Neue Gewerbeerlaubnis für Darlehensvermittler – § 34k GewO
Einführung der neuen Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Darlehensvermittler § 34k GewO
Zum 20. November 2026 wird eine neue Erlaubnis-und Registrierungspflicht nach § 34k GewO eingeführt. Handlungsbedarf entsteht dann auch für Darlehensvermittler, die bereits über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34c GewO verfügen.
Voraussetzungen der Erlaubnis sind Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und neu, ein Sachkundenachweis (unter bestimmten Voraussetzungen delegierbar).
Eine „Alte-Hasen-Regelung“ befreit von der Sachkundeprüfung, wenn die seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochene Tätigkeit als Darlehensvermittler mit Erlaubnis nach § 34c GewO nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wird.
Einzelheiten zur Sachkundeprüfung und zu dieser gleichgestellten Berufsqualifikationen regelt die Verordnung über Darlehensvermittlung (DarlVermV).
Ab 20.November 2026 gilt § 34k GewO für neue Darlehensvermittler.
Bestehende § 34c-Inhaber müssen die neue Erlaubnis bis 31. Mai 2027 beantragen. Die alte Erlaubnis erlischt spätestens am 19. November 2027. Für sie gilt in der Regel ein vereinfachtes Verfahren.
Bestehende § 34c-Inhaber müssen die neue Erlaubnis bis 31. Mai 2027 beantragen. Die alte Erlaubnis erlischt spätestens am 19. November 2027. Für sie gilt in der Regel ein vereinfachtes Verfahren.
Wo sind die neuen Pflichten geregelt und wie ist der aktuelle Stand?
Die neue Erlaubnispflicht nach § 34k GewO ergibt sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität.Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Quelle: IHK für München und Oberbayern
