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Zertifizierter Verwalter

Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat der Bundesgesetzgeber als Sachkundenachweis den „zertifizierten Verwalter“ eingeführt.

Welche Folgen hat die Regelung für Wohnimmobilienverwalter?

Zukünftig wird nur noch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Das bedeutet, dass jeder Wohnungseigentümer das Recht hat, von seinem Wohnungsverwalter einen Sachkundenachweis zu verlangen. Eine Ausnahme gibt es nur für kleinere Anlagen mit nicht mehr als acht Sondereigentumseinheiten, bei denen ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.

Ab wann gilt die Regelung?

Die Frist zur Zertifizierung wurde verlängert
Generell haben Wohnungseigentümer nun erst ab dem 1. Dezember 2023 und somit ein Jahr später Anspruch auf einen zertifizierten WEG-Verwalter. 
Ausnahme: Verwalter, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG am 1. Dezember 2020 in Gemeinschaften bestellt sind, gelten für den Zeitraum bis zum 1. Juni 2024 gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaften als zertifizierte Verwalter.

Was bedeutet “Zertifizierter Verwalter”?

Den zertifizierten Verwalter selbst regelt die neue Bestimmung des § 26a WEG. Hiernach gilt als zertifiziert, wer eine entsprechende Prüfung vor der zuständigen IHK abgelegt hat. 

Wer ist von der Prüfungspflicht befreit?

Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer folgende Ausbildungen bzw. Abschlüsse besitzt
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  • einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin,
  • einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt,
  • die Befähigung zum Richteramt.
Diese Personen dürfen sich zertifizierter Verwalter nennen.
Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder die o.g. Abschlüsse besitzen.
Die Verordnung zur Prüfung finden Sie hier.

Welche Auswirkung hat die Regelung auf die Erlaubniserteilung §34c GewO und auf die Weiterbildungspflicht?

Die Zertifizierung ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Verwalter können also nach Erteilung der Erlaubnis ihre Tätigkeit grundsätzlich auch ohne Zertifizierung aufnehmen und dieser nachgehen.
Ebenso hat eine erfolgte Zertifizierung keinen Einfluss auf die in § 34c Abs. 2a GewO vorgeschriebene Weiterbildungspflicht. Auch zertifizierte Verwalter unterliegen der Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.

Wo finde ich Prüfungstermine oder Vorbereitungsseminare?

Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet. Sie besteht aus einem mündlichen und schriftlichen Teil und darf beliebig oft wiederholt werden.
Die Informationen zur Prüfung finden Sie auf der Webseite der IHK für München und Oberbayern (www.ihk-muenchen.de, IHK Gewerbeerlaubnisse, § 34c GewO Erlaubnis, Zertifizierter Verwalter) bzw. hier.
Die IHK Schwaben bietet seit Juni 2023 Prüfungstermine an. Alle Informationen rund um die Prüfung finden Sie hier!
Vorbereitungskurse für die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bieten bereits viele Weiterbildungsanbieter, so auch unsere  IHK Akademie. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei den Anbietern vor Ort.