Immobilien | Darlehensvermittlung | Bauträger | Wohnimmobilienverwaltung

Immobilienwirtschaft

In Schleswig Holstein liegt die Zuständigkeit zur Erlaubniserteilung für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer sowie Wohnimmobilienverwalter bei den Industrie- und Handelskammern Flensburg, Kiel und Lübeck. Hier finden Sie alle Informationen zur Immobilienwirtschaft.

Branchenüberblick

Die Immobilienwirtschaft ist eine der größten Branchen in Deutschland. Immobilien machen mit 87 Prozent den herausragenden Anteil am deutschen Anlagevermögen aus. Als Kernbereich der Immobilienwirtschaft gilt die Bewirtschaftung, Finanzierung und Vermarktung von Immobilien zuzüglich Planung/Genehmigung und Erstellung/Bau von Immobilienprojekten. Zu den Akteuren, die in diesem Kernbereich tätig sind, zählen vor allem Immobilienmakler, Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften, Gewerbeimmobilien- und Hausverwaltungen, Geschäfts- und Hypothekenbanken sowie Immobilienfondsverwaltungen.
Hier finden Sie den Branchenüberblick.

Bauträger und Baubetreuer

Selbständige Bauträger und Baubetreuer benötigen zur Geschäftsausübung eine besondere Genehmigung, die sogenannte Bauträgererlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO).
Erfahren Sie hier mehr über selbstständige Bauträger und Baubetreuer.

Darlehensvermittler

Selbständige Darlehensvermittler benötigen zur Geschäftsausübung eine besondere Genehmigung, eine sogenannte Darlehenserlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO).
Erfahren Sie hier mehr über Darlehensvermittler.

Immobiliardarlehensvermittler

Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechender Finanzierungshilfen benötigen aufgrund von europarechtlichen Vorgaben eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i der Gewerbeordnung (GewO).
Erfahren Sie hier mehr über Immobiliardarlehensvermittler.

Immobilienmakler

Selbständige Immobilienmakler benötigen zur Geschäftsausübung eine besondere Genehmigung, die sogenannte Maklererlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO).
Erfahren Sie hier mehr über Immobilienmakler.

Wohnimmobilienverwalter

Selbständige Wohnungseigentumsverwalter (WEG-Verwalter) und Mietverwalter (für Dritte) benötigen zur Geschäftsausübung seit 1. August 2018 eine besondere Genehmigung nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO).
Erfahren Sie hier mehr über Wohnimmobilienverwalter.