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Immobilienwirtschaft

Was gibt es Neues in der Immobilienwirtschaft? Was müssen Unternehmen unbedingt beachten? Alles Wichtige gibt es hier auf einen Blick.
Wichtiger Hinweis!
Bitte beachten Sie, dass bei einer Abmeldung Ihres Gewerbes die Erlaubnis weiter besteht und somit auch die Berufspflichten (wie. z.B. die Weiterbildungspflicht) weiter zu erfüllen sind. Die Berufspflichten enden erst mit Ihrem Verzicht auf die Erlaubnis, den Sie gegenüber Ihrer Erlaubnisbehörde schriftlich erklären müssen. Auf der Webseite der IHK für München und Oberbayern finden Sie sie Antragsformulare.

Informationen zur Berufsausübung

Immobilienwirtschaft
Zwei Geschäftsmänner im Anzug diskutieren über die schriftlich vorgelegten Quartalszahlen. © M&S Fotodesign - Fotolia

Gewerbsmäßig tätige Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) benötigen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

IMMOBILIENWIRTSCHAFT
Kugelschreiber © Medienzunft Berlin - stock.adobe.com

Es gibt einige Pflichten, auf die Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 GewO achten müssen. Welche das sind erfahren Sie hier.

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Gesetzesbuch © ©Ingo Bartussek - stock.adobe.com

Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren von Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter.

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Zwei schüttelnde Hände von Geschäftspartnern. © FotolEdhar - Fotolia

Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat der Bundesgesetzgeber als Sachkundenachweis den „zertifizierten Verwalter“ eingeführt.

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Bitte beachten! © ©BRN-Pixel - stock.adobe.com

Wir stellen immer wieder fest, dass Unternehmen mit einem erlaubnispflichtigen Gewerbe abgemahnt werden.