IMMOBILIENWIRTSCHAFT
Berufspflichten für Gewerbetreibende in der Immobilienwirtschaft nach § 34c Gewerbeordnung
Gewerbetreibende in der Immobilienwirtschaft nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einige Berufspflichten beachten.
Mitteilung von Änderungen
Sofern sich nach Erlaubniserteilung Änderungen ergeben wie z. B.
- Adressänderungen
- Namens- oder Firmenänderungen
- ein Wechsel in der Geschäftsführung oder im Vorstand bei juristischen Personen
- ein Eintritt oder Wechsel von Leitungspersonal (Betriebsleiter oder Zweigniederlassungsleiter)
muss dies der Erlaubnisbehörde mitgeteilt werden.
Bitte nutzen Sie für alle Änderungen die Formulare der IHK für München und Oberbayern.
Aktuelles zur Weiterbildungspflicht
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler entfällt!
Am 23. Juli 2026 wurde das Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten im Bundestag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz und damit die Regelungen über die Weiterbildungspflicht treten somit am 24. Juli 2026 in Kraft.
Nach dem Gesetz entfällt die Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienmakler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO. Für Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO) bleibt die Pflicht zur Weiterbildung hingegen weiter bestehen ( § 34c Absatz 2a GewO). Sie müssen sich nach wie vor in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterbilden. Die Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen sind anstelle von fünf nur noch drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger oder in digitaler Form vorzuhalten ( § 15b Absatz 2 MaBV).
Die Informationen finden Sie ausführlich auf den Internetseiten der IHK für München und Oberbayern.
Was bedeutet die Prüfungspflicht für Bauträger und Baubetreuer nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)?
Bauträger und Baubetreuer haben die Pflicht jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen, ob sie ihre Pflichten nach §§ 2 bis 14 MaBV eingehalten haben. Der Prüfer hat hierüber einen Prüfungsbericht zu erstellen, welcher vom Gewerbetreibenden unaufgefordert und schriftlich bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen ist.
Sofern Sie sich als Bauträger oder Baubetreuer in einem Berichtszeitraum nicht einschlägig betätigt haben, sind Sie verpflichtet, anstelle des Prüfungsberichts eine Negativerklärung unaufgefordert und schriftlich bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen. Die Negativerklärung können Sie selbst abgeben, d. h. die Einschaltung eines Prüfers ist nicht erforderlich.
Die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung besteht, solange eine Erlaubnis als Bauträger und/oder Baubetreuer vorliegt.
Mitgliedsunternehmen der IHK Schwaben müssen ihre Prüfberichte und Negativerklärungen an die IHK für München und Oberbayern senden oder auf deren Webseite online hochladen.
Achtung: Die bloße Gewerbeabmeldung befreit Sie nicht von der Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung.
Sofern der Erlaubnisinhaber das Gewerbe als Bauträger und/oder Baubetreuer bis spätestens zum 31.12. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres jedoch endgültig aufgibt und dies der Erlaubnisbehörde durch Abgabe einer Erklärung und Vorlage entsprechender Nachweise bestätigt, entfällt die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung.
Bitte nutzen Sie für all diese Angaben die Formulare der IHK für München und Oberbayern.
