Befreiung von der Gaststättenunterrichtung

Zusammenstellung der Ausnahmeregelungen nach Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe

Stand: 20.11.2002 [1], erweitert im März 2011 [2] und im Dezember 2016 [3]
Ausnahmeregelungen gelten für Inhaber, die in einem der folgenden Berufsausbildungen oder Weiterbildungen eine Abschlussprüfung nachweisen können (dabei werden die Daten angegeben, ab denen auf der Grund der jeweiligen Aus- und Weiterbildungsordnungen die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermittelt werden. Soweit kein Datum angegeben ist, sind die Abschlüsse unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung anzuerkennen):
  1. Koch / Köchin (11.6.1979)
  2. Berufsausbildungen im Gastgewerbe
    a. Fachkraft im Gastgewerbe (25.4.1980)
    b. Restaurantfachmann/-frau (25.4.1980)
    c. Hotelfachmann/-frau (25.4.1980)
    d. Hotelkaufmann/-frau (25.4.1980)
    e. Fachmann/-frau für Systemgastronomie (13.02.1998)
  3.  Gastgewerbemeister/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum Meister/Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Küchenmeis­ter/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeiste­rin, Geprüfter Hotelmeister/ Geprüfte Hotelmeisterin
  4. Hotelbetriebswirt/-in (staatl. geprüfter/ staatl. geprüfte Betriebswirt/ -in Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe)
  5. Weinküfer (7.12.1982), Weinküfermeister/-in
    a. Weintechnologe (15.5.2013)
    b. Winzer (3.2.1997)
    c. Winzermeister
  6. Brauer- und Mälzermeister/-in
    a. Brauer und Mälzer (1.8.2007)
  7. Betriebsbraumeister/-in und Getränke-Betriebsmeister/ -in, sofern die Fortbildungsprü­fung bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (i.V.m. dem Doe­mens-Technikum, Gräfelfing) abgelegt und das Abschlusszeugnis nach dem 1. Januar 1988 ausgestellt wurde. Es handelt sich um eine Kammerregelung der Industrie- und Handelskam­mer für München und Oberbayern vom 26.06.1992
  8. Bäcker / -in (30.3.1983), Bäckermeister/-in
  9. Konditor/ -in (25.4.1980), Konditormeister/-in
  10. Fleischer/-in (21.12.1983), Fleischermeister/-in
  11. Fleischereifachverkäufer/ -in, Bäckereifachverkäufer/ -in (Vorläufer zu Nahrungsmit­telhandwerk)
  12. Fachkraft für Lebensmitteltechnik
  13. Fachkraft für Fruchtsafttechnik
    a. Speiseeishersteller/-in (13.5.2008)
    b. Fachkraft für Speiseeis (5.7.2014) (Nachfolgeberuf des Speiseeisherstellers)
  14. Fachverkäufer/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk (23.12.1983)
    a. Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk (1.8.2006) (Nachfolgeberuf des Fachverkäufers im Nahrungsmittelhandwerk)
  15. Verkaufsleiter/-in im Nahrungsmittelhandwerk mit der Fortbildungsprüfung nach den von den Handwerkskammern erlassenen besonderen Rechtsvorschriften
    a.  Verkaufsleiter (Geprüfter) im Lebensmittelhandwerk (10.11.2015) (Nachfolgeregelung der Kammerregelungen Nr. 15 auf Bundesebene)
  16. geprüfter/ geprüfte Industriemeister/ -in – Fachrichtung Lebensmittel
  17. geprüfter/ geprüfte Industriemeister/ -in – Fachrichtung Süßwaren
  18. Lebensmittelkontrolleure/-in nach der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht wissenschaftlich ausgebildeten Perso­nen (16.6.1977)
  19. Diätassistent/ -in
  20. Hauswirtschafter/ -in (20.8.1976)
  21. Diplomökotrophologe/ -in
  22. Aussiedler, deren einschlägige Prüfungszeugnisse jeweils im Einzelfall nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes, eventuell in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshil­fegesetzes, in der Bundesrepublik anerkannt worden sind (z. B. in Polen ausgebildete Meister-Köche/-Kellner)
  23. Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR sind die Re­gelungen des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 885) maßgebend, insbesondere Art. 37 und die Maßgabebestimmungen zur Handwerksordnung (Kapitel V, Sachgebiet B, Ab­schnitt III, Nr. 1). Freigestellt sind demnach: Bäcker, Fleischer, Konditor, Lebküchler, Rossschlächter, Serviermeister, Meister für Spirituosen, Wein, Sekt und alkoholfreie Ge­tränke. Der (DDR-)Meister für Brauerei und Mälzerei nur insoweit als er eine Hygiene-Ausbildung nachweisen kann
  24. Freistellung vom Unterrichtungsverfahren für Personen, die an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben. Wer in der ehemaligen DDR eine Gaststätte be­trieb, musste sachkundig sein (§ 14 Absatz 5, 8 der „Anordnung über die Hygiene in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten – Gemeinschaftsküchen-An­ordnung - “). Daraufhin ist die „Anordnung über den Erwerb des Sachkundenachwei­ses und des Grundwissens über die Hygiene in Gemeinschaftsküchen“ vom 14. März 1987 ergangen (GBl.- DDR I Nr. 9 S. 118). Personen, die ausweislich dieser Vorschriften an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben und einen Qualifika­tionsnachweis besitzen, sind vom Unterrichtungsnachweis befreit
  25. Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung in den Berufen
    - Bäcker / -in
    - Hotel- und Gastgewerbeassistent / -in
    - Kellner / -in
    - Koch / Köchin
    - Fleischer / in
    - Konditor / in
    gemäß der „Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeug­nissen über das Bestehen der Abschlussprüfung, oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12.4.1990 (BGBl. I, S 771) sowie der ersten Änderungsverord­nung vom 6.8.1992 (BGBl. I S. 1506)
  26. Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als
    - Bäckermeister/ in
    - Fleischermeister/ in
    - Konditormeister/ in (Zuckerbäckermeister/ in)
    gemäß der „Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk“ vom 31.1.1997 (BGBl. I S. 142)
  27. In Frankreich ausgebildete:
    - Köche/ -innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf  "cuisinier")
    - Restaurantfachleute (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "employé de restaurant")
    - Bäcker/ -innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf   "boulanger")
    - Konditor/- innen (Inhaber eines "certificat d´aptitude professionelle" im Beruf "patissier-confiseur-chocolatier-glacier")
    - Hotelfachleute (Inhaber eines "Certificat d’aptitude professionelle employé d’hotel")
    gemäß der 2. und 4. „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeug­nissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12.8.1985 (BGBl. I, S 1760) und vom 14.3.1989 (BGBl. I S. 486)
  28. Französische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als
    - Konditor/ in (Inhaber eines "Brevet de Maitrise patissier")
    gemäß der Verordnung zur Gleichstellung französischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3324)
[1] Es handelt sich hierbei nicht um eine amtliche, sondern inoffizielle Anlage zur GastUVwV; sie wurde auf der 92. Tagung des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" einstimmig beschlossen (s. GewA 2003, 51,55).
[2] Durch Beschluss des Ausschusses vom 4./5. Mai 2011 wurde die Nr. 13a neu aufgenommen (s. GewA 2011, 346, 349)
[3] Durch Beschluss des Ausschusses vom 6./7. Dezember 2016 wurden die Nr. 5a bis 5c, Nr. 6a, Nr. 13b, Nr. 14a und Nr. 15a  neu aufgenommen.