Diese Codierung erfordert belastbare Informationen und kommt regelmäßig nur dann zum Tragen, wenn eine enge Beziehung zwischen Ausführer und Einführer besteht. Beispiele sind hier etwa verbundene Unternehmen, bei denen ein gemeinsamer (elektronischer) Zugriff auf erforderliche Daten möglich ist.
Aus Art. ORIG.24 geht hervor, welche Daten die Zollbehörden vom Einführer zu Prüfungszwecken anfordern dürfen. Dazu zählen beispielsweise Kalkulationsunterlagen, Wareneingangsrechnungen für die bei der Herstellung eingesetzten Vormaterialien, Informationen über Wert, Gewicht, zolltarifliche Einreihung der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Einzelheiten zum Herstellungsprozess.
Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen "normaler" Geschäftsbeziehungen zwischen Verkäufer oder Hersteller und Käufer solche vertraulichen und sensiblen Daten zur Ursprungsermittlung nicht mitgeteilt werden und daher keine „Gewissheit des Einführers“ zum Tragen kommt.