Allgemeine Informationen: Kurzarbeit

Worauf ist zu achten, wenn das ausbildende Unternehmen Kurzarbeit anmeldet? Hier finden Sie allgemeine Informationen zu diesem Thema.
Grundsätzlich sind Auszubildende bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, außen vor zu lassen. Dennoch ist auch die Ausbildung in der Regel von den Auswirkungen der Kurzarbeit betroffen. Die folgende Übersicht verdeutlicht die Handlungsspielräume und Optionen der betroffenen Betriebe.

Kurzarbeit der Auszubildenden

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
  • Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
    Beispiele: Vorziehen fachtheoretischer Lerninhalte:  Berufsschulen stellen Aufgaben und Inhalte zur Verfügung; Strategien für die Verkaufsförderung ausarbeiten; Warenbestandskontrolle; Preiskalkulationen durchführen etc.
  • Durchführung besonderer Ausbildungsformen
    Beispiele: Durchführung von Projektarbeiten; Nutzung diverser Lernplattformen; Online-Sprachkurse; E-Learning (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2311 KB); Ausarbeitungen von Handouts / Anleitungen, die inhaltlich mit dem Ausbildungsplan korrespondieren und im Nachgang allen Mitarbeitern oder anderen Auszubildenden zur Verfügung gestellt werden können (z. B. für Office-Anwendungen, Handling von speziellen Warengruppen etc.)
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Verlagerung des Lernortes in andere Unternehmensstandorte
  • Theoretische Prüfungsvorbereitung
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.

Vergütungspflicht

Die Vergütung der Auszubildenden ist kein Arbeitslohn, sondern eine finanzielle Hilfe zur Durchführung der Ausbildung. Deshalb bleibt der Ausbildungsbetrieb auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn dem Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet worden ist.
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen. Nach 6 Wochen Kurzarbeit mit Entgeltfortzahlung hat auch ein Azubi Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeit der Ausbilder

Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.

Kündigung

Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen, es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.

Fördermöglichkeiten (aufgrund der Corona-Pandemie)

Zuschuss zur Ausbildungsvergütung:

Wenn Ihr Unternehmen aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit anzeigt, aber einen Arbeitsausfall bei den Auszubildenden vermeidet, können Sie den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten.

Durch die Förderung wird Ihre zusätzliche Anstrengung als Ausbildungsbetrieb bezuschusst, da Sie Ihren Auszubildenden trotz Corona-Krise einen erfolgreichen Berufsabschluss ermöglichen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die trotz Kurzarbeit die Ausbildung regulär fortsetzen, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75 Prozent der Ausbildungsvergütung. Die Förderung wird für jeden Monat gezahlt, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent angezeigt hat.

Die Förderung können KMU erhalten, die ihre Auszubildenden nicht in Kurzarbeit schicken und auch bei deren Ausbilderinnen und Ausbildern außerhalb von Zeiten des Berufsschulunterrichts davon absehen. Der Arbeitsausfall muss im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung bei mindestens 50 Prozent liegen.

Wenn Ihr Unternehmen Kurzarbeit anzeigt, muss gleichzeitig eine Anzeige bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit erfolgen, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Hat Ihr Unternehmen bereits Kurzarbeit angezeigt, muss es dies unverzüglich nachholen.

Den Antrag und alle Voraussetzungen können Sie bei der Argentur für Arbeit nachlesen.
(Auszug aus dem Online-Artikel der Argentur für Arbeit)