Bilanz wird bürokratischer

E-Bilanz

Einleitung

Mit Einführung der elektronischen Abgabe der Bilanzen beim Finanzamt (kurz: E-Bilanz) hat jetzt auch im Bereich der Bilanzen das Zeitalter digitaler Kommunikation zwischen den Unternehmen und der Finanzverwaltung begonnen. Die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe wurde bereits 2008 durch das Steuerbürokratieabbaugesetz im neuen § 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) verabschiedet. Die bisher übliche Abgabe in Papierform entfällt dadurch.

Was ist die E-Bilanz?

Unter E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung der Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen an das Finanzamt zu verstehen.

Wofür steht XBRL?

Für die Übermittlung der jeweiligen Datensätze ist der international verbreitete XBRL-Standard zu verwenden (XBRL = eXtensible Business Reporting Language). XBRL ist eine Computersprache, die speziell für die Automatisierung von Anforderungen an Wirtschaftsinformationen entwickelt wurde. Jedes Finanz- und Rechnungswesen ist somit zwischenzeitlich auf XBRL-Konformität zu überprüfen beziehungsweise umzustellen.

Was ist eine Taxonomie?

Unter Taxonomie versteht man die Struktur und Gliederung für Jahresabschlussdaten, die zu übermitteln sind. Diese orientiert sich zwar an der HGB-Gliederung der Bilanz und GuV, hat aber eine viel höhere Gliederungstiefe. Die vom Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisierten Taxonomien für die E-Bilanz können unter www.esteuer.de abgerufen werden (Übersicht der Taxonomiearten, siehe Kasten). Die aktualisierten Taxonomien (Version 6.0) sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen (das heißt ab 2017 oder 2017/2018), anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2016 oder 2016/2017 verwendet werden. Nach dem BMF muss die für das jeweilige Wirtschaftsjahr geltende Taxonomie angewandt werden, welche man aber auch für ein Vorjahr nutzen darf. Umgekehrt kann aber keine veraltete Taxonomie (die eines Vorjahres) für das aktuelle Wirtschaftsjahr eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der E-Bilanz ist die Taxonomie gewissermaßen ein Kontenrahmen, der von der Finanzverwaltung als Mindeststandard definiert wird. Die Taxonomie ist amtlich vorgegeben und kann nicht individuell angepasst werden. Die bislang verwendeten Kontenrahmen müssen an die Taxonomie angepasst und die bisherigen Konten den einzelnen Taxonomiepositionen zugeordnet werden.
Bestandteile der Taxonomie sind:
GCD-Modul
  • Grunddaten zum Bericht
  • Informationen zum Unternehmen
  • Informationen zur angewandten Taxonomie
GAAP-Modul
Eigentliche Berichtsinhalte
Die verschiedenen Taxonomiearten stehen unter www.eSteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. Auszug aus der www.esteuer.de:
Taxonomien vom 01.04.2016 (Taxonomie 6.0)
Excelvisualisierungen
  • GCD-Modul (Stammdaten)
  • Kerntaxonomie
  • Ergänzungstaxonomie
  • Taxonomie für Kreditinstitute (für alle Unternehmen, die nach RechKredV bilanzieren)
  • Taxonomie für Kreditinstitute für Filterungszwecke
  • Taxonomie für Zahlungsinstitute (für alle Unternehmen, die nach der RechZahlV bilanzieren
  • Taxonomie für Versicherungsunternehmen Preview für eine evtl. künftig zur Verfügung stehende Sicht mit Versionierungsinformationen
Hinweis:
Die Taxonomieversion 6.0 wurde vom BMF zum 24. Mai 2016 in der Fassung vom 01. April 2016 veröffentlicht. Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2016 und für Echtfälle ab Mai 2017 gegeben sein.

Was ist ein ERiC Client?

Zur Datenübermittlung stellt die Finanzverwaltung ein Softwaretool, den sogenannten Elster Rich Client (ERiC) zur Verfügung, der zwingend zur Datenübermittlung zu verwenden ist. Diese Software hat grundsätzlich zwei Funktionen:
  • Verschlüsselte Datenübertragung an die Finanzverwaltung
  • Prüfung der Datensätze vor der Datenübermittlung auf Vollständigkeit und Konsistenz.
 Zeigt die Prüfung der Datensätze Fehler auf, wird ein Hinweis über die nicht erfolgreiche Datenübermittlung an den Absender gegeben. In solchen Fällen wird ein Fehlerprotokoll mit technischer Bezeichnung des Feldes ausgegeben, welches den Fehler bewirkt hat. Für Unternehmer (Anwender) sind solche Meldungen schwer zur verstehen, daher sollen die von Softwaredienstleistern angebotenen Softwareprogramme in der Lage sein, die technische Fehlermeldung in eine für den Anwender verständliche Fehlermeldung zu übersetzen. Erst nach Berichtigung der Fehler ist eine erfolgreiche Datenübermittlung möglich.
Hinweis:
Es gibt für jede Taxonomie-Version einen klar zuordenbaren EriC plug-in (technische Übermittlungsfunktion). Version 6.0: voraussichtlich ab November 2016.

