Darlehensvermittler
Selbständige Darlehensvermittler benötigen zur Geschäftsausübung eine besondere Genehmigung, eine sogenannte Darlehenserlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO).
Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO).
Hinweis: Dies gilt nicht für Verträge über grundbuchbesicherte Darlehen, sogenannte Immobiliardarlehen für Verbraucher oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen an Verbraucher. Für diese Verträge wird eine Erlaubnis nach § 34i GewO benötigt.
Für Nachrang- oder partiarische Darlehen wird eine Erlaubnis nach § 34f GewO benötigt.
Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen bedarf keiner Gewerbeerlaubnis.
Für Nachrang- oder partiarische Darlehen wird eine Erlaubnis nach § 34f GewO benötigt.
Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen bedarf keiner Gewerbeerlaubnis.
In Schleswig-Holstein sind die Industrie- und Handelskammern die Erlaubnisbehörde nach § 34c GewO.
Die Gebühren für das Erlaubnisverfahren entnehmen Sie bitte dem aktuellen Gebührentarif Ihrer Industrie- und Handelskammer. Besondere Ausgaben im Zuge des Erlaubnisverfahrens (z. B. Einsichtnahme in das Vollstreckungsportal) werden gesondert berechnet.
Wissenswertes
- Erlaubnisvoraussetzungen
Eine Erlaubnis nach § 34c GewO benötigt, wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
- den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 (Immobiliardarlehen für Verbraucher) bzw. Nachrang- oder partiarische Darlehen nach § 34f GewO, vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
- Bauvorhaben
-- als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet,
-- als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt. - das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will (Wohnimmobilienverwalter ab 1. August 2018).
Antragsteller kann eine natürliche Person (z. B. Einzelunternehmer/in oder im Handelsregister eingetragene/r Kaufmann/Kauffrau) oder eine juristische Person (z. B. GmbH oder Aktiengesellschaft) sein.Bei Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, OHG oder KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich, da diese Gesellschaften keine eigene Erlaubnis erhalten können.Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis. Die entsprechenden Unterlagen sind für alle Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder einzureichen. Ein Wechsel der mit der Leitung des Betriebs oder in der Zweigniederlassung beauftragten Person sowie bei juristischen Personen der gesetzliche Vertreter, ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 9 MaBV).Für die Erlaubnis ist nachzuweisen, dass der Antragsteller zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Deshalb darf in der Regel über sein Vermögen weder ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden sein, noch dürfen Eintragungen über Haftanordnungen beziehungsweise eidesstattliche Versicherungen im zentralen Schuldnerverzeichnis stehen.Eine Erlaubnis wird auch dann versagt, wenn der Antragsteller oder Betriebsleiter in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen einer Konkurs- bzw. Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.Zugangsvoraussetzungen in Form einer bestimmten Ausbildung oder fachlichen Qualifikation werden aber nicht verlangt. Für die Wohnimmobilienverwalter besteht eine Verpflichtung, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vorzuhalten. Bei der Berufsausübung selbst sind jedoch noch weitere Besonderheiten zu beachten. In erster Linie ergeben sich diese aus den Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und - sofern Wohnungen vermittelt werden - auch aus dem Wohnungsvermittlungsgesetz.Die Erlaubnis kann, insbesondere zum Schutz vor Gefahren für die Allgemeinheit oder die Auftraggeber mit Auflagen verbunden oder inhaltlich beschränkt werden. Erst dann, wenn die Erlaubnis erteilt ist, erfüllen Immobilienmakler, Darlehensvermittler (auch als so genannte Nachweismakler), Bauträger und Baubetreuer sowie Wohnimmobilienverwalter die beruflichen Zugangsvoraussetzungen. Ist die Erlaubnis erteilt worden, muss vor Aufnahme der Gewerbetätigkeit der Beginn beim Gewerbeamt des Betriebssitzes angezeigt werden. Dort sind auch eventuelle Betriebsverlegungen oder Inhaberwechsel anzumelden.Die Erlaubnis ist persönlicher Natur. Sie erlischt mit Rückgabe, Tod des Inhabers, Wegfall der juristischen Person und ist nicht auf Andere übertragbar.
Befreit von der Erlaubnispflicht des § 34c GewO sind nach Absatz 5- Kreditinstitute mit Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG und Geschäftsstellen von ausländischen Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG;
- Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen Darlehensverträge vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen;
- Geschäftsstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, die nach § 53b KWG unter bestimmten Voraussetzungen Darlehen vermitteln dürfen und
- Gewerbetreibende, soweit sie nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lediglich Verträge mit Teilnutzung von Wohngebäuden nach § 481 BGB vermitteln oder entsprechende Vertragsabschlüsse nachweisen wollen (Time-Sharing-Modelle).
Die Gebühren für das Erlaubnisverfahren entnehmen Sie bitte dem aktuellen Gebührentarif Ihrer Industrie- und Handelskammer. Besondere Ausgaben im Zuge des Erlaubnisverfahrens (z. B. Einsichtnahme in das Vollstreckungsportal) werden gesondert berechnet. - Aus- und Fortbildung
Möchten Sie ohne Kenntnisse in der Immobilienwirtschaft einen Einstieg finden, können Sie verschiedene Seminare besuchen. Mögliche Seminarangebote und Kursanbieter recherchieren Sie gern über die folgenden Internetseiten.
- Das Weiterbildungs-Informations-System WIS ermöglicht die bundesweite Suche nach Seminaren, IHK-Prüfungen und Weiterbildungslinks.
- Im Kursportal Schleswig-Holstein können Sie landesweit Kurse und Seminare aus den Programmen einer Vielzahl von Anbietern recherchieren und direkt miteinander vergleichen.
- Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln ist die zuständige Behörde für die Prüfung und Zulassung aller in Deutschland zulassungspflichtigen Fernlehrgänge nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz.
Ein Einstieg ist zudem über eine dreijährige Ausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau möglich. Im Zuge der Aufstiegsfortbildung besteht die Möglichkeit, die Fortbildung zum Geprüften Immobilienfachwirt /zur geprüften Immobilienfachwirtin abzulegen. Beide Abschlüsse enden mit einer Prüfung vor der IHK auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes.Kontaktadressen der Verbände:Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband e.V.
Littenstraße 10
10179 Berlin
Telefon: 030 275726-0
Telefax: 030 275726-49
info@ivd.netBundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstraße 10
10179 Berlin
Telefon: 030 308729-17
Telefax: 030 308729-19
service@bvi-verwalter.deDachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Telefon: 030 3009679-0
Telefax: 030 3009679-21
E-Mail: info@ddiv.de