GESETZGEBUNGSVERFAHREN LÄUFT:

Geplante Einführung der Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler §34k GewO

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 23.06.2025 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vorgelegt.
Am 03.09.2025 wurde der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie veröffentlicht. Kernpunkt ist die Einführung einer neuen Erlaubnispflicht nach § 34k GewO-E für Darlehensvermittler.

Was sieht der Gesetzentwurf vor?

Einführung einer neuen Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler nach § 34k GewO-E

Künftig benötigen Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen (außer Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach § 34i GewO) eine neue Erlaubnis. Unternehmerdarlehen zwischen Unternehmen sind nicht mehr erlaubnispflichtig. Neu erfasst werden zudem große Unternehmen, die Darlehen ausschließlich zur Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen vermitteln (keine KMU).
Voraussetzungen der Erlaubnis sind Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und neu ein Sachkundenachweis (unter bestimmten Voraussetzungen delegierbar).
Ab 20.11.2026 gilt § 34k GewO-E für neue Darlehensvermittler.
Bestehende § 34c-Inhaber müssen die neue Erlaubnis bis 31.05.2027 beantragen. Die alte Erlaubnis erlischt spätestens am 19.11.2027. Für sie gilt in der Regel ein vereinfachtes Verfahren.
Eine „Alte-Hasen-Regelung“ befreit von der Sachkundeprüfung, wenn seit dem 01.01.2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler gearbeitet wurde und der Antrag rechtzeitig gestellt wird.
Zusätzlich kommen:
  • Eintragungspflicht im Vermittlerregister (§ 11a GewO)
  • Weiterbildungspflicht für Vermittler und beratende Mitarbeiter
  • Pflicht, dass Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse verfügen (ohne formellen Sachkundenachweis)
Die IHK für München und Oberbayern informiert hierzu ausführlich und gibt die aktuellen Entwicklungen bekannt.
Wichtiger Hinweis:
Die neue Erlaubnis nach § 34k GewO kann derzeit noch nicht beantragt werden. Das Gesetz muss zunächst verabschiedet werden und in Kraft treten. Auch die zuständige Erlaubnisbehörde muss noch bestimmt werden.
Die IHK für München und Oberbayern setzt sich für eine praxisnahe Umsetzung ein und informiert Sie laufend über den Fortgang.

Quelle: IHK für München und Oberbayern