Welche Positionen beinhaltet der amtlich vorgeschriebene Datensatz?

  • Mussfelder
  • Mussfelder, Kontennachweis erwünscht
  • Summenmussfelder
  • Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  • Auffangpositionen
Der Mindestumfang i.S.d. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ergibt sich aus „Mussfelder“ + „Mussfelder, Kontennachweis erwünscht“.

Wo ist der Unterschied zwischen den Positionen?

Die Mussfeld-Positionen müssen unbedingt ausgefüllt werden. Dies wird bei der Abgabe elektronisch überprüft. Allerdings kann auch ein „NIL-Wert” eingetragen werden, womit dieses Feld ohne Angabe bleibt. Dies bietet sich etwa an, wenn wegen der Rechtsform des Unternehmens kein dem Mussfeld entsprechendes Buchungskonto geführt wird oder wenn die ordnungsgemäße Buchführung des Unternehmens keine Angaben zu dem Feld vorsieht. Bei den Positionen "Mussfeld, Kontennachweis erwünscht" sollen die Kontonummer, die Kontenbezeichnung und der Abschlussstichtagssaldo angegeben werden. Diese Angaben sind nicht verpflichtend. Wenn die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen zu diesen Angaben auffordert, müssen sie getätigt werden. Die Positionen "Summenmussfelder" ergeben sich aus ihren jeweiligen Unterpositionen. Diese Positionen müssen ausgefüllt werden. Die Pflicht zum Ausfüllen der Position "Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden" besteht immer dann, wenn alle auf der gleichen Ebene liegenden Positionen zusammen nicht den Wert der betreffenden Oberposition ergeben.

Wofür sind die Auffangpositionen zu nutzen?

Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangpositionen nutzen (siehe Rz. 19 des BMF-Anwendungsschreiben vom 28.09.2011 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 60 KB)). Soweit sich ein Mussfeld mit Werten aus den Kontensalden (Summen- und Saldenliste) des Hauptbuches mit Werten füllen lässt, geht das Mussfeld beziehungsweise gehen die Mussfelder einer Auffangposition vor. Insoweit besteht kein Wahlrecht.

Wer muss eine E-Bilanz abgeben?

Alle buchführungspflichtigen Unternehmen müssen die Bilanzen elektronisch übermitteln. Danach sind die Inhalte einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung (DFÜ) zu übermitteln (sogenannte E-Bilanz), wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Die Vorschrift zur Übermittlung der E-Bilanz gem. § 5b Abs. 1 EStG betrifft alle Steuerpflichtigen, die nach HGB oder § 141 Abgabenordnung (AO) buchführungspflichtig sind (u. a. auch steuerbegünstigte Körperschaften, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts) oder die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen. Es gibt keine Erleichterungen für beschränkt Steuerpflichtige (inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen), keine Bagatellgrenze für kleine Unternehmen sowie keine Ausnahmeregelung für anschlussgeprüfte beziehungsweise dauergeprüfte Unternehmen. Zu den jährlichen Schlussbilanzen sind die bei einer Betriebsveräußerung, ‎Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen zu ‎erstellenden Bilanzen ebenso wie Eröffnungsbilanzen elektronisch zu übermitteln.

Wie ist die E-Bilanz zu übermitteln?

Bilanzen müssen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Damit wird die bisherige Abgabe in Papierform mittels einer Datenfernübertragung (DFÜ) ersetzt. Den Unternehmen wird vorgeschrieben, einen Datensatz (vergleichbar mit einem Formular) dem Mindestumfang entsprechend einzureichen. Die Datensätze werden zunächst in der eigenen Buchführungssoftware erzeugt und anschließend an EriC übergeben. Um die Übertragung durchzuführen, muss die verwendete Software eine ELSTER Schnittstelle haben. Anschließend wird diese durch ELSTER authentifiziert (Sicherstellung der Identität). Alle Bilanzen sind generell elektronisch zu übermitteln, also auch die Eröffnungsbilanz, die Bilanz bei Änderung der Gewinnermittlungsart, die Bilanz bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe, die Bilanz in Umwandlungsfällen, die Zwischenbilanz auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels sowie die Liquidationsbilanz.

