Immobilienwirtschaft

Darlehensvermittler § 34c

Selbständige Darlehensvermittler benötigen zur Geschäftsausübung eine besondere Genehmigung, eine sogenannte Darlehenserlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO).
Achtung: Der neue Darlehenserlaubnis nach § 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft. Damit wird eine neue Erlaubnispflicht für die gewerbliche Vermittlung und Beratung zu Verbraucherkreditverträgen eingeführt.
Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO).
Hinweis: Dies gilt nicht für Verträge über grundbuchbesicherte Darlehen, sogenannte Immobiliardarlehen für Verbraucher oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen an Verbraucher. Für diese Verträge wird eine Erlaubnis nach § 34i GewO benötigt.
Für Nachrang- oder partiarische Darlehen wird eine Erlaubnis nach § 34f GewO benötigt.
Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen bedarf keiner Gewerbeerlaubnis.
In Schleswig-Holstein sind die Industrie- und Handelskammern die Erlaubnisbehörde nach § 34c GewO.
Die Gebühren für das Erlaubnisverfahren entnehmen Sie bitte dem aktuellen Gebührentarif Ihrer Industrie- und Handelskammer. Besondere Ausgaben im Zuge des Erlaubnisverfahrens (z. B. Einsichtnahme in das Vollstreckungsportal) werden gesondert berechnet.

Wissenswertes