Hotel- und Gaststättengewerbe

Wer ein Hotel, Restaurant, Bistro oder eine Gaststätte betreibt, benötigt hierfür eine Gaststättenerlaubnis. Ausgenommen können Beherbungsbetriebe sein, bei denen Speisen und Getränke ausschließlich an Hausgäste verabreicht werden.
Die Erlaubnis bedarf nicht, wer:
  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Nach Paragraf 1 Gaststättengesetz fallen reine Beherbergungsbetriebe nicht unter das Gaststättengesetz. Eine Pension oder ein solches Hotel ist daher nur noch beim Gewerbeamt anzeigepflichtig. Die Verabreichung von zubereiteten Speisen und Getränken nur an Hausgäste ist gemäß Paragraf 2 Abs. 2 Nr.4 GastG erlaubnisfrei. Dies gilt auch für alkoholische Getränke.
Die für den Alkoholausschank erforderliche Genehmigung beantragen Sie ebenfalls bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt (Gewerbeabteilung). Erst wenn diese Genehmigung und die zusätzlich erforderliche Gewerbeanmeldebescheinigung vorliegen, dürfen Sie mit Ihrer Gewerbetätigkeit beginnen.