Ab wann ist eine E-Bilanz zu übermitteln?

Die erste elektronische Bilanz ist grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, zu übermitteln. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Bilanz für das Jahr 2012 in Papierform abgegeben wird. Es ist zu empfehlen, 2012 als Testphase zu nutzen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, ist die E-Bilanz aber Pflicht. Hier besteht Handlungsbedarf, daher sollten sich die Unternehmen frühzeitig mit den notwendigen Anpassungen des Rechnungswesens auseinandersetzen.

Welche Fristen sind bei der Abgabe der E-Bilanz zu beachten?

Für die Pflicht zur Abgabe und die damit verbundene Abgabefrist ergeben sich durch die Einführung der E-Bilanz keine Änderungen. Es gelten die maßgeblichen Fristen wie für die Abgabe der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sowie Feststellungserklärungen. Die Abgabe der Steuererklärung und die Übermittlung der E-Bilanz sind technisch voneinander unabhängig. Für die E-Bilanz besteht keine steuerrechtliche Selbständigkeit, sie ist nach wie vor eine Anlage zur Steuererklärung.

Welche Folgen hat eine Nichteinreichung?

Bei Nichteinreichung in elektronischer Form liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen vor. Es ist mit Sanktionen zu rechnen, wie die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern.
Hinweis:
Auf Antrag kann die Finanzbehörde allerdings zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar wäre.

Welche Daten sind zu übermitteln?

Entweder kann der Inhalt der Handelsbilanz ergänzt um die steuerliche Überleitungsrechnung oder eine gesonderte Steuerbilanz übertragen werden. Freiwillig können weitere Unterlagen wie zum Beispiel der Anhang, Lagebericht oder der Bericht des Abschlussprüfers übermittelt werden.

Was bedeutet „ableitbar“ aus der Buchführung?

Ein Wert ist grundsätzlich aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen im Sinne des § 140 AO ergibt. Die Ableitbarkeit erfasst die Buchführung als Ganzes (Hauptbuch, Nebenbüchern (zum Beispiel Beteiligungsverzeichnis) oder durch maschinelle Auswertungen von Buchungsschlüsseln). Es reicht jedoch aus, wenn die Ableitung der Werte aus dem Hauptbuch, das heißt die Werte wie sie sich aus den im Unternehmen geführten Kontensalden des Hauptbuches ermitteln lassen, vorgenommen wird. Dabei ist das individuelle Buchungsverhalten des jeweiligen Unternehmens maßgeblich. Ein Standardkontenrahmen, der dem Unternehmen lediglich die Möglichkeit gibt, aus einer Vielzahl von angebotenen Konten auszuwählen, ist hier nicht maßgeblich.
Die Übermittlung der Daten wird über das Programm "Elster" erfolgen, sodass die Übermittlung zwar authentifiziert, aber nicht mit einer digitalen Signatur versehen ist.

Wie wird eine geänderte Bilanz eingerichtet und wie erfährt das Finanzamt, welche Bilanz aktuell ist?

Eine geänderte Bilanz ist als eigener, neuer Datensatz einzureichen. In den Grunddaten (GCD) ist die Angabe zu machen, dass es sich um eine geänderte Bilanz handelt (siehe im Datenschema/GCD: Status des Berichts /erstmalig / berichtigt / geändert / berichtigt und geändert / identischer Abschluss mit differenzierteren Informationen).
GCD (Global Common Document)
   Allgemeine Informationen
         Dokumenteninformation
         Informationen zum Bericht
         Sachverständige
         Identifikationsmerkmale des Berichts
               Art des Berichts (M)
               Feststellungsdatum / Veröffentlichungsdatum
               Feststellungsstatus des Berichst (M)
                        erstmalig
                        berichtigt
                        geändert
                        berichtigt und geändert
                 identischer Abschluss mit differenzierten Informationen
Quelle: www.abra-search.com  Taxonomie-Visualisierung

Wer kann die übermittelten Daten einsehen?

Die übermittelten Daten dienen rein dem Besteuerungsverfahren und unterliegen dem Steuergeheimnis. Anders als im elektronischen Bundesanzeiger ist eine Einsichtnahme durch Dritte bei der E-Bilanz nicht zulässig und auch nicht möglich.
Umfassende Informationen zur E-Bilanz hat die Finanzverwaltung auf der Internetseite www.esteuer.de eingestellt.
Taxonomie - Visualisierungen sind unter www.abra-search.com abrufbar.
Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Schwaben für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Merkblätter können eine steuerliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden
Quelle: IHK für München und Oberbayern.
Stand: Juli 2016